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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZB 73/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1
Das Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwi-
schenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1
ZPO aufgegeben worden ist, geltend macht, seine Pflicht sei entfallen, weil
er nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum habe.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005
- 12 W 125/04 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 110.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Kläger - nach der übereinstimmenden Angabe in seiner Klage und in
seiner Rechtsbeschwerdeschrift mit Aufenthalt in Beirut/Libanon - nimmt das
beklagte Land auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen eines behaupteten
Fehlverhaltens von Betriebsprüfern des Finanzamts in Anspruch. Auf Verlangen
des beklagten Landes ist dem Kläger durch Zwischenurteil des Landgerichts
vom 2. Oktober 2003 die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110
Abs. 1 ZPO in Höhe von 110.000 € aufgegeben worden. Eine entsprechende
Sicherheit hat der Kläger in Form einer Prozessbürgschaft der Sparkasse
D. gestellt. In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Kläger zuvor
geltend gemacht, sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich in
M. /Spanien. Dort habe er sich von 1997 bis 2000 weit überwiegend auf-
gehalten. Lediglich ein gegen ihn verhängter internationaler Haftbefehl hindere
ihn derzeit, dorthin zurückzukehren. Demgegenüber ist das Landgericht bei sei-
ner Entscheidung davon ausgegangen, der Lebensmittelpunkt sei zwar nicht
schon durch das Bestehen des Haftbefehls als solchen, dessen Aufhebung o-
der Außervollzugsetzung nicht absehbar sei, wohl aber durch dessen mit den
Jahren fortwirkende Verdrängungswirkung zunehmend von M. und damit
weg aus dem Gebiet der Europäischen Union verlagert worden.
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Nach Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 1. März 2004 hat
der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, er habe zumindest jetzt einen ge-
wöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, und nach § 109 Abs. 1 ZPO be-
antragt, eine Frist zu bestimmen, binnen der das beklagte Land die Prozesskos-
tensicherheit zurückzugeben habe. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat die-
sen Antrag zurückgewiesen. Zwar könne der Kläger nach § 109 Abs. 1 ZPO die
Aufhebung der Sicherheit verlangen, wenn deren Veranlassung nachträglich
wegfalle. Hier bestehe aber die Gefahr einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung
nach Abschluss des Verfahrens fort. Der bloße nachträgliche Aufenthalt des
Klägers in einem der in § 110 Abs. 1 ZPO erwähnten Staaten begründe den
Wegfall der Veranlassung der Prozesskostensicherheit nicht. Das Oberlandes-
gericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurück-
gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-
richt.
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1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe
über den Antrag nach § 109 Abs. 1 ZPO nicht in der Sache entscheiden dürfen.
Denn die Anordnung der Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil des
Landgerichts könne nicht im Wege des Verfahrens nach § 109 ZPO rückgängig
gemacht werden. Das Zwischenurteil selbst sei nicht selbständig anfechtbar.
Würden selbständige Rechtsmittel hiergegen zugelassen, könnte das zu einer
unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren beträchtli-
chen Erschwerung und Verlängerung des Verfahrens führen. Deswegen sei es
auch nicht zulässig, die Abänderung der Anordnung einer Prozesskostensi-
cherheit im Verfahren der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen gel-
tenden Bestimmung des § 109 ZPO vorzunehmen. Hierdurch würde das Ver-
fahren zur Hauptsache noch stärker beeinträchtigt, wenn man bedenke, dass
der Gesetzgeber Entscheidungen nach § 109 ZPO gemäß § 20 Nr. 3 RPflG
dem Rechtspfleger übertragen habe, der der vom Prozessgericht bejahten Hür-
de für die Zulässigkeit der Klage während des laufenden Hauptverfahrens
- wenn auch aufgrund neuer Tatsachen - "den Boden entziehen" könne. An-
schließend komme wieder ein Antrag der Beklagtenseite nach § 110 ZPO in
Betracht. Die darin liegende Gefahr wiederholter divergierender Entscheidun-
gen von Prozessgericht und Rechtspfleger über eine für die Zulässigkeit der
Klage wesentliche Voraussetzung erscheine nicht hinnehmbar. Das gelte jeden-
falls dann, wenn - wie im Streitfall - über die Frage, ob die Veranlassung für ei-
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ne Sicherheitsleistung weggefallen sei, nicht ohne weiteres anhand unstreitiger
oder offenkundiger Tatsachen entschieden werden könne.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass
das Zwischenurteil des Landgerichts, mit dem dem Kläger eine Sicherheitsleis-
tung aufgegeben wurde, nicht selbständig anfechtbar ist, weil es nicht - wie es
für seine Anfechtbarkeit nach § 280 ZPO erforderlich wäre - über die Zulässig-
keit der Klage befindet, sondern die Entscheidung hierüber noch offen lässt und
gemäß § 113 Satz 2 ZPO einem nachfolgenden Verfahrensabschnitt vorbehält
(vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff). Da es in der ersten Instanz noch zu keiner Sach-
entscheidung gekommen ist, kann der Kläger daher zur Zeit die Anordnung der
von ihm gestellten Sicherheitsleistung im Rechtsmittelweg nicht überprüfen las-
sen (vgl. BGHZ aaO S. 236).
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b) Hieraus folgt indessen nicht, dass der Kläger einen - wie hier mangels
Feststellungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist - mögli-
chen Wegfall der Voraussetzungen, unter denen das beklagte Land eine Si-
cherstellung wegen der Prozesskosten verlangen kann, bis zu einer Entschei-
dung in der Hauptsache hinnehmen müsste. Wie § 111 ZPO zu entnehmen ist,
kann die Berechtigung, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, zu einem späte-
ren Zeitpunkt eintreten, sei es, dass erstmals die Voraussetzungen eines ge-
wöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Europäischen Union oder des Euro-
päischen Wirtschaftsraums vorliegen, sei es, dass Befreiungen nach § 110
Abs. 2 ZPO in Wegfall geraten. Es kann sich auch nach § 112 Abs. 3 ZPO die
Situation ergeben, dass eine einmal geleistete Sicherheit nicht ausreicht und
der Kläger auf Verlangen eine weitere Sicherheit zu leisten hat (vgl. Senatsurteil
vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für
die jeweils umgekehrte Situation kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Für
ein selbständiges Klageverfahren auf Rückgabe der Sicherheit, die das Verfah-
ren zur Hauptsache unberührt lässt (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH,
Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93 - NJW 1994, 1351), ist dies ohne
weiteres anzunehmen. Seine prozessuale Durchführung steht nur unter dem
Vorbehalt, dass der Kläger grundsätzlich gehalten ist, das einfachere Verfahren
nach § 109 ZPO zur Rückerlangung der Sicherheit zu wählen (vgl. Wieczo-
rek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 109 Rn. 7; Musielak/Foerste, ZPO,
4. Aufl. 2005, § 109 Rn. 2; MünchKommZPO-Belz, 2. Aufl. 2000, § 109 Rn. 4;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 109 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO,
25. Aufl. 2005, § 109 Rn. 1).
c) Nach Auffassung des Senats ist auch das Verfahren nach § 109 ZPO
zulässig, um dem Anliegen des Klägers zu entsprechen.
aa) Soweit das Beschwerdegericht seine Entscheidung darauf stützt,
§ 109 ZPO betreffe nur Verfahren für sonstige prozessuale Sicherheitsleistun-
gen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Grundsatz hat die nach § 110 ZPO ver-
langte Sicherheitsleistung bezogen auf die Prozesskosten dieselbe Aufgabe wie
eine sonstige prozessuale Sicherheitsleistung. Es ist daher einhellige Meinung,
dass das Verfahren nach § 109 ZPO auch in Fällen des § 110 ZPO anwendbar
ist, etwa wenn der Kläger nach rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten in die
Prozesskosten geltend macht, die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei
weggefallen (vgl. OLG Stuttgart MDR 1985, 1033; Zöller/Herget, § 109 Rn. 4;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 109 Rn. 9;
Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO,
27. Aufl.
2005,
§ 109
Rn. 1a;
Musielak/Foerste, § 109 Rn. 7; MünchKommZPO-Belz, § 110 Rn. 6).
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bb) Für die Anwendung des § 109 ZPO ist es entscheidend, ob die Ver-
anlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist. Dies ist nach dem jewei-
ligen Zweck der Sicherheitsleistung zu bestimmen, mit der ein Schwebezustand
überbrückt werden soll. Nimmt man allein in den Blick, dass der Zweck der Si-
cherheitsleistung nach § 110 ZPO darin besteht, einen möglichen Kostenerstat-
tungsanspruch der beklagten Partei zu sichern, besteht der Schwebezustand
fort, weil in der Hauptsache noch keine Entscheidung ergangen ist. Das Begeh-
ren des Klägers, den Schwebezustand gleichwohl zu beenden, beruht aber auf
der Überlegung, infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse fehle
es an einer rechtlichen Grundlage, für einen möglichen Kostenerstattungsan-
spruch überhaupt eine Sicherstellung verlangen zu dürfen. Auch dann bestehe
für eine Sicherheitsleistung keine Veranlassung mehr.
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Der Senat sieht keinen Anlass, eine solche Fallkonstellation aus dem
Anwendungsbereich des § 109 ZPO auszunehmen. Das Verfahren nach § 109
ZPO soll die Rückgabe der Sicherheit erleichtern und beschleunigen (vgl. RGZ
156, 164, 167; Wieczorek/Schütze/Steiner, § 109 Rn. 4; Thomas/Putzo/
Hüßtege, § 109 Rn. 1; Musielak/Foerste, § 109 Rn. 1; MünchKommZPO-Belz,
§ 109 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, § 109 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat daher
auch keine Bedenken gesehen, dieses Verfahren auf die Rückgabe einer ein-
zelnen Sicherheitsleistung anzuwenden, wenn an deren Stelle aufgrund eines
abändernden Beschlusses nach § 108 ZPO eine andere Sicherheit getreten ist
(vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93 - NJW 1994, 1351 f). Darüber
hinaus hat die obergerichtliche Rechtsprechung das erleichterte Verfahren nach
§ 109 ZPO auch in Fällen für anwendbar gehalten, in denen die Pflicht, eine
Sicherheit zu leisten, infolge eines Abkommens (vgl. OLG Karlsruhe JW 1928,
1238) oder wegen einer bekannt gewordenen Befreiung von der Kostensicher-
heit (vgl. OLG Hamburg WM 1991, 925) nachträglich weggefallen ist. Dieser
Auffassung ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann,
2006, § 110 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 110 Rn. 4; Stein/Jonas/
Bork, § 111 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 109 Rn. 9
- Wegfall der Sicherungspflicht -; Musielak/Foerste, § 109 Rn. 7 - Entstehung
eines Befreiungsgrundes -; für eine entsprechende Anwendung von § 111 ZPO
MünchKommZPO-Belz, § 111 Rn. 14; Wieczorek/Schütze, § 111 Rn. 10). Auch
der Senat hielte es für nicht angemessen, Fälle dieser Art grundsätzlich auf den
Klageweg zu verweisen, zumal dann auch für dieses Verfahren ein belastender
und verzögernder Streit über die Prozesskostenvorschusspflicht vorprogram-
miert wäre. Andererseits wäre der im Schrifttum vereinzelt vorgeschlagene Weg
einer entsprechenden Anwendung von § 111 ZPO nicht ohne Rechtsfortbildung
gangbar, für die angesichts des zur Verfügung stehenden Verfahrens nach
§ 109 ZPO kein Bedürfnis besteht.
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cc) Dass das Verfahren nach § 109 ZPO nach § 20 Nr. 3 RPflG dem
Rechtspfleger zugewiesen ist, spricht nicht entscheidend gegen seine Anwen-
dung auf die hier vorliegende Fallkonstellation. Der Beschwerdeerwiderung ist
zwar darin zuzustimmen, dass sich der Wegfall der Veranlassung für eine Si-
cherheitsleistung im Allgemeinen ohne einen besonderen Aufwand feststellen
lässt, weil er - etwa bei nachträglichem Eintritt von Befreiungsvoraussetzungen
nach § 110 Abs. 2 ZPO - mehr oder weniger offenkundig ist. Dem Rechtspfle-
ger, der nach § 4 Abs. 1 RPflG in den Grenzen des Absatzes 2 alle Maßnah-
men trifft, die zur Erledigung des ihm übertragenen Geschäfts erforderlich sind,
ist die Erhebung von Beweisen aber nicht verschlossen (vgl. Arnold/Meyer-
Stolte/Herrmann, RPflG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 11; Bassenge/Herbst/Roth,
FGG/RPflG, 10. Aufl. 2004, § 4 RPflG Rn. 3), wobei auch insoweit kein An-
waltszwang besteht (§ 13 RPflG). Dass das nach Maßgabe des § 109 Abs. 4
ZPO zuständige Beschwerdegericht die erforderlichen Beweise erheben kann,
steht außer Frage.
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dd) Schließlich steht die vom Beschwerdegericht gesehene Gefahr diver-
gierender Entscheidungen des Rechtspflegers und des Prozessgerichts mit den
hiermit verbundenen Auswirkungen auf das Verfahren zur Hauptsache dem
Verfahren nach § 109 ZPO nicht entgegen. Grundsätzlich gilt, dass das Verfah-
ren zur Hauptsache nach Stellung der Sicherheit durch den Kläger durchzufüh-
ren ist. Die Prüfung des Antrags nach § 109 Abs. 1 ZPO berührt das Verfahren
zur Hauptsache nicht. Bei richtiger Behandlung eines solchen Antrags, insbe-
sondere durch Bildung eines Sonderhefts für die hiervon betroffenen Vorgän-
ge, ist der Fortgang des Verfahrens zur Hauptsache ungestört. Die Befürch-
tung, es könne nach einem erfolgreichen Verfahren nach § 109 ZPO zu einem
erneuten Streit über die Prozesskostenvorschusspflicht nach § 110 ZPO kom-
men - gegebenenfalls, wie das Beschwerdegericht andeutet, durch wiederholte
divergierende Entscheidungen -, ist eher theoretischer Natur. Im anhängigen
Verfahren nach § 109 ZPO geht es nicht um eine Überprüfung des landgericht-
lichen Zwischenurteils, sondern um die Frage, ob der Kläger nach Aufhebung
des Haftbefehls einen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hat. Hier-
für trägt der Kläger die Beweislast (vgl. MünchKommZPO-Belz, § 109 Rn. 11;
Stein/Jonas/Bork, § 109 Rn. 12). Sollte sich dies herausstellen, ist nicht ersicht-
lich, weshalb ohne eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse dem beklag-
ten Land, das für das erneute Verlangen nach § 110 Abs. 1 ZPO beweispflichtig
wäre (vgl. Musielak/Foerste, § 110 Rn. 9; Zöller/Herget, § 110 Rn. 7), erneut ein
Anspruch auf Stellung einer Prozesskostensicherheit zustehen sollte, noch we-
niger, weshalb es unter solchen Umständen sogleich wieder einen entspre-
chenden Antrag stellen würde. Für ein Zurückbehaltungsrecht des beklagten
Landes, wie die Beschwerdeerwiderung dies geltend macht, ist daher kein
Raum. Soweit hinter der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Vorstellung
stehen sollte, das von einem Rechtspfleger geführte Verfahren dürfe nicht zu
einer vom Prozessgericht abweichenden Entscheidung führen, werden die
Selbständigkeit dieses Verfahrens und die mit ihm verbundenen Verfahrensga-
rantien nicht hinreichend berücksichtigt.
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3.
Im weiteren Verfahren muss daher geprüft werden, ob der Kläger jetzt
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum hat.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 4/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 W 125/04 -