Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 179/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

26.081,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Was Inhalt eines Verwertungsvertrages zwischen einem Sequester und

einem Aussonderungsberechtigten ist, lässt sich nur anhand der Umstände des

Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Dies gilt auch dann, wenn eine persönliche Haftungsübernahme des Se-

questers vereinbart sein soll und der Sequester mit dem Zusatz "Sequester/

Gutachter" unterzeichnet hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.

3

Eine persönliche Haftung des Sequesters ergibt sich, wenn er eigene,

persönliche Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbe-

stand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (BGHZ 100, 346,

352; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1587; v.

24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, ZInsO 2005, 885, 886). Das von einem im Auftrag

des Sequesters handelnden Sachbearbeiter im Rahmen von Vertragsverhand-

lungen über eine Verwertungsvereinbarung mit Aussonderungsberechtigten

geschaffene Vertrauen muss sich der Sequester, wenn der Sachbearbeiter in-

soweit nicht schon Vollmacht zur Vertretung hat, im Rahmen der Haftung aus

Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Vor-

aussetzung ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem

durch die Hilfspersonen geschaffenen Vertrauen und den Aufgaben, die ihm

zugewiesen waren (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994,

3344, 3345; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1508).

5

Der notwendige Zusammenhang liegt hier vor. Fragen grundsätzlicher

Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht

hat nicht in symptomatischer Weise falsch entschieden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 17.01.2000 - 7 O 1228/98 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2003 - 10 U 47/00 -