Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZB 63/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 22. Juli 2005

wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 421,15 €

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl.

§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -

NJW 2002, 2181 f.).

Im Übrigen ist auch ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

(§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche

Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzu-

lässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht

übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht zu-

gelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Auch eine konkludente Zulassung der Beru-

fung durch Übersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne

erkennbaren Rechtsfehler verneint.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll