Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZR 91/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. November 2005 gegen

den Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.

Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Be-

gründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde

entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser

Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er

bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 O 115/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 6 U 1719/03 -