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BGH Urteil vom 16.12.2005 – V ZR 230/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 321

Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden.

ZPO §§ 91a Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 2, 266 Abs. 1

Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstande- nen Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden.

BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des vormaligen Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan- desgerichts vom 8. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 2004 geändert.

Das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2003 wird im Kostenpunkt dahin er- gänzt, dass das klagende Land auch die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt.

Die Kosten aller Instanzen des Urteilsergänzungsverfahrens trägt das klagende Land.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. September 1993 verkauften

die früheren Eigentümer ihr in dem Grundbuch von D. -H.

Blatt 2064 verzeichnetes Grundstück Flur 7 Flurstück 2 an die E. F.

AG; zugleich bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die-

se wurde am 20. Januar 1994 in das Grundbuch eingetragen. Am 8. Februar

1994 erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des kla-

genden Landes.

3

Später übertrugen die früheren Eigentümer das Grundstück auf den vor-

maligen Beklagten; seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte

am 23. November 1994/7. September 2000.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 1995 verkaufte die E.

F. AG das Grundstück an die Beklagte; zugleich trat sie ihren Eigen-

tumsverschaffungsanspruch nebst der Auflassungsvormerkung an die Käuferin

ab. Die Beklagte wurde am 20. März 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch

eingetragen.

4

Mit der am 27. November 2001 zugestellten Klage hat das klagende

Land von dem vormaligen Beklagten die Zustimmung zu seiner (des klagenden

Landes) Eigentümereintragung verlangt. In dem Termin zur mündlichen Ver-

handlung am 21. August 2002 hat die Beklagte - nach streitiger Verhandlung

der bisherigen Parteien - die Übernahme des Rechtsstreits erklärt. Dem hat das

klagende Land zunächst schriftsätzlich widersprochen; in dem nächsten Termin

zur mündlichen Verhandlung hat es seinen Klageantrag jedoch ausschließlich

gegen die Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 hat der

vormalige Beklagte beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem

Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; dem klagenden Land hat es

die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der vormalige

Beklagte Berufung eingelegt; auch hat er die Ergänzung dieses Urteils dahin-

gehend beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit

entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, hilfsweise festzustel-

len, dass der Kostenausspruch in dem Urteil auch die Verpflichtung für das kla-

gende Land enthalte, die Kosten des vormaligen Beklagten zu tragen. Die Beru-

fung hat er später nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf Zweifel an

seiner Beschwer zurückgenommen. Das Landgericht hat den Haupt- und den

Hilfsantrag zurückgewiesen. Die Berufung des vormaligen Beklagten, mit der er

nur noch seinen Hauptantrag verfolgt hat, ist erfolglos geblieben.

6

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung

das klagende Land beantragt, verfolgt der vormalige Beklagte seinen Urteilser-

gänzungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Verfahren zur Urteilser-

gänzung für den Antrag des vormaligen Beklagten, die ihm bis zu seinem Aus-

scheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land auf-

zuerlegen, nicht statthaft. Das Urteil des Landgerichts sei hinsichtlich des Kos-

tenausspruchs nicht unvollständig, weil zu den Kosten des Rechtsstreits, die es

dem klagenden Land auferlegt habe, auch die außergerichtlichen Kosten des

vormaligen Beklagten gehörten. Auch in der Sache habe der Urteilsergän-

zungsantrag keinen Erfolg; die direkte oder die entsprechende Anwendung von

§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme bei einem - hier gegebenen - Parteiwechsel

nach §§ 265, 266 ZPO nicht in Betracht.

8

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

9

1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht allerdings die Ansicht, dass das

Verfahren nach § 321 ZPO der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften

Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung diene und

dass bei dem Übergehen unselbständiger Teile der Entscheidung, durch das

das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch werde, außer der An-

fechtung mit einem Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO

möglich sei (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238).

Denn ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur "übergangen" im Sinne von

§ 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dage-

gen, wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (BGH, Urt. v.

15. Dezember 1952, III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165).

10

2. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Urteils-

ergänzungsverfahren sei hier nicht statthaft, weil das erste Urteil des Landge-

richts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvollständig sei.

11

a) Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht

daraus, dass das Berufungsgericht in seiner Verfügung vom 26. Juni 2003 im

Hinblick auf die von dem vormaligen Beklagten gegen das erste Urteil des

Landgerichts eingelegte Berufung auf Zweifel an der Beschwer hingewiesen

hat. Denn selbst wenn der Antrag auf Urteilsergänzung unzulässig und die

Durchführung der Berufung der einzig mögliche Weg zur Erlangung der bean-

tragten Kostenentscheidung wäre, könnte der Antrag nicht unter dem Gesichts-

punkt als zulässig angesehen werden, dass das Berufungsgericht ihn durch

eine inkorrekte Vorgehensweise sozusagen herausgefordert hat (BGH, Urt. v.

27. November 1979, VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841).

12

b) Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den Un-

terschied zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Urteilsergän-

zungsantrags verkannt hat.

13

Die Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Kos-

tenausspruchs vollständig oder unvollständig ist, lässt sich nicht im Rahmen der

Zulässigkeitsprüfung beantworten, sondern nur bei der Prüfung der Begründet-

heit des Urteilsergänzungsantrags. Unzulässig ist ein solcher Antrag dann,

wenn er nicht auf die Schließung einer Entscheidungslücke abzielt, sondern nur

die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Das ist zum

Beispiel der Fall, wenn ein Gericht einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel

übergangen oder den Anspruch einer Partei nicht beschieden hat, weil es ihr

Klageziel falsch ausgelegt hat (BGH, Urt. v. 27. November 1979, VI ZR 40/78,

NJW 1980, 840). Für die Ergänzung des Urteils ist dagegen das Verfahren

nach § 321 ZPO zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur ver-

meintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist. Der Antrag des vormaligen Be-

klagten, seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, ist

auf eine solche Lückenschließung gerichtet. Er ist deshalb zulässig. Der Zuläs-

sigkeit steht auch nicht die von dem klagenden Land in seiner Revisionserwide-

rung vorgetragene Erwägung entgegen, dass hier keine festsetzungsfähigen

Kosten des vormaligen Beklagten angefallen seien. Fragen, die im Kostenfest-

setzungsverfahren zu klären sind, haben keinen Einfluss auf die Kostengrund-

entscheidung. Sie können das Rechtsschutzbedürfnis einer Partei an einer sol-

chen Entscheidung nicht beseitigen.

14

3. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das

erste Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvoll-

ständig ist. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese

Annahme nicht.

15

a) Das Berufungsgericht stellt zwar zutreffend fest, dass der vormalige

Beklagte beantragt hat, seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land

aufzuerlegen, und dass sich zu diesem Antrag in dem ersten landgerichtlichen

Urteil nichts findet. Aber eine Entscheidungslücke verneint es gleichwohl und

begründet das damit, dass die Kosten des vormaligen Beklagten ohnehin zu

den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehörten, die das

Landgericht dem klagenden Land auferlegt habe. Das wird dem Verfahrensab-

lauf nicht gerecht.

16

Das Landgericht hat sich in seiner ersten Entscheidung nicht mit dem

Kostenantrag des vormaligen Beklagten befasst, sondern erstmals in seinem

auf den Urteilsergänzungsantrag ergangenen Beschluss vom 19. März 2003.

Es hat darin den Ergänzungsantrag nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil es

gemeint hat, über den Kostenantrag bereits in dem Sinn entschieden zu haben,

dass die dem vormaligen Beklagten entstandenen Kosten von der Kostenent-

scheidung in dem ersten Urteil erfasst würden. Hätte es diese Auffassung ver-

treten, dann hätte es dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Vielmehr hat es die

Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass der vormalige Beklagte al-

lenfalls einen Kostenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht habe. Auch das

Berufungsgericht ist in seinem Beschluss vom 10. Juni 2003, mit dem es den

Beschluss des Landgerichts aufgehoben hat, nicht davon ausgegangen, dass

die Kostenentscheidung in dem ersten landgerichtlichen Urteil auch die Ver-

pflichtung des klagenden Landes enthält, die außergerichtlichen Kosten des

vormaligen Beklagten zu tragen. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass hier

eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog nicht in Be-

tracht komme, sondern dass dem vormaligen Beklagten ein materiellrechtlicher

Kostenerstattungsanspruch zustehen könne.

17

Die von dem Landgericht (bestätigt von dem Berufungsgericht) in diesem

Verfahrensabschnitt vertretene Auffassung schließt die Annahme aus, dass das

Landgericht in seinem ersten Urteil auch über die außergerichtlichen Kosten

des vormaligen Beklagten entscheiden wollte. Hinzu kommt, dass der vormalige

Beklagte in dem Rubrum des ersten landgerichtlichen Urteils nicht aufgeführt

ist. Auch dieser Umstand belegt, dass das Landgericht bei seiner Kostenent-

scheidung die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklag-

ten tragen muss, nicht etwa bewusst nicht beantwortet, sondern gar nicht im

Blick gehabt hat. Das erste Urteil ist deshalb unvollständig.

18

b) Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich um eine versehentliche

Entscheidungslücke handelt. Davon ist somit revisionsrechtlich zugunsten des

vormaligen Beklagten auszugehen. Der Senat kann darüber hinaus auch selbst

das Vorliegen einer versehentlichen Lücke anhand der vorstehend aufgezeigten

Umstände bejahen, weil hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten und

nicht notwendig sind.

19

4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung des kla-

genden Landes, die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus

dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen.

20

a) Unklar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in Bezug auf die

Grundlage der Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite. Es meint, die Beklagte

habe die Übernahme des Rechtsstreits nach § 266 ZPO erklärt. Die Wirkungen

dieser Übernahme hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des vormaligen

Beklagten erörtert es allerdings unter Heranziehung der §§ 265, 266 ZPO. Da-

mit vermischt das Berufungsgericht den unterschiedlichen Anwendungsbereich

der beiden Vorschriften.

21

aa) Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die nach der Rechtshängigkeit er-

folgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Ein-

fluss. Streitbefangen im Sinne der Vorschrift ist eine Sache dann, wenn die

Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung

zu ihr beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegen-

stand des Rechtsstreits bildet. Bei einer Vormerkung ist dies der Fall, wenn sie

selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, indem nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1

BGB ihre dingliche Wirkung gegen Dritte geltend gemacht wird, nicht aber,

wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den persönlichen

Schuldner erhoben wird (Senat, BGHZ 39, 21, 25 f.). Danach ist das Grund-

stück, um dessen Eigentum die Parteien gestritten haben, streitbefangen im

Sinne von § 265 ZPO gewesen.

22

bb) § 266 Abs. 1 ZPO hat einen anderen Anwendungsbereich. Die Vor-

schrift gilt nicht bei jeder Veräußerung eines - im Sinne von § 265 ZPO streitbe-

fangenen - Grundstücks, sondern nur dann, wenn die Parteien über das Beste-

hen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers un-

abhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch ge-

nommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung strei-

ten. Hier kommt nur letzteres in Betracht, weil zum einen die Vormerkung kein

dingliches Recht ist (siehe nur Senat, BGHZ 60, 46, 49) und zum anderen das

Geltendmachen der dinglichen Wirkung der Vormerkung gegenüber einem Drit-

ten nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 28, 182,

185 f.) nicht auf einem Recht beruht, welches für das Grundstück in Anspruch

genommen wird, sondern auf den gesetzlichen Rechtswirkungen der Vormer-

kung. Ob der Anspruch aus einer Vormerkung auf eine Verpflichtung gerichtet

ist,

die

auf

dem Grundstück

ruht

(so Hartmann

in Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 Rdn. 3; Hk-

ZPO/Saenger, § 266 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 266 Rdn. 7

i.V.m. § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 266 Rdn. 3;

Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdn. 1), kann hier indes offen

bleiben. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte den Rechtsstreit nach

§ 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat. Sowohl in

dem einen als auch in dem anderen Fall muss das Gericht über die Kosten des

ausgeschiedenen Beklagten entscheiden. Das ergibt sich aus den Rechtsfolgen

der Übernahme. Sie sind in beiden Fällen dieselben. Der bisherige Beklagte

scheidet aus dem Rechtsstreit aus; das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem

Gegner und ihm endet. Die Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses erfor-

dert stets eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tra-

gen, sei es von Amts wegen (§§ 91a, 306, 307, 308 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO),

sei es auf Antrag einer Partei (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO).

23

b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die in der

Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung (OLG

Köln, OLGZ 1965, 46, 48; OLGR 1993, 14 f.; OLG Nürnberg MDR 1969, 672,

673; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl.,

§ 265 Rdn. 24; Hk-ZPO/Saenger, § 265 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Lüke,

2. Aufl., § 265 Rdn. 101; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 56;

Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 265 Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265

Rdn. 8; a.A. Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rdn. 14; wohl auch Schell-

hammer, Zivilprozess, 10. Aufl., Rdn. 1683) an, dass das klagende Land die

Kosten des vormaligen Beklagten nicht in entsprechender Anwendung von

§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen muss. Die Voraussetzungen für eine auch im

Verfahrensrecht grundsätzlich statthafte Analogie (BGH, Beschl. v. 10. Mai

1994, X ZB 7/93, NJW-RR 1994, 1406, 1407) liegen nicht vor. Der Fall der Kla-

gerücknahme, die die Pflicht des Klägers zur Folge hat, die Kosten des Rechts-

streits zu tragen, ist nicht mit dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits auf der

Beklagtenseite nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO vergleich-

bar.

24

aa) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Rechtsstreit mit der

Klagerücknahme beendet ist, während er bei der Übernahme durch den

Rechtsnachfolger des Beklagten mit diesem fortgeführt wird. Denn auch der

von dem Kläger herbeigeführte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, der den

Prozess nicht beendet, wird wie eine Klageänderung behandelt (BGHZ 65, 264,

267; 123, 132, 136). Er ist entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der

mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisheri-

gen Beklagten möglich (BGH, Urt. v. 11. November 1980, II ZR 96/80, NJW

1981, 989). Der Kläger zeigt mit der gegen einen anderen Beklagten gerichte-

ten Klage, dass er seine ursprüngliche Klage gegen den bisherigen Beklagten

nicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des

§ 269 ZPO. Stimmt der bisherige Beklagte dem Parteiwechsel zu, endet das

Prozessrechtsverhältnis mit ihm; er scheidet aus dem Prozess aus. Nach § 269

Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog hat das Gericht auf Antrag des bisherigen

Beklagten die Verpflichtung des Klägers auszusprechen, dessen bis zu dem

Ausscheiden entstandenen Kosten zu tragen. Mit dem neuen Beklagten wird

ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet. An den bisherigen Prozesser-

gebnissen muss er sich festhalten lassen, soweit er sich nicht in Widerspruch

zu ihnen setzt (vgl. BGHZ 131, 76, 80).

25

bb) Der Parteiwechsel auf der Beklagtenseite nach § 265 Abs. 2 Satz 2

ZPO geht in der Regel von dem bisherigen Beklagten aus. Er kann allerdings

auch - wie hier - die Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs sein (Senat, Urt.

v. 5. Juli 2002, V ZR 97/01, ZfIR 2002, 1022). Die Übernahme des Prozesses

durch den Rechtsnachfolger setzt - neben der Zustimmung des bisherigen Be-

klagten - die Zustimmung des Klägers voraus. Sie ist nicht erzwingbar; es steht

dem Kläger frei, ob er sie erteilt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung, ist

die Übernahme unwirksam und der Prozess wird gegen den bisherigen Beklag-

ten weitergeführt; das Urteil wirkt gegen seinen Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1

ZPO), dem Kläger kann im Fall seines Obsiegens eine vollstreckbare Ur-

teilsausfertigung gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden (§ 727 Abs. 1

ZPO). Stimmt der Kläger zu und erklärt auch der bisherige Beklagte seine Zu-

stimmung, ist die Übernahme wirksam. Der neue Beklagte ist an die bestehen-

de Prozesslage gebunden; mit ihm setzt sich das Prozessrechtsverhältnis fort.

Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus.

26

cc) Der Klagerücknahme und dem von dem Kläger herbeigeführten Par-

teiwechsel auf der Beklagtenseite liegen andere Überlegungen des Klägers

zugrunde als seiner Zustimmung zu der Übernahme des Rechtsstreits durch

den Rechtsnachfolger des Beklagten in dem Fall des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

In den beiden erstgenannten Fällen gibt der Kläger zu erkennen, dass er seine

Klage aus in seiner Sphäre liegenden Gründen gegen den ursprünglichen Be-

klagten nicht weiterverfolgen will. In dem letztgenannten Fall erteilt er seine Zu-

stimmung, damit sich die angestrebte Verurteilung gegen denjenigen richtet,

der für den geltend gemachten Anspruch nunmehr passivlegitimiert ist. Dieses

Interesse des Klägers lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwir-

kung des Urteils gegen den bisherigen Beklagten (§ 325 Abs. 1 ZPO) vernei-

nen. Denn sie entfällt bei Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers (§ 325 Abs. 2

ZPO); auch kann für den Kläger der für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfer-

tigung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten gegebenenfalls

notwendige Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich be-

glaubigte Urkunden (§ 727 Abs. 1 ZPO) schwierig sein. Diesen Problemen kann

der Kläger nur begegnen, indem er der Übernahme des Rechtsstreits durch den

Rechtsnachfolger des Beklagten zustimmt. Er befindet sich somit in einer mit

der Klagerücknahme und mit dem von ihm herbeigeführten Parteiwechsel auf

der Beklagtenseite nicht vergleichbaren Situation.

27

dd) Das gilt erst recht in dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits

durch den Rechtsnachfolger des Beklagten nach § 266 Abs. 1 ZPO. Denn zur

Wirksamkeit der Übernahme ist die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich.

Er kann sich nicht dagegen wehren, den Prozess gegen einen anderen Beklag-

ten führen zu müssen. Ein Entscheidungsspielraum, wie bei dem Eintritt des

Rechtsnachfolgers nach § 265 Abs. 2 ZPO, steht ihm nicht zu.

28

c) Die Entscheidung, ob der Kläger in dem Fall der nicht von ihm herbei-

geführten Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite die Kosten des ausgeschie-

denen Beklagten tragen muss, ist anhand der allgemeinen Kostenvorschriften

zu treffen. Das führt zu der entsprechenden Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO.

29

aa) Bei der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger

des Beklagten nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO endet die

Rechtshängigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Beklagten; sie ist inso-

weit gegenstandslos geworden. Gäbe es die §§ 265, 266 ZPO nicht, müsste

der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären, um einer Abweisung der Klage

gegen den ursprünglichen Beklagten zu entgehen. Das Gericht müsste - bei

Erledigungserklärung auch des ausscheidenden Beklagten - nach § 91a Abs. 1

ZPO über die Kosten des ursprünglichen Beklagten unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden. War die Klage gegen den ur-

sprünglichen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Prozess zulässig

und begründet, muss er seine Kosten selbst tragen. War die Klage unzulässig

oder unbegründet, muss der Kläger die Kosten des ursprünglichen Beklagten

tragen.

30

bb) Dem vergleichbar ist die Situation, in der sich der Kläger im Hinblick

auf den ursprünglichen Beklagten bei der Übernahme des Rechtsstreits durch

dessen Rechtsnachfolger befindet. Das führt zu der entsprechenden Anwen-

dung von § 91a ZPO. Dem steht - entgegen der von dem Prozessbevollmäch-

tigten des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

vertretenen Auffassung - nicht entgegen, dass danach der ursprüngliche Be-

klagte und sein Rechtsnachfolger bei einem Obsiegen des Klägers als Gesamt-

schuldner verpflichtet wären, dessen Kosten zu tragen. Das ist verfehlt. Über

die Kosten des Klägers ist nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 91 ZPO zu

befinden. Ein erledigendes Ereignis ist im Hinblick auf seine prozesskosten-

rechtliche Situation nicht eingetreten. Obsiegt er, trägt seine außergerichtlichen

Kosten allein der unterlegene als Rechtsnachfolger eingetretene Beklagte.

31

5. Somit ist über die Kosten des vormaligen Beklagten nach billigem Er-

messen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands bis zu seinem Aus-

scheiden aus dem Rechtsstreit zu entscheiden. Das führt dazu, dass das kla-

gende Land diese Kosten tragen muss. Zwar war die Klage gegen den vormali-

gen Beklagten zulässig und nicht von vornherein unbegründet, obwohl die für

die Beklagte eingetragene Auflassungsvormerkung der Vormerkung des kla-

genden Landes im Rang vorging. Aber es entspricht der Billigkeit, dem klagen-

den Land trotzdem die Kosten des vormaligen Beklagten aufzuerlegen. Es

kannte die Auflassungsvormerkung für die Beklagte und den Vorrang vor der

eigenen Vormerkung. Auch wusste es, dass die Beklagte ihren Eigentumsver-

schaffungsanspruch wahrnehmen würde, denn es hat das Verlangen der Be-

klagten nach der Zustimmung zur Löschung seiner nachrangigen Vormerkung

zurückgewiesen. Schließlich hatte der vormalige Beklagte als der seinerzeit in

dem Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor der Zustellung der Klage

seine Zustimmung zu der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin erteilt.

Das alles hätte das klagende Land davon abhalten müssen, die Klage gegen

den vormaligen Beklagten zu erheben. Diese konnte keinen Erfolg haben, wenn

die Beklagte - wie vorhersehbar - ihre Eigentümereintragung herbeiführte.

32

6. Nach alledem ist die Revision begründet. Das führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache

selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu, dass das erste Urteil

des Landgerichts im Kostenpunkt dahin zu ergänzen ist, dass das klagende

Land auch die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen

Kosten des vormaligen Beklagten trägt.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.01.2004 - 11 O 388/01 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2004 - 4 U 41/04 -