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BGH Beschluss vom 22.12.2005 – 3 StR 413/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. November 2004 wirk-
sam zurückgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Diebstahls und Hehle-
Gründe:
rei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nachdem der bestellte Verteidiger (Rechtsanwalt W. ) hiergegen fristge-
recht Revision eingelegt hatte, hat der vom Angeklagten neu gewählte Verteidi-
ger Rechtsanwalt K. am 6. Dezember 2004 die Revision zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 hat ein weiterer Verteidiger des Angeklag-
ten (Rechtsanwalt G. ) die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet
und vorgetragen, die Revisionsrücknahme sei mangels einer Ermächtigung
durch den Angeklagten unwirksam gewesen; die Ermächtigung sei Rechtsan-
walt K. nur für den Fall erteilt worden, dass der Angeklagte zum Strafantritt
in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges geladen werde. Zur Unwirk-
samkeit der Rücknahme hat nach Mandatsbeendigung der anderen Verteidiger
inzwischen ein weiterer Verteidiger (Rechtsanwalt D. ) ergänzende Ausfüh-
rungen gemacht.
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Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der
Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl.
BGH NStZ 2001, 104; BGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99). Dies
führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, dass die Revision
des Angeklagten durch den Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 wirksam zu-
rückgenommen wurde.
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Rechtsanwalt K. hat in diesem Schriftsatz erklärt, er nehme für den
Angeklagten dessen Revision zurück. Diese Erklärung war eindeutig und nicht
an eine Bedingung geknüpft. Der Verteidiger hat dabei ergänzend ausgeführt,
der Angeklagte habe das Urteil "vollumfänglich" angenommen und bäte ledig-
lich darum, "zu prüfen, ob - ggf. bereits im Rahmen der Urteilsabfassung - eine
positive Bewertung seiner guten Situierung" (gemeint: der geschilderten berufli-
chen Entwicklung des Angeklagten) vorgenommen werden könne, indem u. a.
"eine Einweisung in die ortsnahe JVA Hannover erfolgt".
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Die Rücknahme war auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Ge-
richt mit unlauteren Mitteln auf sie hingewirkt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl. § 302 Rdn. 10). Vor der Rücknahme der Revision hatte der Verteidiger
den Strafkammervorsitzenden angerufen und auf das Interesse des Angeklag-
ten hingewiesen, durch die Strafvollstreckung nicht an der Fortführung seines
Betriebes gehindert, deshalb zum Strafantritt unmittelbar in eine Anstalt des
offenen Vollzuges geladen und zum Verlassen der Anstalt ermächtigt zu wer-
den. Hierfür hatte der Strafkammervorsitzende ein gewisses Verständnis geäu-
ßert und gemeint, die Kammer könne insoweit wohlwollende Formulierungen in
das Urteil schreiben. Er hat dabei nicht zugesichert, der Angeklagte werde nach
Rücknahme seiner Revision unmittelbar in den offenen Vollzug geladen. Dies ergibt sich aus seiner dienstlichen Erklärung. Nachdem die erkennende Straf-
kammer sowohl für die vollstreckungsrechtliche Frage, wo der Angeklagte seine
Strafe anzutreten hatte, als auch für die vollzugsrechtliche Frage, welche Lo-
ckerungen (§ 11 StVollzG) dem Angeklagten gewährt werden können, keinerlei
Entscheidungskompetenz hatte, ist es auch nicht vorstellbar, dass der erfahre-
ne Strafkammervorsitzende einem Rechtsanwalt gegenüber eine solche für sich
in Anspruch genommen hat.
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Rechtsanwalt K. war zur Abgabe der Rücknahmeerklärung vom An-
geklagten ermächtigt im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO. Dies ergibt sich aus der
von dem Angeklagten unter dem 2. Dezember 2004 unterzeichneten Voll- machtsurkunde (Band IV Blatt 214 SA). Darin wurde Rechtsanwalt K. "in
Sachen R. / Strafvollstreckung wegen Rücknahme d. Revision gegen Urteil
des LG Hildesheim vom 23.11.04" Prozessvollmacht erteilt, die sich gemäß Zif-
fer 6 insbesondere auf die Befugnis zu "Rücknahmen von Rechtsmitteln" er-
streckte. Die Urkunde enthielt damit nicht nur die Ermächtigung zur Rücknahme
eines Rechtsmittels, sie war sogar ausdrücklich zum Zweck der Rücknahme der
Revision errichtet worden.
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Die Ermächtigung war auch nicht - wie der Angeklagte nunmehr vor-
trägt - in der Weise beschränkt, dass der Verteidiger nur unter einer bestimmten
Bedingung von ihr Gebrauch machen durfte. Das ergibt sich für den Senat nicht
nur aus der Formulierung der Vollmachtsurkunde, sondern auch aus dem Inhalt
des Schriftsatzes, mit dem die Rücknahme erklärt wurde. Dafür spricht zudem
ein weiterer Umstand: Der Wunsch des Angeklagten, durch die Ver-büßung
einer Freiheitsstrafe nicht an der weiteren Führung seines Betriebes gehindert
zu
sein, war bereits Gegenstand
von Erörterungen über eine
verfahrensbeendende Absprache während der Hauptverhandlung. Der
Angeklagte
ist
- wie
sich aus der dienstlichen Erklärung des
Strafkammervorsitzenden ergibt
- schon damals ausdrücklich darauf
damals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Strafkammer keines-
falls eine Zusage zu vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen machen könne.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert