BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 179/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
26.081,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Was Inhalt eines Verwertungsvertrages zwischen einem Sequester und
einem Aussonderungsberechtigten ist, lässt sich nur anhand der Umstände des
Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Dies gilt auch dann, wenn eine persönliche Haftungsübernahme des Se-
questers vereinbart sein soll und der Sequester mit dem Zusatz "Sequester/
Gutachter" unterzeichnet hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.
Eine persönliche Haftung des Sequesters ergibt sich, wenn er eigene,
persönliche Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbe-
stand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (BGHZ 100, 346,
352; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1587; v.
24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, ZInsO 2005, 885, 886). Das von einem im Auftrag
des Sequesters handelnden Sachbearbeiter im Rahmen von Vertragsverhand-
lungen über eine Verwertungsvereinbarung mit Aussonderungsberechtigten
geschaffene Vertrauen muss sich der Sequester, wenn der Sachbearbeiter in-
soweit nicht schon Vollmacht zur Vertretung hat, im Rahmen der Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Vor-
aussetzung ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem
durch die Hilfspersonen geschaffenen Vertrauen und den Aufgaben, die ihm
zugewiesen waren (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994,
3344, 3345; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1508).
Der notwendige Zusammenhang liegt hier vor. Fragen grundsätzlicher
Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht
hat nicht in symptomatischer Weise falsch entschieden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 17.01.2000 - 7 O 1228/98 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2003 - 10 U 47/00 -