BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 109/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten ge-
gen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 werden zurück-
gewiesen.
Gründe
I.
Der beklagte frühere Rechtsanwalt wird auf Rückzahlung eines Geldbe-
trags in Anspruch genommen, den er nach dem Klagevorbringen bei Ausübung
einer Sanierungstätigkeit rechtsgrundlos erhalten hat. Landgericht und Oberlan-
desgericht haben der Klage stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und hierfür ei-
nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den Antrag hat der
Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 mangels hinreichender Erfolgs-
aussicht zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des
Beklagten am 3. November 2005 zugestellt worden. Mit einem am 14. Novem-
ber 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz erhebt der Be-
klagte hiergegen eine Gehörsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung.
II.
Gegen den angefochtenen Senatsbeschluss über die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ist entweder die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (vgl. BFH
NJW 2005, 2639, 2640 zu § 133a FGO; OLG Köln OLG-Report 2005, 253; an-
ders Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - L 5/16 LW 5/04 ER,
juris) oder die Gegenvorstellung - gegeben (abw. Schuster, jurisPR - SteuerR
32/2005 Anm. 5 = Gegenvorstellung für andere Rügen als die Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten die Zuläs-
sigkeit beider Rechtsbehelfe. Sie sind indes unbegründet. Der Senat hat die
Angriffe des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Um-
fang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ebenso für
die erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) oder gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3
Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Rahmen
dieser Rechtsbehelfe ab (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 22.05.2001 - 9 O 160/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2005 - 19 U 102/03 -