BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZB 63/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 22. Juli 2005
wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 421,15 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl.
§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -
NJW 2002, 2181 f.).
Im Übrigen ist auch ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzu-
lässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht
übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht zu-
gelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Auch eine konkludente Zulassung der Beru-
fung durch Übersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne
erkennbaren Rechtsfehler verneint.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll