BGH Urteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 21. Dezember 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2, 1629 Abs. 2 Satz 2
a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjeni-
gen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung
liegt.
b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines
Kindes abwechseln.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - OLG Stuttgart
AG Schwäbisch-Gmünd
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-
ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin
Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Senat für Fami-
liensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2003
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Der am 24. Mai 1991 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus
dessen geschiedener Ehe. Die elterliche Sorge steht den Eltern, die beide be-
rufstätig sind, gemeinsam zu. Der Kläger lebt überwiegend bei seiner Mutter.
Mit der vorliegenden Klage hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung
eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von Januar bis August 2002 von
1.080,40 € sowie laufenden Unterhalts ab September 2002 in Höhe von monat-
lich 314 € zu verurteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat
zum einen geltend gemacht, sein Einkommen sei niedriger anzusetzen als es
der Unterhaltsberechnung durch den Kläger zugrunde gelegt worden sei. Zum
anderen hat er die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Barunterhalts
sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Durchschnitt an 13 Tagen im
Monat bei ihm aufhalte.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, ab März 2003 monatlichen
Unterhalt von 165 € zu zahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Be-
klagte aufgrund seiner Mitbetreuung des Klägers, der sich an neun bis elf Ta-
gen im Monat bei ihm aufhalte, nur 2/3 des (aus Gruppe 7 der Düsseldorfer Ta-
belle abzüglich des hälftigen Kindergeldes) ermittelten Zahlbetrages schulde.
Im Hinblick auf die für die Vergangenheit geleisteten Zahlungen ergebe sich
deshalb kein Unterhaltsrückstand.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie
jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Beru-
fung des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
verurteilt, für die Zeit von Januar 2002 bis April 2003 (unter Berücksichtigung
der geleisteten Zahlungen) insgesamt 888,57 € sowie ab Mai 2003 monatlich
287 € an Unterhalt zu zahlen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision
des Beklagten, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit er zu Unterhaltszah-
lungen für die Zeit von Januar 2002 bis April 2003 sowie zu höherem Unterhalt
als monatlich 191,33 € für die Zeit ab Mai 2003 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der von dem Kläger, ge-
setzlich vertreten durch seine Mutter, erhobenen Klage ohne nähere Ausfüh-
rungen bejaht. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge
der geschiedene Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses bei
der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der Beg-
riff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind
befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der
tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Be-
friedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert (Münch-
Komm/Huber 4. Aufl. § 1629 Rdn. 87; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht
4. Aufl. § 1629 Rdn. 6; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB
[2002] § 1629
Rdn. 335; Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1629 Rdn. 31; Erman/Michals-
ki BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 20; Weinreich/Ziegler Familienrecht 3. Aufl.
§ 1629 Rdn. 17; Büttner FamRZ 1998, 585, 593; Roth JZ 2002, 651, 655; OLG
Frankfurt FamRZ 1992, 575 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 67). Leben die
Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufent-
halt des Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Eltern-
teils - unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen
Elternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB des-
halb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen.
An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht be-
reits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen,
dass es sich zu 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu 1/3 der Zeit bei dem
anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwer-
punkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich
überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes küm-
mert (a.A. Kammergericht FamRZ 2003, 53). Betreuen die Eltern ihr Kind dage-
gen in der Weise, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils
bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), so lässt
sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass
kein Elternteil die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann
muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die
Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Gel-
tendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim
Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Gel-
tendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (MünchKomm/Huber
aaO § 1629 Rdn. 88; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1629 Rdn. 6; Wein-
reich/Ziegler aaO § 1629 Rdn. 17; vgl. auch Staudinger/Peschel-Gutzeit aaO
§ 1629 Rdn. 336).
Im vorliegenden Fall ist nach der Auffassung der Revision davon auszu-
gehen, dass der Kläger zu 1/3 durch den Beklagten mitbetreut wird. Liegt die
Betreuung demzufolge aber zu 2/3 bei der Mutter, so befindet sich der Kläger in
ihrer Obhut, weil das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei ihr liegt.
Daher ist sie auch berechtigt, den Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechts-
streits gesetzlich zu vertreten.
2. a) Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des
Beklagten für den Kläger steht zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht
im Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu
legende Einkommen des Beklagten, das das Berufungsgericht mit ca. 1.870 €
für die Jahre 2002 und 2003 ermittelt hat. Dagegen haben weder die Revision
noch die Revisionserwiderung Einwendungen erhoben. Unterschiedlich beurteilt
wird von den Parteien allein die Frage, ob sich die Barunterhaltspflicht des Be-
klagten mit Rücksicht darauf reduziert, dass der Kläger dem Beklagtenvortrag
zufolge zu 1/3 von diesem mitbetreut wird.
b) Das Berufungsgericht hat eine solche quotenmäßige Kürzung des ge-
schuldeten Barunterhalts abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem
Streit darüber, an wie vielen Tagen der Beklagte das Kind mitbetreue, sei nicht
im Einzelnen nachzugehen. Zwar gehe der Umgang des Vaters mit seinem
Sohn weit über das übliche Maß hinaus und entlaste die Mutter teilweise von
der Betreuung, insbesondere während ihrer beruflichen Tätigkeit als Kranken-
schwester. Es sei allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass der große Teil
der Festkosten für den Unterhalt des Klägers (Kleidung, Wohnung) gleichwohl
von der Mutter zu tragen sei. Der üblicherweise stattfindende Wochenend- und
Ferienumgang habe zum anderen bereits in den Tabellen Beachtung gefunden.
Beiden Umständen werde am Besten dadurch Rechnung getragen, dass bei
der Eingruppierung des Beklagten in die Düsseldorfer Tabelle ein Abschlag von
mindestens einer Einkommensgruppe vorgenommen werde. Der Beklagte sei
nach seinem Einkommen an sich in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzu-
stufen. Da er nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei, mithin eine un-
terdurchschnittliche Unterhaltsbelastung bestehe, sei nach Anmerkung 1 der
Düsseldorfer Tabelle eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen vorzu-
nehmen. Sodann sei ein Abschlag um mindestens eine Einkommensgruppe
wegen der Mitbetreuung des Klägers durch den Beklagten vorzunehmen. Dies
führe höchstens zu der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Danach
habe der Kläger in der zweiten Altersstufe einen Barunterhaltsbedarf von 292 €,
auf den das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB in Höhe von 61 € anzu-
rechnen sei, so dass ein Zahlbetrag von 231 € verbleibe. Ab Mai 2003 sei der
Unterhalt der dritten Altersstufe zu entnehmen. Der Zahlbetrag belaufe sich von
da an auf (345 € abzüglich anteiliges Kindergeld von 58 €) 287 €. Dieselben
Beträge seien aber auch dann zu entrichten, wenn der Beklagte nur in die Ein-
kommensgruppe 2 (4 + 2 - 4) der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in der Begründung, wohl
aber im Ergebnis stand.
3. Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermö-
gensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein
minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt
des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der
andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer
Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung
geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der
andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat.
Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Le-
bensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser allerdings
noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhalts-
bedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebensstellung
von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem
Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so be-
stimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkom-
mens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils
(Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537).
Das ist - in Fällen der vorliegenden Art - so lange nicht in Frage zu stel-
len, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt.
So lange ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieser Elternteil die
Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt
leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt - auf der Grundlage nur
seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - verpflichtet ist. Deshalb ändert
sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil fol-
genden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der
barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleis-
tungen erbringt, sei es im Rahmen eines Aufenthalts des Kindes bei ihm ent-
sprechend einem nach den weitgehend üblichen Maßstäben gestalteten Um-
gangsrecht (z.B. bei einem oder zwei Wochenendbesuchen im Monat), sei es
aber auch im Rahmen eines Aufenthalts entsprechend einem großzügiger ge-
handhabten Umgangsrecht, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreu-
ung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptver-
antwortung für ein Kind trägt, wofür der zeitlichen Komponente der Betreuung
indizielle Bedeutung zukommen wird, ohne dass die Beurteilung sich allein
hierauf zu beschränken braucht, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil
seine Unterhaltspflicht i.S. des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und
Erziehung des Kindes erfüllt (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 316 b).
Anders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der
Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte
der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird
eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch
für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (OLG Düsseldorf NJW-RR
2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 226 und
316 b; MünchKomm/Luthin aaO § 1606 Rdn. 34; Büttner NJW 1999, 2315,
f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl.
Rdn. 3174; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des
Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148; Scholz/Stein/Erdrich Familienrecht Teil I Rdn. 155;
Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3135; Gerhardt
in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 154; Wein-
reich/Klein aaO § 1606 Rdn. 42; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl.
§ 1606 Rdn. 15; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V
Rdn. 58; Erman/Hammermann aaO § 1606 Rdn. 11).
Ein solcherart von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt aller-
dings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Eltern-
teile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den
beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten. Hinzuzu-
rechnen sind die Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch ent-
stehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten
Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern antei-
lig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der er-
brachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (vgl. zur Berechnung etwa
OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff.; Eschen-
bruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3135).
4. Im vorliegenden Fall übernimmt der Beklagte nach seinem für das Re-
visionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen ein Drittel der für den Kläger
anfallenden Betreuung. Ob damit - über den zeitlichen Einsatz hinaus - bei ihm
auch ein Drittel der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen liegt, wird dar-
aus indessen nicht ersichtlich. Aber selbst wenn letzteres der Fall sein sollte,
würde das nicht ausreichen, um von einer in etwa hälftigen Aufteilung der Ver-
sorgungs- und Erziehungsaufgaben auszugehen. Vielmehr läge auch dann das
Schwergewicht der Betreuung eindeutig bei der Mutter. Damit praktizieren die
Parteien aber keine Betreuung in einem Wechselmodell mit im Wesentlichen
gleichen Anteilen. Mit Rücksicht darauf kommt die Mutter ihrer Unterhaltspflicht
gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Betreuung des Kindes nach. Eine
anteilige Barunterhaltspflicht ergibt sich für sie - entgegen der Auffassung der
Revision - nicht.
5. Demgemäß hat das Berufungsgericht den Bedarf des Klägers zu
Recht allein auf der Grundlage des Einkommens des Beklagten anhand der
Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Allerdings kann auch der auf diesem Weg be-
stimmte Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes gemindert sein, wenn er zu
einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entspre-
chenden Verringerung seines Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB). Wird
mithin das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Beklei-
dung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barun-
terhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es
der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjäh-
rigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geld-
rente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt (vgl. Senatsbeschluss vom
1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 470, 472).
Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann im vorliegenden Fall indessen
ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte seinerseits den
Wohnbedarf des Kindes in der Zeit, in der es sich bei ihm aufhält, bestreitet,
mindert dessen - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Bedarf
nicht. Denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden
Wohnkosten enthalten. Von einer - unterhaltsrechtlich erheblichen - teilweisen
Bedarfsdeckung durch die Verpflegung des Klägers seitens des Beklagten kann
ebenso wenig ausgegangen werden. Da die im Rahmen üblicher Umgangskon-
takte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu
Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die übli-
chen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grund-
sätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR
56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weite-
rer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Eltern-
teils (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 316 b ). Sonstige den Bedarf des Klägers
teilweise deckenden konkreten Aufwendungen des Beklagten hat dieser nicht
vorgetragen.
6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Unterhaltsrecht dem Unter-
haltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Er-
haltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, und deshalb die damit verbun-
denen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie
nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten
werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 708), ergibt
sich im vorliegenden Fall keine Reduzierung des dem Kläger geschuldeten Un-
terhalts. Denn der Beklagte ist wirtschaftlich so gestellt, dass er aus dem ihm
unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben
dem Kindesunterhalt auch die durch den zeitweiligen Aufenthalt des Klägers bei
ihm anfallenden Kosten bestreiten kann.
7. Die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts ist nach alledem
nicht zum Nachteil des Beklagten zu beanstanden, ohne dass es darauf an-
kommt, ob er in Gruppe 5 oder nur in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzu-
stufen ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 05.12.2002 - 7 F 600/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.05.2003 - 11 UF 292/02 -