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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – 2 StR 488/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass
der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts
Köln vom 7. November 2007 - 641 Ls 96/07 -, vom 11. Oktober
2006 - 641 Ls 177/06 -, vom 7. Oktober 2005 - 651 Ls 255/04 -
und vom 16. Juni 2004 - 641 Ls 116/04 - zu einer Einheitsjugend-
strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-
lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe:
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Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 7. November 2007 weitere Entscheidungen einbezogen
worden waren.
Auch diese früheren Entscheidungen waren erneut formell einzubezie-
hen und im Urteilstenor zu kennzeichnen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom
21. Dezember 2005 - 2 StR 542/05 - und vom 28. September 2005 - 2 StR
403/05 -).
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Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilun-
gen nachgeholt und im Tenor klargestellt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak