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BGH Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 833, 242 Cd, 254 Ba, Da

Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns

des Geschädigten auf eigene Gefahr.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - OLG Stuttgart

LG Ravensburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalter-

haftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferde-

kutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Geländefahrturnier des Reit-

und Fahrvereins R. e.V., bei dem der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter

(Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mitfuhr, der seine Pferde Romeo

und Lavinia, für die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren

eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke

Seite. Dabei wurde der Kläger vom Bock geschleudert und verletzte sich

schwer.

2

Nachdem der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe

den Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren

diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage

abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Durch rechtskräftiges Urteil vom

28. März 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft

des Reit- und Fahrvereins zur Übernahme der Krankheitskosten mangels einer

Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in dem Verein verneint.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers aus § 833 BGB

ab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider

Parteien die von den Pferden des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht

habe. Zur Begründung führt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem

Gesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme gegeben. Zwar liege zwischen

den Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Dafür fehle zum

einen eine klare Absprache. Der Kläger habe zudem ohne eigene Einwir-

kungsmöglichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in Aus-

übung seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Außerdem stehe hinter

dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kläger auf eigene

Gefahr gehandelt. Der Fahrvorgang, der zum Schaden geführt habe, gehe über

die mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kläger

habe auf dem Gespann des Beklagten an einem Fahrturnier teilgenommen, das

als Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in möglichst

kurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt

es zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des

Ziels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffläche (feuch-

tem Gras, Wassergraben) erhöhte Anforderungen an Ross und Reiter gestellt

und zugleich ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gehabt. Da das Turnier in

die Kategorie der "Anforderungen im Anfängerstadium" gefallen sei, habe der

Kläger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen müssen. Der

Fahrer müsse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der

Tiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch möglicher-

weise mangelnde Übung, Scheu vor dem Wasser, unzulängliche Lenkhilfen

oder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch

hänge das Gelingen nicht nur vom Können des Kutschenlenkers ab, dem der

Kläger als Bockrichter ohne eigene Einflussmöglichkeit und Einschätzbarkeit

von dessen Fähigkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. Entschei-

dend seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers

auf dem rückwärtigen Trittbrett, der für die geeignete Schwerpunktverlagerung

zu sorgen habe. Der Kläger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risi-

kofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gefähr-

dungspotenzial, wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege,

überstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnfällig dadurch belegt, dass jede

zehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde.

II.

6

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Um-

ständen des Streitfalles nicht einen vollständigen Haftungsausschluss zu Las-

ten des Klägers.

1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich

bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als

Halter der Pferde nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich einstehen muss.

a) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger im

zweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des Beklagten mehr geltend gemacht hat,

sondern seinen Anspruch ausschließlich auf die Tierhalterhaftung stützt. Schon

nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Kutsche vor dem Unfall einen star-

ken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht

gewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen gewesen sei. Dieses Verhalten

entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung

der Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen. Dass

das Berufungsgericht unter solchen Umständen die Verwirklichung einer typi-

schen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

7

b) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung

des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unbe-

rechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat

BGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR

1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865;

vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. März 1990

- VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991

- VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR

1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292).

Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und

dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er

in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senats-

urteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Ja-

nuar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986,

2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH,

Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50,

180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess,

24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833

Rdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner,

BGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubear-

beitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,

Kap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein

Pferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders

als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resul-

tierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen

Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli

1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 8). Das tie-

rische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfal-

les sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entste-

hung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. OLG Hamm,

NJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO,

Kap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 4).

8

c) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht

- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten

der Pferde als unfallursächlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekom-

men, weil sie die Lenkvorgaben des Beklagten nicht befolgt haben. Ob sich der

Beklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln Er-

laubten gehalten hat, ist hierfür nicht entscheidend.

9

2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten

Haftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel

gezogen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

10

b) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsge-

richt einen vollständigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des

Handelns auf eigene Gefahr angenommen hat.

11

aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz

von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchli-

chen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zuläs-

sig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn

er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur

bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme

mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger

ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154,

316, 322 ff.).

12

bb) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige

Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Han-

delns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn

beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der

Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die

über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbun-

denen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkenn-

bar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als sol-

cher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder

bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 -

VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - und vom 19. November

1991 - VI ZR 69/91 - jeweils aaO und m.w.N.). Davon geht auch das Beru-

fungsgericht zutreffend aus.

13

cc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichts-

punkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abwägung nach

§ 254 BGB zu berücksichtigen sei und zu keinem vollständigen Haftungsaus-

schluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung führen könne (vgl. Bamber-

ger/Roth/Spindler, aaO, § 833 Rdn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, aaO,

§ 833 Rdn. 192, 197 ff.; Bornhövd, JR 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht

setzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der Reiter die Tiergefahr erkannt

und wissentlich übernommen hat (MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 833

Rdn. 19; für eine teleologische Reduktion Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.).

14

dd) Demgegenüber hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger

Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand,

dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst

bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254

BGB Berücksichtigung finden und übrigens auch hier im Ergebnis dazu führen,

dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt. Doch sind auch

Sachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungs-

bereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glau-

ben verstieße (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - aaO und

vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 865).

15

(1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses außerhalb des Bereichs der

Haftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in

Ausübung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst.

Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das

Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den be-

klagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte

kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit

Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln

Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum

Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39,

156, 162). Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele

hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995,

583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei de-

nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügi-

ger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht

(BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11)

und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach

16

(2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er

sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen

und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Ge-

sichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl.

Senat, Urteil vom 12. Januar 1982

- VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom

19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976,

1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss

des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583,

585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als

Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12

Rdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudin-

ger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein

der besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln

des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können. Ob unter diesem

Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach

einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstän-

de des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. No-

vember 1991 - VI ZR 69/91 - aaO).

17

c) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei

der erforderlichen umfassenden Abwägung wesentliche Umstände nicht be-

rücksichtigt hat.

18

aa) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als

erheblich, dass der Kläger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines

Renncharakters und der erheblichen Anforderungen an "Ross und Reiter" durch

das schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erhöhtes Gefähr-

dungspotential gegenüber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die

Unterschiede des Streitfalls zu den Fällen vernachlässigt, in denen regelmäßig

in der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teil-

nahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen wor-

den ist.

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bb) So war der Kläger nicht aktiv als Wettkämpfer beteiligt, sondern ver-

sah das Amt eines Bockrichters ohne eigene Herrschaft über das Gespann.

Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Ge-

sichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete

oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR

Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden

Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als

auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145). Hingegen ist die

Rolle des Klägers als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am

Wettkampf mit der Rolle eines aktiven Wettkämpfers nicht vergleichbar, der sich

um des Kampfes und Sieges willen auch selbst gefährdet.

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cc) Auch hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, dass der

Kläger überwiegend im Fremdinteresse handelte. Nach den nicht angegriffenen

tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts schreibt die für den Hindernis-

parcours einschlägige Leistungsprüfungsordnung der Deutschen reiterlichen

Vereinigung (LPO) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstal-

tungen vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtli-

chen Helfer nicht stattfinden könnten. Die Mitfahrt des Klägers als Schiedsrich-

ter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampf-

teilnehmer, hier also auch des Beklagten. Während der Turnierfahrer selbst an

dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges wil-

len oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der eh-

renamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und

ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf

ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage

der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsaus-

schluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ

39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).

21

4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

auch nicht an einer Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB

VII, da kein versicherter Arbeitsunfall gemäß den §§ 8, 2 Abs. 2 SGB VII vor-

liegt. Eine Haftungsprivilegierung käme dem Beklagten nur dann zugute, wenn

die Beteiligten im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherte der gesetzlichen

Unfallversicherung gewesen wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;

vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni

2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f.

jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an

dem beide Parteien beteiligt waren, geprüft und abgelehnt. Der vorliegende

Rechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII

ausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und

somit die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der nach § 2 Abs. 2 SGB VII

versicherten Personen (vgl. Senat BGHZ 129, 195, 198; Krasney, NZS 2004;

68, 72) allerdings nur im Verhältnis zum Reit- und Fahrverein verneint

(Sozialgericht Ulm, Urteil vom 28. März 2003 - S 8 U 2601/01 - juris).

22

Im Verhältnis der Parteien zueinander käme ebenfalls nur ein Versiche-

rungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Hierfür wäre Voraus-

setzung, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als "Wie-Beschäftigter"

tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 -

aaO). Dafür fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tatsächlichen Vor-

aussetzungen. Bei Tätigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht

fremdwirtschaftlich geprägt sind, sondern gleichermaßen dem fremden wie dem

eigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass

sie allein zur Förderung der Interessen des Unternehmens übernommen wor-

den sind, von dem der Beschäftigte damit anfänglich beauftragt worden ist. Erst

wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des ursprüngli-

chen Unternehmens bewertet werden könnte, stellt sich die Frage nach einer

Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom

23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO, 1046 m.w.N.). Die Tätigkeit des Klägers

als Schiedsrichter lässt sich danach nicht zugleich wie eine Beschäftigung im

Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den beklagten Wettkampfteilnehmer

qualifizieren.

23

Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Beklagten schei-

det schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des Bockrichters in Erfüllung

seiner Pflichten als Mitglied des Reit- und Fahrvereins S. wahrgenommen hat.

Die Aufgabe des Klägers bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu

überprüfen und die Leistungen des Beklagten im Rahmen des vom Reit- und

Fahrverein R. e.V. veranstalteten Turniers zu beurteilen. Der Schwerpunkt sei-

ner Tätigkeit lag demnach nicht in der Unterstützung des Beklagten bei der

Teilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und Überwa-

chung.

24

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor-

instanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über eine möglicher-

III.

weise gegebene Mitverantwortlichkeit des Klägers im Rahmen des § 254 BGB

und die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -