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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 29/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1
Der Kläger hat den beklagten Verband wegen Verletzung seiner wasser-
rechtlichen Unterhaltungspflicht für die Niers auf Schadensersatz in Anspruch
genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. November 2005 - zu-
rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. November
2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge.
II.
2
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle
Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt erneut gerüg-
ten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder
gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung
sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 08.04.2004 - 3 O 44/97 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 - I-22 U 65/04 -