Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 40/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger

für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Be-

schluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - LG München I

AG München

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel werden die Beschlüsse der 13. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 24. Januar 2005 und des Amts-

gerichts München vom 5. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus der am

13. November 2003 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des ge-

richtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig.

Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung und der Rechts-

mittel.

Beschwerdewert: 1.300 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einem gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2003. Die Ziffern 1 und 2

des Vergleichs lauten:

in Höhe von

"1. Die Beklagten verpflichten sich, samtverbindlich die Klageforde- rung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2002 zu bezahlen.

€ 4.288,52 nebst Zinsen

5

2. Soweit die Beklagten an die Klagepartei € 3.300 bis 08.12.2003 bezahlen, wird die Differenz zum Klagebetrag nachgelassen."

Von dem ihr in Ziffer 5 eingeräumten Widerrufsrecht hat die Gläubigerin

keinen Gebrauch gemacht.

Am 13. November 2003 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Der Schuldner

zu 3 hat dagegen gemäß § 732 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht

- Vollstreckungsrichter - hat sie mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 zurückge-

wiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss

vom 24. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vergleich habe einen voll-

streckungsfähigen Inhalt, auch wenn in Ziffer 1 die Gläubigerin als Zahlungs-

empfängerin nicht genannt sei. Der Vergleich sei dahin auszulegen, dass die

Schuldner die in Ziffer 1 genannte Summe an die Gläubigerin zu zahlen hätten.

Die Vollstreckungsklausel vom 13. November 2003 sei auch von dem zuständi-

gen Organ, der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erteilt worden, § 794

Abs. 1 Nr. 1, § 795, § 724 Abs. 2 ZPO. Zwar sei die Wirksamkeit des Vergleichs

durch das Widerrufsrecht der Gläubigerin aufschiebend bedingt gewesen, so

dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel § 726 ZPO maßgebend sei.

Gleichwohl sei nicht der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständig.

8

Denn die Frage des Widerrufs des Vergleichs sei eine aktenkundige, leicht zu

überprüfende Vollstreckungsvoraussetzung. Wegen der entgegenstehenden

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003

- 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom

13. November 2003 war für unzulässig zu erklären.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Unzulässigkeit

der Zwangsvollstreckung allerdings nicht daraus, dass der Vergleich keinen

vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die

Vergleichssumme nach Ziffer 1 des Vergleichs sei an die Gläubigerin zu zahlen,

trifft zu.

b) Die Vollstreckungsklausel ist jedoch von der nicht zuständigen Ur-

kundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt worden. Ist ein Vergleich unter Wider-

rufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November

2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der

Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig. Dem tritt der Senat

bei.

9

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 05.10.2004 - 242 C 15457/03 -

LG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 13 T 24578/04 -