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BGH Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 17/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 17/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

ZPO §§ 256, 343

Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Detektionseinrichtung I

a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist.

b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil er- gangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entschei- dung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leis- tungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht.

c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.

BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens, die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Januar 2003 ver-

kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

im Kostenausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen abge-

ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit ist, soweit die Beklagte das Versäumnis-

urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Januar

2003 mit dem Einspruch angegriffen hat, wegen des Fest-

stellungsbegehrens in Höhe von 599.847,12 EUR (ent-

sprechend 1.173.199 DM) in der Hauptsache erledigt.

Wegen des Feststellungsbegehrens in Höhe von weiteren

64.832,33 EUR (entsprechend 126.801 DM) wird die Kla-

ge als unzulässig abgewiesen.

Bei der Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im

Berufungsrechtszug veranlassten Kosten verbleibt es. Im Übrigen

tragen die Klägerin 83/200 und die Beklagte 117/200 der Kosten

erster und zweiter Instanz; von den Kosten des Revisionsverfah-

rens tragen die Klägerin 11/20 und die Beklagte 9/20.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte lieferte im Jahr 1996 in C. gefertigte, über die E.

Ltd., …

(nachfolgend: ESL) nach Deutschland

importierte

Funkwanduhren an Unternehmen der Handelsgruppe L. . Die Klägerin hat dar-

in eine Verletzung des deutschen Patents 35 10 861 (Streitpatent) gesehen,

das eine Anzeigen-Detektionseinrichtung zur vollautomatischen Erkennung und

Korrektur der Anzeige analog anzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken

betrifft und dessen Inhaberin ein Schwesterunternehmen der Beklagten, die

G. GmbH (nachfolgend: Patentinhaberin) war. ESL hat Klage

auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben, die zunächst zur Teilnichtiger-

klärung durch das Bundespatentgericht führte; Patentanspruch 2 blieb dabei

bestehen. Daraufhin verwarnte die Klägerin, die befugt ist, Rechte am Streitpa-

tent geltend zu machen, zwei Unternehmen der L. -Gruppe (Antragsgegnerin-

nen) als Abnehmer und Anbieter patentverletzender Uhren und erwirkte am

13. Dezember 1996 im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügungen des

Landgerichts Düsseldorf. Die Antragsgegnerinnen legten dagegen keinen Wi-

derspruch ein, sondern gaben eine Abschlusserklärung ab und schlossen zu-

sammen mit anderen Unternehmen der L. -Gruppe mit der Klägerin am

21. Februar 1997 eine Vereinbarung, mit der sie sich den Ansprüchen der Be-

klagten aus dem Streitpatent unterwarfen.

2

Nach Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentge-

richts erwirkte die Klägerin am 3. Juni 1997 eine einstweilige Verfügung des

Landgerichts Düsseldorf gegen die Beklagte (abgedruckt in Entscheidungen der

4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 1997, 58) und erhob auch in der

Hauptsache Klage. Im Verfügungs-Berufungsverfahren nahm die Klägerin den

Antrag auf Erlass der Verfügung zurück; auch die Hauptsacheklage wurde zu-

rückgenommen. Das Nichtigkeitsberufungsverfahren führte zur weitergehenden

Teilnichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines vom Bundespatentge-

richt noch als schutzfähig angesehenen nebengeordneten Patentanspruchs 2

(Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 50/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrecht-

sprechung in Patentsachen Bd. 3, 129). Alsbald darauf teilte die Beklagte der

Klägerin mit, dass ihr auf Grund des unberechtigten Vorgehens der Klägerin ein

vorläufig mit 1.718.965 DM bezifferter Schaden entstanden sei. Daraufhin erhob

die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim negative Feststellungsklage mit

dem Antrag zu erkennen, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch ü-

ber diesen Betrag nicht zustehe. Insbesondere leugnete sie ein Verschulden

ihrerseits. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen, weil der Klä-

gerin ein Verschulden hinsichtlich der Beurteilung der Schutzrechtslage nicht

zur Last falle. Die Beklagte hat daraufhin beim Landgericht Düsseldorf Leis-

tungsklage auf angemessenen Schadensersatz, mindestens 1.173.199 DM,

anhängig gemacht (Az. 4a O 344/01). Hierüber ist am 20. Dezember 2001

erstmals mündlich verhandelt worden. Das Berufungsverfahren über die negati-

ve Feststellungsklage verzögerte sich, weil die Beklagte zunächst ein Ver-

säumnisurteil über sich ergehen ließ, das sie, soweit es die gerichtliche Fest-

stellung das Nichtbestehen eines Anspruchs über mehr als 1.300.000 DM be-

traf, nicht angegriffen hat, und weil die Beklagte in der Folgezeit die Richter des

Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolglos ablehnte.

3

Das Landgericht Düsseldorf hat am 17. September 2002, d.h. vor Erlass

des angefochtenen, am 8. Januar 2003 verkündeten Berufungsurteils in der

vorliegenden Sache, ein der Leistungsklage dem Grunde nach stattgebendes

Grundurteil erlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-

richt Düsseldorf die Leistungsklage abgewiesen. Über die Revision der Klägerin

in jenem Verfahren hat der erkennende Senat ebenfalls am 18. Oktober 2005

mündlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem Urteil in der vor-

liegenden Sache verkündetem Urteil im Hinblick auf den Beschluss des Großen

Senats in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04,

ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) an das Berufungsgericht zurückverwiesen

(Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, zur Veröffentli-

chung vorgesehen). Die Berufung der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist,

soweit die Beklagte das Versäumnisurteil angegriffen hat, erfolglos geblieben

(Berufungsurteil veröffentlicht in GRUR-RR 2003, 330). Die Klägerin hat im Be-

rufungsverfahren hilfsweise die Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Be-

trags von 1.173.199 DM erklärt, der sich die Beklagte hilfsweise angeschlossen

hat. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Klägerin tritt

dem Rechtsmittel unter Wiederholung der im Berufungsverfahren zuletzt ge-

stellten Anträge entgegen.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage auch nach der Erhebung der Leis-

tungsklage durch die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf, der be-

reits erfolgten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren sowie dem dort

bereits ergangenen Grundurteil in vollem Umfang weiter als zulässig angese-

hen. Es hat dazu ausgeführt, dass das zunächst vorliegende Rechtsschutzbe-

dürfnis (Feststellungsinteresse) für die negative Feststellungsklage zwar nur so

lange fortbestehe, bis über die Leistungsklage zweiseitig verhandelt worden sei.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf

sei jedoch die negative Feststellungsklage im Berufungsverfahren seit gerau-

mer Zeit entscheidungsreif gewesen, während im Verfahren über die Leistungs-

klage Haupttermin erst auf den 8. August 2002 bestimmt worden sei. Aus-

nahmsweise bestehe deshalb entsprechend den in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Grundsätzen ein schutzwürdiges Inte-

resse an der parallelen Weiterverfolgung der Feststellungsklage fort. Hinsicht-

lich des vor dem Landgericht Düsseldorf nicht geltend gemachten Differenzbe-

trags bestehe das Feststellungsinteresse zudem uneingeschränkt fort.

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II. 1. Die Revision setzt dem entgegen, nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs gehe die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage

jedenfalls dann vor, wenn im Verfahren über die Feststellungsklage keine Un-

terbrechung der Verjährung der Leistungsklage erreicht werden könne. Auch

wegen der Änderung der Regeln zum Recht der Verjährung könne der negati-

ven Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage kein Vorrang mehr zu-

kommen. Am 18. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-

handlung über die Feststellungsklage, habe bereits ein Grundurteil über die

Leistungsklage vorgelegen. Ob bei der ersten mündlichen Verhandlung über die

Feststellungsklage, dem 13. März 2002, bereits Entscheidungsreife für die

Feststellungsklage vorgelegen habe, entziehe sich der objektiven Beurteilung,

weil auf diese Verhandlung eine Entscheidung nicht ergangen sei. Soweit über-

haupt auf Entscheidungsreife abzustellen sei, könne es nur auf Entscheidungs-

reife im Verfahren vor dem letztinstanzlichen Gericht ankommen. Werde in je-

nem Verfahren die Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht

abschließend getroffen, könne die Leistungsklage die Feststellungsklage noch

einholen.

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Verkannt habe das Berufungsgericht zudem, dass

in Höhe von

126.801 DM das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage entfallen sei.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Streitgegenstand der negativen

Feststellungsklage teilbar sei. Ergebe aber die Prüfung auf Grund der erhobe-

nen Feststellungsklage, dass die Forderung tatsächlich nur in geringerer Höhe

bestehe, sei die negative Feststellungsklage in der Höhe abzuweisen, in der die

Forderung bestehe. Die Konkretisierung des Streitgegenstands sei durch den

Vortrag der Beklagten erfolgt, sie berühme sich nur noch eines Betrags von

1.173.199 DM und der durch diesen Betrag repräsentierten Schadensposition.

Damit sei aber in Höhe des Differenzbetrags zu den 1,3 Millionen DM, die nach

Erlass des Versäumnisurteils auf Grund des eingeschränkten Einspruchs noch

im Streit gewesen seien, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; die Klage sei

insoweit infolge des Fehlens einer Erledigungserklärung durch die Klägerin ab-

zuweisen.

Die Revision greift weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts zum

fehlenden Verschulden der Klägerin an.

2. Die Klägerin setzt dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs wie auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur das

Feststellungsinteresse weiterbestehe, wenn die Feststellungsklage in dem Zeit-

punkt entscheidungsreif sei, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig

zurückgenommen werden könne. Die Rechtshängigkeit der negativen Feststel-

lungsklage stehe einer Leistungsklage nicht entgegen. Entscheidungsreife der

negativen Feststellungsklage habe bereits zum Zeitpunkt der ersten mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf vorgelegen. Das Feststellungsin-

teresse sei nicht durch das Grundurteil über die Leistungsklage entfallen. Die

Beklagte habe ihre Berühmung auch nicht teilweise aufgegeben.

Die Klägerin verteidigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ihr

ein Verschulden nicht zur Last falle.

III. Der Angriff der Revision hat im Ergebnis Erfolg. Er führt unter Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils im Umfang der hier zulässigen und beachtli-

chen (einseitigen) hilfsweisen Erledigungserklärung im Hilfsantrag der Klägerin

zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem die Klage jedenfalls

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spätestens durch das Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf wegen Wegfalls

des Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v.

19.03.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 - Brennwertkessel, in Abgrenzung

zu BGHZ 106, 359, 368 f.; Melullis, Hdb. des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl.

2000 Rdn. 1166), und, soweit eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht erfolgt

ist, zur Abweisung der Klage als unzulässig. Das nachträgliche Unzulässigwer-

den der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei

nicht anders zu behandeln als das nachträgliche Unbegründetwerden

(Sen.Beschl. v. 12.07.1983 - X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 - Brückenlegepan-

zer II).

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1. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Bestä-

tigung der bisherigen Rechtsprechung kürzlich entschieden hat (Beschl. v.

15.07.2005 - GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882), kann die unbe-

rechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidri-

gen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Insoweit ist auf das zwi-

schen den Streitparteien gleichzeitig ergangene Senatsurteil X ZR 72/04

- Detektionseinrichtung II zu verweisen.

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2. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der

abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der ne-

gativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f.

- Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118

m.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989

- IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,

8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.). Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungs-

klage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere

parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGHZ

aaO - Parallelverfahren I; BGH aaO WM 1990, 695). Die Leistungsklage lässt,

soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die

Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätz-

lich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen

werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I;

BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v.

13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990,

695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfah-

ren II). Das war mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düssel-

dorf am 20. Dezember 2001 der Fall. Etwas anderes gilt nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit

entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten

und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ aaO - Parallel-

verfahren I; BGHZ 134, 201, 209; zuvor schon BGHZ 18, 22, 41 f. m.w.N. in

einem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden

hatte, und öfter; BGH aaO WM 1990, 695). Hierauf hat sich das Berufungsge-

richt zu Unrecht gestützt. Das Feststellungsinteresse kann nämlich nach dem

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Gedanken

vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage jedenfalls dann nicht mehr

bestehen, wenn eine Entscheidung über die Leistungsklage bereits ergangen

ist, eine Entscheidung der Instanz über die negative Feststellungsklage aber

noch aussteht. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Leistungs-

klage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich vorrangig ist,

nicht veranlasst. So hat auch der Bundesgerichtshof die von der Rechtspre-

chung entwickelte Ausnahme dann nicht greifen lassen, wenn Klage und Wi-

derklage gleichzeitig entscheidungsreif sind (Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97,

ZIP 1999, 621, 624). Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das

Feststellungsinteresse bereits grundsätzlich mit Entscheidungsreife im Verfah-

ren über die Leistungsklage entfällt, wenn zu diesem Zeitpunkt über die negati-

ve Feststellungsklage in der Instanz noch nicht entschieden ist. Dass die Be-

klagte hier durch "Flucht in die Säumnis" und weitere Verfahrensverzögerungen

Vorteile zu erringen gesucht hat, wirkt sich auf dieses Ergebnis nicht aus. Von

einem prozessual arglistigen Verhalten der Beklagten kann angesichts der

Ausgangssituation nicht ausgegangen werden.

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b) Ohne Belang ist auch, dass über die Feststellungsklage bereits erstin-

stanzlich sowie zweitinstanzlich durch Versäumnisurteil entschieden worden ist,

weil gegen dieses Einspruch eingelegt war. Denn mit dem Einspruch können

die Wirkungen der Säumnis und bei Erfolg des Einspruchs im Wesentlichen

auch die des Versäumnisurteils, soweit dieses aufgehoben wird, beseitigt wer-

den (§§ 342, 343 ZPO). Auch das Verfahren über eine negative Feststellungs-

klage, in dem bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässi-

ger Einspruch eingelegt wurde, wird daher infolge Wegfalls des Feststellungsin-

teresses unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Ent-

scheidung über die Leistungsklage, und sei es auch nur dem Grunde nach, wie

im vorliegenden Fall, ergeht.

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c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Beru-

fungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht

zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (vgl. BGHZ 99,

340, 343 f. - Parallelverfahren I). Der Bundesgerichtshof hat dort in einer ver-

gleichbaren Situation sinngemäß ausgeführt, es reiche für das Fortbestehen

des Feststellungsinteresses nicht aus, dass das Feststellungsverfahren einen

Zeitvorsprung behalte. Der Zweck der Vermeidung paralleler Prozessführungen

wäre in diesem Fall nicht erreichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn sich

aus dem weiteren Verfahrensfortgang in den beiden parallel geführten Verfah-

ren wiederum ein Vorsprung für das Feststellungsverfahren ergibt.

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3. Die negative Feststellungsklage ist demnach mit dem Grundurteil im

Verfahren über die Leistungsklage unzulässig geworden, soweit die Leistungs-

klage der Feststellungsklage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999

- IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 141, 173).

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a) Das ist zunächst jedenfalls in Höhe des mit der Leistungsklage geltend

gemachten Mindestbetrags von 599.847,12 EUR (1.173.199 DM) der Fall.

b) Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis auch für den Betrag, der den

Mindestbetrag der Klageforderung übersteigt und der noch bis zur Höhe des

Gegenwerts in Euro von 1.300.000 DM im Streit ist (64.832,33 EUR), nachdem

die Beklagte das Versäumnisurteil in übersteigender Höhe nicht angegriffen hat.

Bei einer unbezifferten Leistungsklage, die zugleich auf die Zuerkennung eines

Mindestbetrags gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtshängig,

sondern der streitige Anspruch insgesamt. Dies wird auch daran deutlich, dass

mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann (für den Fall der Festset-

zung des für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrags BGHZ 132, 341,

351 f.; allgemein für die unbezifferte Leistungsklage BGHZ 101, 369, 372). Er-

geht eine Entscheidung in der Sache, erfasst sie deshalb den gesamten An-

spruch. Mit der Zuerkennung des Mindestbetrags oder eines übersteigenden

Betrags steht dann zugleich fest, dass der Kläger keinen weitergehenden An-

spruch hat. Dies hat zur Folge, dass die unter Angabe eines Mindestbetrags auf

Zahlung angemessenen Schadensersatzes gerichtete Klage von dem Zeitpunkt

an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. oben

unter III 2 a), grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen

steht, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststel-

lung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.

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4. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Feststellungsin-

teresse durch den Vortrag der hiesigen Beklagten in Höhe eines Betrags von

126.801 DM weggefallen ist, kommt es auf dieser Grundlage nicht an.

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IV. Die Kostenentscheidung, beruht - soweit nicht die Beklagte nach den

Entscheidungen der Vorinstanz die Kosten ihrer Säumnis zu tragen hat, wobei

es verbleibt - auf §§ 91, 92 ZPO.

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 O 164/00 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2003 - 6 U 5/01 -