BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 40/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 726 Abs. 1
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger
für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Be-
schluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).
BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - LG München I
AG München
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel werden die Beschlüsse der 13. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 24. Januar 2005 und des Amts-
gerichts München vom 5. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus der am
13. November 2003 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des ge-
richtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung und der Rechts-
mittel.
Beschwerdewert: 1.300 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2003. Die Ziffern 1 und 2
des Vergleichs lauten:
in Höhe von
"1. Die Beklagten verpflichten sich, samtverbindlich die Klageforde- rung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2002 zu bezahlen.
€ 4.288,52 nebst Zinsen
2. Soweit die Beklagten an die Klagepartei € 3.300 bis 08.12.2003 bezahlen, wird die Differenz zum Klagebetrag nachgelassen."
Von dem ihr in Ziffer 5 eingeräumten Widerrufsrecht hat die Gläubigerin
keinen Gebrauch gemacht.
Am 13. November 2003 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Der Schuldner
zu 3 hat dagegen gemäß § 732 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht
- Vollstreckungsrichter - hat sie mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 zurückge-
wiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss
vom 24. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-
schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vergleich habe einen voll-
streckungsfähigen Inhalt, auch wenn in Ziffer 1 die Gläubigerin als Zahlungs-
empfängerin nicht genannt sei. Der Vergleich sei dahin auszulegen, dass die
Schuldner die in Ziffer 1 genannte Summe an die Gläubigerin zu zahlen hätten.
Die Vollstreckungsklausel vom 13. November 2003 sei auch von dem zuständi-
gen Organ, der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erteilt worden, § 794
Abs. 1 Nr. 1, § 795, § 724 Abs. 2 ZPO. Zwar sei die Wirksamkeit des Vergleichs
durch das Widerrufsrecht der Gläubigerin aufschiebend bedingt gewesen, so
dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel § 726 ZPO maßgebend sei.
Gleichwohl sei nicht der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständig.
Denn die Frage des Widerrufs des Vergleichs sei eine aktenkundige, leicht zu
überprüfende Vollstreckungsvoraussetzung. Wegen der entgegenstehenden
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003
- 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom
13. November 2003 war für unzulässig zu erklären.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Unzulässigkeit
der Zwangsvollstreckung allerdings nicht daraus, dass der Vergleich keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die
Vergleichssumme nach Ziffer 1 des Vergleichs sei an die Gläubigerin zu zahlen,
trifft zu.
b) Die Vollstreckungsklausel ist jedoch von der nicht zuständigen Ur-
kundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt worden. Ist ein Vergleich unter Wider-
rufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November
2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig. Dem tritt der Senat
bei.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 05.10.2004 - 242 C 15457/03 -
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 13 T 24578/04 -