BGH Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 833, 242 Cd, 254 Ba, Da
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns
des Geschädigten auf eigene Gefahr.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalter-
haftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferde-
kutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Geländefahrturnier des Reit-
und Fahrvereins R. e.V., bei dem der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter
(Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mitfuhr, der seine Pferde Romeo
und Lavinia, für die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren
eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke
Seite. Dabei wurde der Kläger vom Bock geschleudert und verletzte sich
schwer.
Nachdem der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe
den Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren
diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Durch rechtskräftiges Urteil vom
28. März 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft
des Reit- und Fahrvereins zur Übernahme der Krankheitskosten mangels einer
Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in dem Verein verneint.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers aus § 833 BGB
ab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider
Parteien die von den Pferden des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht
habe. Zur Begründung führt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem
Gesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme gegeben. Zwar liege zwischen
den Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Dafür fehle zum
einen eine klare Absprache. Der Kläger habe zudem ohne eigene Einwir-
kungsmöglichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in Aus-
übung seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Außerdem stehe hinter
dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kläger auf eigene
Gefahr gehandelt. Der Fahrvorgang, der zum Schaden geführt habe, gehe über
die mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kläger
habe auf dem Gespann des Beklagten an einem Fahrturnier teilgenommen, das
als Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in möglichst
kurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt
es zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des
Ziels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffläche (feuch-
tem Gras, Wassergraben) erhöhte Anforderungen an Ross und Reiter gestellt
und zugleich ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gehabt. Da das Turnier in
die Kategorie der "Anforderungen im Anfängerstadium" gefallen sei, habe der
Kläger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen müssen. Der
Fahrer müsse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der
Tiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch möglicher-
weise mangelnde Übung, Scheu vor dem Wasser, unzulängliche Lenkhilfen
oder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch
hänge das Gelingen nicht nur vom Können des Kutschenlenkers ab, dem der
Kläger als Bockrichter ohne eigene Einflussmöglichkeit und Einschätzbarkeit
von dessen Fähigkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. Entschei-
dend seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers
auf dem rückwärtigen Trittbrett, der für die geeignete Schwerpunktverlagerung
zu sorgen habe. Der Kläger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risi-
kofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gefähr-
dungspotenzial, wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege,
überstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnfällig dadurch belegt, dass jede
zehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Um-
ständen des Streitfalles nicht einen vollständigen Haftungsausschluss zu Las-
ten des Klägers.
1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich
bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als
Halter der Pferde nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich einstehen muss.
a) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger im
zweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des Beklagten mehr geltend gemacht hat,
sondern seinen Anspruch ausschließlich auf die Tierhalterhaftung stützt. Schon
nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Kutsche vor dem Unfall einen star-
ken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht
gewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen gewesen sei. Dieses Verhalten
entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung
der Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen. Dass
das Berufungsgericht unter solchen Umständen die Verwirklichung einer typi-
schen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung
des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unbe-
rechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat
BGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR
1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865;
vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. März 1990
- VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991
- VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR
1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292).
Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und
dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er
in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senats-
urteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Ja-
nuar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986,
2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH,
Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50,
180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess,
24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833
Rdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner,
BGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubear-
beitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,
Kap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein
Pferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders
als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resul-
tierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen
Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli
1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 8). Das tie-
rische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfal-
les sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entste-
hung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. OLG Hamm,
NJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO,
Kap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 4).
c) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht
- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten
der Pferde als unfallursächlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekom-
men, weil sie die Lenkvorgaben des Beklagten nicht befolgt haben. Ob sich der
Beklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln Er-
laubten gehalten hat, ist hierfür nicht entscheidend.
2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten
Haftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel
gezogen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsge-
richt einen vollständigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des
Handelns auf eigene Gefahr angenommen hat.
aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz
von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchli-
chen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zuläs-
sig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn
er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur
bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme
mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger
ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154,
316, 322 ff.).
bb) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige
Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Han-
delns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn
beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der
Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die
über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbun-
denen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkenn-
bar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als sol-
cher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder
bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 -
VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - und vom 19. November
1991 - VI ZR 69/91 - jeweils aaO und m.w.N.). Davon geht auch das Beru-
fungsgericht zutreffend aus.
cc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichts-
punkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abwägung nach
§ 254 BGB zu berücksichtigen sei und zu keinem vollständigen Haftungsaus-
schluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung führen könne (vgl. Bamber-
ger/Roth/Spindler, aaO, § 833 Rdn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, aaO,
§ 833 Rdn. 192, 197 ff.; Bornhövd, JR 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht
setzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der Reiter die Tiergefahr erkannt
und wissentlich übernommen hat (MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 833
Rdn. 19; für eine teleologische Reduktion Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.).
dd) Demgegenüber hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger
Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand,
dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst
bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254
BGB Berücksichtigung finden und übrigens auch hier im Ergebnis dazu führen,
dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt. Doch sind auch
Sachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungs-
bereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glau-
ben verstieße (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - aaO und
vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 865).
(1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses außerhalb des Bereichs der
Haftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in
Ausübung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst.
Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das
Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den be-
klagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte
kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit
Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln
Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum
Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39,
156, 162). Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele
hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995,
583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei de-
nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügi-
ger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht
(BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11)
und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach
(2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er
sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen
und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Ge-
sichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl.
Senat, Urteil vom 12. Januar 1982
- VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom
19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976,
1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss
des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583,
585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als
Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12
Rdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudin-
ger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein
der besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln
des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können. Ob unter diesem
Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach
einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstän-
de des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. No-
vember 1991 - VI ZR 69/91 - aaO).
c) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei
der erforderlichen umfassenden Abwägung wesentliche Umstände nicht be-
rücksichtigt hat.
aa) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als
erheblich, dass der Kläger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines
Renncharakters und der erheblichen Anforderungen an "Ross und Reiter" durch
das schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erhöhtes Gefähr-
dungspotential gegenüber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die
Unterschiede des Streitfalls zu den Fällen vernachlässigt, in denen regelmäßig
in der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teil-
nahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen wor-
den ist.
bb) So war der Kläger nicht aktiv als Wettkämpfer beteiligt, sondern ver-
sah das Amt eines Bockrichters ohne eigene Herrschaft über das Gespann.
Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Ge-
sichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete
oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR
Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden
Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als
auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145). Hingegen ist die
Rolle des Klägers als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am
Wettkampf mit der Rolle eines aktiven Wettkämpfers nicht vergleichbar, der sich
um des Kampfes und Sieges willen auch selbst gefährdet.
cc) Auch hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, dass der
Kläger überwiegend im Fremdinteresse handelte. Nach den nicht angegriffenen
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts schreibt die für den Hindernis-
parcours einschlägige Leistungsprüfungsordnung der Deutschen reiterlichen
Vereinigung (LPO) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstal-
tungen vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtli-
chen Helfer nicht stattfinden könnten. Die Mitfahrt des Klägers als Schiedsrich-
ter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampf-
teilnehmer, hier also auch des Beklagten. Während der Turnierfahrer selbst an
dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges wil-
len oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der eh-
renamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und
ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf
ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage
der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsaus-
schluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ
39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).
4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
auch nicht an einer Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB
liegt. Eine Haftungsprivilegierung käme dem Beklagten nur dann zugute, wenn
die Beteiligten im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherte der gesetzlichen
Unfallversicherung gewesen wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;
vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni
2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f.
jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an
dem beide Parteien beteiligt waren, geprüft und abgelehnt. Der vorliegende
Rechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII
ausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und
somit die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der nach § 2 Abs. 2 SGB VII
versicherten Personen (vgl. Senat BGHZ 129, 195, 198; Krasney, NZS 2004;
68, 72) allerdings nur im Verhältnis zum Reit- und Fahrverein verneint
(Sozialgericht Ulm, Urteil vom 28. März 2003 - S 8 U 2601/01 - juris).
Im Verhältnis der Parteien zueinander käme ebenfalls nur ein Versiche-
rungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Hierfür wäre Voraus-
setzung, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als "Wie-Beschäftigter"
tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 -
aaO). Dafür fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tatsächlichen Vor-
aussetzungen. Bei Tätigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht
fremdwirtschaftlich geprägt sind, sondern gleichermaßen dem fremden wie dem
eigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass
sie allein zur Förderung der Interessen des Unternehmens übernommen wor-
den sind, von dem der Beschäftigte damit anfänglich beauftragt worden ist. Erst
wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des ursprüngli-
chen Unternehmens bewertet werden könnte, stellt sich die Frage nach einer
Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom
23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO, 1046 m.w.N.). Die Tätigkeit des Klägers
als Schiedsrichter lässt sich danach nicht zugleich wie eine Beschäftigung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den beklagten Wettkampfteilnehmer
qualifizieren.
Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Beklagten schei-
det schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des Bockrichters in Erfüllung
seiner Pflichten als Mitglied des Reit- und Fahrvereins S. wahrgenommen hat.
Die Aufgabe des Klägers bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu
überprüfen und die Leistungen des Beklagten im Rahmen des vom Reit- und
Fahrverein R. e.V. veranstalteten Turniers zu beurteilen. Der Schwerpunkt sei-
ner Tätigkeit lag demnach nicht in der Unterstützung des Beklagten bei der
Teilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und Überwa-
chung.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über eine möglicher-
III.
weise gegebene Mitverantwortlichkeit des Klägers im Rahmen des § 254 BGB
und die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -