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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 81/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Safari Chabestari

am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005

und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom

30. März 2005 aufgehoben.

Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Voll-

streckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001

zuständig.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Wert: 450 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung

aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben.

Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem

diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Ur-

kundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.

2

Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von

der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hin-

weis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden

müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung ei-

ner Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin

wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Ver-

gleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Be-

schlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wor-

den, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für

die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober

2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom

5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte da-

her die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO

nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 -

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -