Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 542/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 542/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mühlhausen vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass

der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts

Meiningen vom 10. August 2004 – 550 Js 23722/03 – und vom 23.

Juli 2003 – 550 Js 10938/03 sowie des Amtsgerichts Bad Salzun-

gen vom 10. Oktober 2002 – 540 Js 1883/02 – zu einer Einheits-

jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des

Amtsgerichts Meiningen vom 23. Juli 2003 bereits das Urteil des Amtsgerichts

Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 einbezogen worden war. Auch diese

frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu

kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Ver-

urteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl