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BGH Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 97/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung einer Auflassungsvormerkung auf

den Nachkäufer hat auf den Prozeß über den Berichtigungsanspruch nach § 894

BGB keinen Einfluß.

BGH, Urteil v. 5. Juli 2002 - V ZR 97/01 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 19. Oktober 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist im Grundbuch als Eigentümerin mehrerer in Sachsen-

Anhalt gelegener Grundstücke eingetragen. Der Grundbesitz hat eine Ge-

samtgröße von 61,9673 ha und besteht überwiegend aus Waldflächen, Acker-

land und Grünland. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1992 verkaufte die Klä-

gerin ihren Grundbesitz zum Preis vom 170.000 DM an den Beklagten. Der

Kaufpreis sollte in 6 Jahresraten, beginnend ab dem 31. Dezember 1992, ent-

richtet werden.

Am 16. Juni 1992 wurden zugunsten des Beklagten Auflassungsvormer-

kungen in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde auf das Notaran-

derkonto einbezahlt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. März 1994 veräußerte

der Beklagte den Grundbesitz unter "Abtretung" der Auflassungsvormerkungen

weiter an E. B. . Die Auflassungsvormerkungen wurden am

14. Januar 1997 umgeschrieben.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Lö-

schung der Auflassungsvormerkungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der

hinterlegten Kaufpreisraten. Sie macht geltend, der Kaufvertrag vom 9. Juni

1992 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Verkehrswert des Grundbesit- zes zumindest mit 0,60 DM/m2 anzusetzen und damit mindestens doppelt so

hoch sei wie der vereinbarte Kaufpreis von 170.000 DM.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die am 6. September 1996

zugestellte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläge-

rin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Einwilligung in die

Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormer-

kungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Es ist der Ansicht, der Beklagte

habe die Vormerkungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, da der notarielle

Kaufvertrag vom 9. Juni 1992 wirksam sei. Für eine Formnichtigkeit nach

§§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB a.F. oder für das Vorliegen des Wuchertatbe-

standes nach § 138 Abs. 2 BGB bestünden keine Anhaltspunkte. Auch eine

Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Geschäfts

(§ 138 Abs. 1 BGB) komme nicht in Betracht. Ein besonders grobes Mißver-

hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne nicht festgestellt werden.

Denn der Verkehrswert des veräußerten Grundbesitzes sei mit mindestens

225.000 DM anzusetzen und übersteige damit den Kaufpreis von 170.000 DM

lediglich um rund 32 %.

II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Der Beklagte ist für den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung

nach Umschreibung der Auflassungsvormerkungen zwar nicht mehr passiv le-

gitimiert. Dies ist aber nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO unbeachtlich.

Nach dieser Vorschrift hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der

streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs

auf den Prozeß keinen Einfluß. Die Vorschrift dient dem Schutz des Prozeß-

gegners und der Prozeßökonomie, indem nach Veräußerung der im Streit b e-

fangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation

fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch

gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als

Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeßstandschafter im

eigenen Namen und für den Rechtsnachfolger weiter (Senat, BGHZ 148, 335 =

NJW 2001, 3339). Die Vorschrift ist von ihrem Zweck her weit auszulegen.

Streitbefangen ist daher jeder Gegenstand, dessen Übertragung die Sachlegi-

timation beseitigt (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 17; Mu-

sielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 265 Rdn. 3). Hierzu zählt auch die Eintragung

einer Vormerkung im Grundbuch, deren Berichtigung wegen Unwirksamkeit

des gesicherten Anspruchs verlangt wird. Denn ebenso wie die gegen den Be-

klagten auf Zustimmung zu der Berichtigung seiner Eintragung als Eigentümer

gerichtete Klage die Berechtigung an der erlangten Buchstellung streitbefan-

gen macht (RGZ 121, 379, 381; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 23,

26; Musielak/Foerste aaO, § 265 Rdn. 3), so läßt auch die gegen die Eintra-

gung einer Vormerkung gerichtete Grundbuchberichtigungsklage nach § 894

BGB analog die Buchstellung des Vormerkungsberechtigten streitbefangen

sein. Daß die Vormerkung aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht

selbst übertragen werden kann, sondern mit dem gesicherten Anspruch über-

geht, steht einer Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Für den

Schutz des Prozeßgegners ist es ohne Bedeutung, ob sich die "Veräußerung"

als das unmittelbare oder nur als das mittelbare Ergebnis eines Rechtsge-

schäfts oder eines anderen rechtserheblichen Vorgangs darstellt. Liegt - wie

hier - ein auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteter Rechtsstreit vor, in dem

grundsätzlich nur der im Grundbuch Eingetragene Beklagter ist und durch den

erstrebt wird, daß der Eingetragene die von ihm erlangte Buchstellung zugun-

sten des Klägers aufgebe, so ist Veräußerer derjenige, der seine Buchstellung

nach Eintritt der Rechtshängigkeit verloren hat, und sein Rechtsnachfolger

derjenige, der sie nach diesem Zeitpunkt erlangt hat (RGZ 121, 379, 381).

Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Klägerin lediglich ei-

nen schuldrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Ein-

willigung in die Löschung der Vormerkung verfolgt hätte, weil dann nur die

schuldrechtliche Rechtsbeziehung, nicht dagegen die "dingliche" Eintragung

als streitbefangen angesehen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 39, 21, 25 f;

MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste aaO, § 265

Rdn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat die Klage auf die-

sen Anspruch nicht begrenzt. Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Un-

wirksamkeit des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs kommt sowohl

ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB analog als auch ein Bereiche-

rungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Ansprüche stellen

insoweit nur die Ausprägung eines einheitlichen Klagebegehrens dar, so daß

die Umschreibung der Vormerkungen auf den Nachkäufer gemäß § 265 Abs.1,

Abs. 2 ZPO jedenfalls insoweit unbeachtlich ist, als ein Berichtigungsanspruch

nach § 894 BGB analog in Frage steht.

2. Die Klägerin kann allerdings gemäß § 894 BGB analog die Löschung

der Vormerkungen nur verlangen, wenn der Kaufvertrag vom 9. Juni 1992

nichtig ist. Denn dann hat der Beklagte keine durch Vormerkung zu sichernden

Übereignungsansprüche und damit auch keine (wirksamen) Vormerkungen er-

langt (vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343), so daß das Grundbuch unrichtig wäre.

Die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages bedarf aber weiterer Feststel-

lungen. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, eine Nichtigkeit des Kauf-

vertrages komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, beruht

auf Rechtsfehlern.

a) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings eine

Formnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages gemäß §§ 313 Satz 1, 125

Satz 1 BGB a.F. Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß die

von ihr behaupteten Absprachen mit dem Makler L. über zusätzliche

Leistungen (Anschubfinanzierung, Beschaffung eines PKW) namens und in

Vollmacht des Beklagten getroffen wurden. Auch eine eigene rechtsgeschäftli-

che Verpflichtung des Maklers hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ist

damit davon auszugehen, daß entsprechende Nebenabreden überhaupt nicht

erfolgt sind, kommt eine Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages wegen

unvollständiger Beurkundung des Veräußerungsgeschäfts (vgl. hierzu BGHZ

76, 43, 48 f; 78, 346, 349) nicht in Betracht. Dies stellt die Revision auch nicht

in Frage.

b) Zutreffend führt das Berufungsgericht auch aus, daß die Vorausset-

zungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB nicht

festzustellen sind (vgl. Senat, BGHZ 98, 246, 248, Urt. v. 24. Mai 1985,

V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1270). Die Revision nimmt dies auch hin.

c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsge-

richts, eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB sei

auszuschließen.

aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein

Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in al-

len Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn

zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis

besteht und zumindest ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Zu-

sammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig er-

scheinen läßt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Begünstigte

aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat, etwa weil er die wirtschaftlich

schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder

wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur unter

dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (vgl. Senat,

BGHZ 146, 298, 301 f; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429,

430). Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders

grob, so ist allein deswegen der Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige

Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-

trächtigenden Umstandes zulässig (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v.

5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 430, 432). Dies gilt grundsätzlich auch

dann, wenn - wie hier - infolge des Übergangs von der Volkswirtschaft der

ehemaligen DDR zur Marktwirtschaft die Wertverhältnisse auf dem Grund-

stücksmarkt schwer zu beurteilen waren (vgl. auch Senat, Urt. v. 4. Februar

2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488: Kaufvertrag vor Beitritt, aber nach

Wegfall der Preisvorschriften). Von einem besonders groben Mißverhältnis ist

bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch

ist wie der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. Senat, BGHZ 146,

302; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in

BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, aaO;

Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 432).

bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Beru-

fungsgericht vorgenommene Bestimmung des Verkehrswerts der veräußerten

Grundstücke. Die tatrichterliche Wertermittlung ist durch das Revisionsgericht

darauf zu überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht

und ob entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind

(vgl. BGHZ 83, 61, 66; 120, 38, 45 f). Diesen Anforderungen wird das Beru-

fungsgericht nicht gerecht. Es läßt eine sorgfältige und kritische Würdigung

des vom Landgericht eingeholten und im Berufungsverfahren ergänzten Sach-

verständigengutachtens vermissen

(vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1986,

III ZR 245/86, NJW 1986, 1928, 1930; Urt. v. 15. Juni 1994, IV ZR 126/93,

NJW-RR 1994, 1112; Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638).

Insbesondere löst es die zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und

den Äußerungen der beiden Privatgutachter bestehenden Widersprüche bei

der Bewertung der Waldgrundstücke nicht hinreichend auf. Demzufolge geht

es von der bislang nicht abgesicherten Annahme aus, der Wert der veräußer-

ten Waldflächen sei lediglich auf der Grundlage des Bodenwertes zu bemes-

sen, weil dem vorhandenen Waldbestand (Kieferschonungen) wegen fehlender

Erntereife kein eigenständiger Wert zukomme. Dies begegnet in mehrerer Hin-

sicht rechtlichen Bedenken.

(1) Das Berufungsgericht sieht keinen Widerspruch zwischen den vom Sachverständigen für die Waldflächen angesetzten Preisen (23 DM/m2 bzw. 24 DM/m2) und den in den vorgelegten Kaufpreissammlungen für die Jahre ab

1993 ausgewiesenen Werten. Ihm ist zuzugeben, daß die in den Sammlungen

enthaltenen Daten angesichts der sich damals noch in der Entwicklung befind-

lichen Marktverhältnisse in den neuen Bundesländern und der fehlenden nähe-

ren Aufschlüsselung der erfaßten Kauffälle allein noch keine zuverlässigen

Rückschlüsse auf die Wertverhältnisse im Jahr 1992 erlauben. Den Kaufpreis-

sammlungen läßt sich aber immerhin entnehmen, daß im Geschäftsverkehr für

"Waldflächen mit Bestand" in aller Regel deutlich höhere Preise erzielt werden

als für Wald ohne "wertbeeinflussenden Bestand". Welche Anforderungen ein

Waldbestand erfüllen muß, um im Geschäftsverkehr als werthaltig zu gelten,

hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend aufgeklärt. Es ist vielmehr

den - von den Privatgutachtern E. und M. substantiiert in Frage

gestellten - Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, die in den vorgeleg-

ten Kaufpreissammlungen für die Jahre ab 1993 ausgewiesenen Kaufpreise für

"Wald mit wertbeeinflussendem Bestand" seien nur in den Fällen gezahlt wor-

den, in denen ein erntereifer Holzbestand vorhanden gewesen sei. Demgegen-

über gehen beide Privatgutachter in ihren schriftlichen Äußerungen davon aus,

daß die veräußerten Kieferbestände im Hinblick auf ihren Bewirtschaftungsz u-

stand auch vor dem Erreichen der Erntereife als werthaltig einzustufen sind.

Dies hat der Privatgutachter E. bei seiner Anhörung als sachverständiger

Zeuge nochmals bestätigt und insbesondere dargelegt, daß auch ein 40- bis

50-jähriger Waldbestand durchforstet und damit gewinnbringend bewirtschaftet

werden könne (vgl. auch OLG Hamm, r + s 1997, 362, 364). Diesem Einwand

ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen, weil der Beklagte die

Waldflächen nicht zur Waldbewirtschaftung, sondern zu Jagdzwecken ange-

kauft habe. Hierbei verkennt es, daß besondere Interessen oder Motivationen

einer Vertragspartei bei der Prüfung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung

und Gegenleistung und damit für die Bestimmung des Verkehrswerts des Kauf-

gegenstandes außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senat, BGH 146, 298,

305; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 431). Damit hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerhaft den Aussagegehalt der zur Verfügung stehenden

Vergleichspreise nicht erschöpfend geklärt.

(2) Sofern die herangezogenen Kaufpreissammlungen oder die auf son-

stige Weise ermittelten Vergleichspreise auch bei Einholung ergänzender In-

formationen keine hinreichenden Aufschlüsse über die im Geschäftsverkehr für

Waldflächen der vorliegenden Art gezahlten Preise versprechen (vgl. auch

BGHZ 119, 62, 67 f), kommt eine Wertermittlung nach den in den Waldbewer-

tungsrichtlinien des Bundes (WaldR 91; Bundesanzeiger Nr. 221 a vom 25. No-

vember 1992, S. 113) und des Landes Sachsen-Anhalt (WB 95) vorgesehenen

Bewertungsmaßstäben in Betracht. Diese gehen davon aus, daß sich der Ver-

kehrswert der Waldflächen aus den Wertanteilen für den Boden und für den

Waldbestand zusammensetzt und letzterer auch vor Erreichen der Umtriebszeit

(Erntezeit) werthaltig ist. Rechtsfehlerhaft vertritt das Berufungsgericht in

Übereinstimmung mit dem hinzugezogenen Gutachter die Auffassung, daß die

dort aufgestellten Wertermittlungsgrundsätze im Streitfall keine Anwendung

finden könnten, weil bei dem Erwerb von Waldflächen zu öffentlichen Zwecken

in der Regel ein über dem Verkehrswert liegender Preis gezahlt werde. Diese

Annahme ist nicht nachvollziehbar. Die Waldwertermittlungsrichtlinie des Bun-

des (WaldR 91) geht ausdrücklich davon aus, daß auch bei der Beschaffung

oder der Veräußerung von Waldflächen durch den Bund der im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr erzielbare Verkehrswert zu vergüten ist (2.1 - 2.2. WaldR

91). Die Waldbewertungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt (WB 95) unter-

scheidet zwar zwischen verschiedenen Bewertungsanlässen, bestimmt aber für

den freien Grundstücksverkehr (Ankauf, Verkauf, Tausch) ebenfalls, daß der im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis maßgebend ist (vgl. 1.2. -

1.4. WB 95). Auch wenn die genannten Richtlinien für den privaten Grund-

stücksverkehr nicht verbindlich sind, so stellen sie angesichts ihrer Zielsetzung

grundsätzlich eine brauchbare Bemessungsgrundlage für die Wertbestimmung

bei Waldgrundstücken dar. Sie ergänzen und konkretisieren bei Waldflächen

insbesondere die aufgrund von § 199 BauGB ergangenen Vorschriften der

Wertermittlungsverordnung (BGBl 1988 I, S. 2209), die im allgemeinen Grund-

stücksverkehr als sachgerechte Bewertungsmethoden anerkannt sind (vgl.

auch BGH, Urt. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 912; Senat,

Urt. v. 12. Januar 2001, WM 2001, 997 f; vgl. auch Kleiber, Sammlung amtl.

Texte zur Wertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl., Bundesanzeiger

Nr. 221 a v. 25. November 1992, S. 9 f). Das Berufungsgericht hat dadurch,

daß es ohne stichhaltige Gründe die in den Waldbewertungsrichtlinien vorge-

sehenen Bewertungsverfahren außer acht gelassen hat, seinen tatrichterlichen

Ermessensspielraum überschritten. Der Tatrichter ist zwar bei der Wahl der

Wertermittlungsmethode grundsätzlich frei, sofern das Verfahren nach den Be-

sonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert für den

zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren

(BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, aaO; Senat, Urt. v. 12. Januar 2001,

V ZR 420/99, WM 2001, 997, 998). Eine Wertverzerrung kann jedoch nicht

ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - ein Teil des zu bewertenden Gegen-

stands (Waldbestand) von der Wertbemessung ausgenommen wird, ohne daß

für diese Abweichung von den amtlichen Vorgaben konkrete und plausible

Gründe aufgezeigt werden.

Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung der aufgezeigten Be-

wertungsmaßstäbe erneut zu prüfen haben, welchen Verkehrswert der ver-

kaufte Grundbesitz bei Vertragsabschluß hatte.

cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Gegenleistung des

Beklagten sei mit 170.000 DM anzusetzen, begegnet Bedenken. Denn in die

Bemessung dieser - in Raten zu zahlenden - Kaufpreissumme sind nicht uner-

hebliche Zinsleistungen eingeflossen. Diese sind in Abzug zu bringen (vgl. Se-

nat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199) und dann der

verbleibende Restbetrag dem ordnungsgemäß ermittelten Verkehrswert des

Grundbesitzes gegenüber zu stellen. Ergibt sich hierbei ein grobes Mißverhält-

nis zwischen den beiderseitigen Leistungen, wird das Berufungsgericht zu

prüfen haben, ob die hieraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesin-

nung durch besondere Umstände erschüttert ist. Dabei können die mit dem

Übergang zur Marktwirtschaft in den neuen Bundesländern verbundenen Unsi-

cherheiten bei der Wertermittlung (vgl. auch Senat, Urt. v. 21. März 1997,

V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156 f; Urt. v. 4. April 2000, V ZR 146/98, aaO;

Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 432) sowie die Motivation des Be-

klagten, die gekauften Waldflächen zur Jagd und nicht zur Forstbewirtschaf-

tung zu nutzen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001,

V ZR 237/00, aaO), eine Rolle spielen. Kommt das Berufungsgericht erneut zu

der Auffassung, ein grobes Mißverhältnis liege nicht vor, so käme eine Nichtig-

keit des Kaufvertrags nur dann in Betracht, wenn mindestens ein weiterer Um-

stand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und

objektiven Elemente als sittenwidrig erscheinen läßt (vgl. Senat, BGHZ 146,

298, 301). Hierfür sind bislang keine hinreichenden Anhaltspunke ersichtlich.

Insbesondere ist nicht nachgewiesen, daß sich der Beklagte leichtfertig der

Einsicht verschlossen hat, die Klägerin habe sich nur aufgrund einer finanziel-

len Notlage und aus Unerfahrenheit auf den vereinbarten Kaufpreis eingelas-

sen. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Makler

als Wissensvertreter für den Beklagten gehandelt hat (§ 166 Abs. 1 BGB ana-

log). Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht hinreichend entnehmen, daß der

Makler bei den Vorgesprächen als Verhandlungsführer des Beklagten aufge-

treten ist (vgl. Senat, Urt. v. 23. Oktober 1963, V ZR 256/62, MDR 1964, 130,

131; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900). Daher

kann dem Beklagten das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Maklers

nicht zugerechnet werden.

Wenzel Tropf Krüger

Klein Lemke