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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – 2 StR 488/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 488/08

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass

der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts

Köln vom 7. November 2007 - 641 Ls 96/07 -, vom 11. Oktober

2006 - 641 Ls 177/06 -, vom 7. Oktober 2005 - 651 Ls 255/04 -

und vom 16. Juni 2004 - 641 Ls 116/04 - zu einer Einheitsjugend-

strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-

lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des

Amtsgerichts Köln vom 7. November 2007 weitere Entscheidungen einbezogen

worden waren.

Auch diese früheren Entscheidungen waren erneut formell einzubezie-

hen und im Urteilstenor zu kennzeichnen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom

21. Dezember 2005 - 2 StR 542/05 - und vom 28. September 2005 - 2 StR

403/05 -).

3

4

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilun-

gen nachgeholt und im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak