BGH Urteil vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 26. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VI ZR 174/08
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung ge-
bührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil
vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).
BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27
des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Ab-
weisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig
verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsan-
waltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung
einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" ent-
standen sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem
Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kosten-
erstattungsanspruch zusteht.
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-
ter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen
hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.:
Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort-
und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärun-
gen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtig-
ten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in
Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10
Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechne-
te für die Bildberichterstattung eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem
Streitwert von 30.000 €.
Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstge-
nannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in
Höhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass
der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzei-
tung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O. V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehe-
jahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere
125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen
kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmah-
nungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 €
zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei ledig-
lich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 €
zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe
von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von
ihr zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des
Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 €
abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision
der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts
mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Feh-
lens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufge-
hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land-
gericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das
Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abge-
ändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weiterge-
hende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht
hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
frage, ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und Bildberichterstattung ge-
trennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
ihre Anträge aus der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Un-
terlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei
der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortbericht-
erstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrecht-
lichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitge-
hend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des
Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da
zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßig-
keit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es
komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren
mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang
zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und
Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufas-
sen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche
als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein be-
rechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Über-
blick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgen-
den Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe
nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe
in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu
hoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit
der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger
nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger
auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen
und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwai-
gen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund
seien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die
Rahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung
(§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen
dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet,
weil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu bean-
standen sei.
1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abwei-
II.
sung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere
nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil
des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007
(VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als
die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden
ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen
Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsur-
teils, die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist da-
gegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Be-
rufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das
Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung
der Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Beru-
fungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß
es die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter
II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen
Berufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die
Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich
die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben wor-
den, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen
ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht
statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil
insoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil
des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig
anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisi-
onskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom
30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Je-
denfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre
Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel
auf die Widerklage hätte beschränken können.
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-
gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschrän-
kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und des-
halb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich
dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-
gesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des
Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
aaO; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich
zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zu-
stehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der Bildberichterstat-
tung getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung
entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstat-
ten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Ab-
weisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungs-
los. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Um-
fang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde ge-
legten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von
8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von
933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Pa-
rameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Ab-
mahnung auch der Bildberichterstattung weitergehende Gebührenansprüche
zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine
oder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das
Berufungsgericht nicht.
3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Er-
folg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand.
a) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerkla-
geantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung be-
gehrt, dass dem Kläger wegen der Wort- und Bildberichterstattung in der
"Abendzeitung" vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend
gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zusteht.
Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für
die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisi-
onsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend.
Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranzie-
hung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maß-
stäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interes-
senlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 -
VersR 2009, 121 m.w.N.).
Die Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum
Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abge-
mahnten Wort- und Bildberichterstattung lediglich ein Schadensersatzanspruch
in Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststel-
lung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausge-
henden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klä-
gers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstat-
tung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegen-
stand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen
dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem einge-
klagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH,
Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist
das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Wi-
derklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten
Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadens-
ersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der
Rechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht
verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsin-
teresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte.
b) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem
Kläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag
von 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungs-
gerichts, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem
Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2
BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts
zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese
Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
einen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe
angenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemach-
ten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in
mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
(1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzan-
spruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten
Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrich-
ter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemes-
sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-
stäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330;
161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408,
409).
(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher
Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 -
VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und
in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzan-
spruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem
Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und
dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Vor-
aussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist
grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in
Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätig-
keit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung
einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus
der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle
Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war
(vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985
m.w.N.).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis
des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außen-
verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von
Rechtsfehlern beeinflusst.
(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort-
und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der
§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit
der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse,
beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Ange-
legenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
(aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausge-
gangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel
ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zu-
sammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so
weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwalt-
lichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember
2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ
1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom
3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728).
(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von
mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im
Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantwor-
ten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend
ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom
4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR
207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW
2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen
Feststellungen getroffen.
(cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die An-
nahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt,
dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitli-
chen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann
noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des
Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abwei-
chende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. - wie das Berufungsgericht formu-
liert hat - mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu ver-
stehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt be-
stimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Ange-
legenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der
das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltli-
che Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfas-
sen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom
29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983
- III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - a-
aO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). Für die Annahme eines einheitli-
chen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend,
wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt be-
arbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in
einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend ge-
macht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR
109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; N. Schneider in AnwK
RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die
Verfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Vorausset-
zungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung
von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft
(vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - aaO).
(dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme
einer Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den
verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer
Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei ob-
jektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätig-
keit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl.
Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. De-
zember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, je-
weils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenord-
nung, 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich
geprüft, ob zwischen der Wort- und der Bildberichterstattung ein Zusammen-
hang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dage-
gen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erfor-
derlichen Feststellungen zu treffen.
Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annah-
me des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren
sei mit einem "kontextfernen" Foto bebildert worden und ein innerer Zusam-
menhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Um-
stands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel "Lassen sich
scheiden: A. und C. O." versehen und damit offensichtlich in einen Zusammen-
hang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist.
(b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht
schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat
verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines
mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist,
dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Un-
terlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bild-
berichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten
mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte
erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung,
vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März
2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine
echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraus-
setzung und nicht lediglich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange-
nommen hat - um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatz-
pflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schä-
digers fallenden Umstand.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksich-
tigt, dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein,
sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
beantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen,
insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche
Gründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden
haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es
ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und
die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat
von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten
haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt auf-
zuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die
Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision
nicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kos-
tenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315,
321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.).
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -