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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 3 StR 502/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 502/99
BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten
und des Generalbundesanwalts am 27. April 2001 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999
wirksam zurückgenommen hat.
Der Beschluß des Senats vom 2. August 2000 ist gegenstandslos.
Gründe:
I. Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Angeklagten am
24. Februar 1999 wegen Vergewaltigung und wegen Fahrens ohne Fahrer-
laubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten, ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus an und untersagte der Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf von fünf
Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. In der Hauptverhandlung war der Ange-
klagte von Rechtsanwalt N. verteidigt worden. Dieser hatte mit Schriftsatz
vom 9. Februar 1999 sein Mandat als Wahlverteidiger niedergelegt und sich
gleichzeitig bereit erklärt, den Angeklagten als Pflichtverteidiger zu vertreten.
Eine Bestellung zum Pflichtverteidiger ist der Akte nicht zu entnehmen.
Rechtsanwalt N. legte am 26. Februar 1999 Revision gegen das landge-
richtliche Urteil ein, die er am 3. Juni 1999 begründete. Gleichzeitig stellte er
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung
der Revisionsbegründungsfrist.
Bereits am 26. März 1999 hatte Rechtsanwalt N. beim Landge-
richt die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt. Auf entspre-
chende Anfrage der Rechtspflegerin teilte er mit, er sei im Hauptverhand-
lungstermin vom 24. Februar 1999 zum Pflichtverteidiger bestellt worden, und
beantragte entsprechende Berichtigung des Sitzungsprotokolls. Diesen Antrag
wies der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluß vom 23. Juni 1999 zurück.
Mit Schriftsatz an das Landgericht Oldenburg vom 23. September 1999
nahm Rechtsanwalt N. seinen Antrag auf Festsetzung von Pflichtvertei-
digergebühren im Hinblick auf die Ablehnung der Protokollberichtigung zurück.
Gleichzeitig brachte er seine Auffassung zum Ausdruck, daß der Angeklagte
somit in der Hauptverhandlung weder von einem Wahl- noch von einem
Pflichtverteidiger vertreten worden sei. Die von ihm - Rechtsanwalt N. -
eingelegte Revision sei somit ebenfalls weder von einem Wahl- noch von ei-
nem Pflichtverteidiger eingelegt worden. Sodann heißt es: "Letztlich dürfte dies
ohne Bedeutung sein, da Herr A. die Durchführung des Revisionsver-
fahrens nicht wünscht. Als Anlage überreiche ich Original des Schreibens des
Herrn A. vom 18.06.1999". Bei der Anlage handelt es sich um ein an
Rechtsanwalt N. gerichtetes, handschriftliches und mit dem Namen des
Angeklagten unterzeichnetes Schreiben vom 18. Juni 1999, in welchem "
A. " mitteilt, daß er die Revision zurücknehmen möchte, und dies näher be-
gründet.
Der Schriftsatz vom 23. September 1999 wurde nicht zu den zwischen-
zeitlich an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Sachakten nachgereicht,
sondern in das Kostensonderheft eingelegt.
Nachdem die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden waren,
regte dieser beim Landgericht an, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger
beizuordnen. Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte dem Angeklagten
daraufhin mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 Rechtsanwalt L. als
"Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren ab dem 14.05.1999". Dieser legte
mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1999 erneut Revision für den Angeklagten
ein, beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und begründete in der Folge das
Rechtsmittel.
Der Senat hat mit Beschluß vom 2. August 2000 auf die durch Rechts-
anwalt N. eingelegte Revision des Angeklagten das Urteil des Landge-
richts im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel
im übrigen verworfen. Er hat dort darauf hingewiesen, daß bereits Rechtsan-
walt N. die Revision wirksam eingelegt und begründet hatte und die
Rechtsmittelbegründung auch rechtzeitig war, da die Begründungsfrist erst mit
der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Angeklagten am 21. Mai 1999
zu laufen begann.
Das Landgericht hat dem Senat die Akten im Hinblick auf den nunmehr
aufgefundenen Schriftsatz des Rechtsanwalts N. vom 23. September
1999 erneut vorgelegt. Der Generalbundesanwalt beantragt festzustellen, daß
der Beschluß des Senats vom 2. August 2000 gegenstandslos und das Verfah-
ren durch Revisionsrücknahme erledigt ist. Der Angeklagte läßt vortragen, daß
er sich an die Abfassung des Schreibens an Rechtsanwalt N. vom
18. Juni 1999 nicht erinnere und im übrigen diesem Schreiben aufgrund seines
psychischen Zustandes jedenfalls keine Rechtswirkung zukomme.
II. Wird im Strafverfahren die Frage streitig, ob ein Rechtsmittel wirksam
zurückgenommen wurde, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch
förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001,
104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8). Dies führt hier
zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die Revision des Ange-
klagten gegen das landgerichtliche Urteil wirksam zurückgenommen wurde und
der Beschluß des Senats vom 2. August 2000 daher gegenstandslos ist.
1. Der Schriftsatz vom 23. September 1999 beinhaltet die Rücknahme
der von Rechtsanwalt N. für den Angeklagten eingelegten und begrün-
deten Revision. Er bringt in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten
Schreiben vom 18. Juni 1999 deutlich zum Ausdruck, daß unabhängig davon,
ob Rechtsanwalt N. den Angeklagten in der Hauptverhandlung rechts-
wirksam als Wahl- oder Pflichtverteidiger vertreten und für diesen die Revision
wirksam eingelegt sowie begründet hat, das Rechtsmittel nicht weitergeführt
werden soll. Dies ist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend.
2. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam.
a) Dem steht zunächst nicht entgegen, daß sie aus Sicht von Rechtsan-
walt N. unter der Bedingung abgegeben wurde, daß entgegen seiner
Rechtsmeinung doch eine wirksame Revision eingelegt worden war. Zwar ist
die Rechtsmittelrücknahme als Prozeßhandlung grundsätzlich bedingungs-
feindlich. Jedoch kann sie, ebenso wie andere Prozeßhandlungen, von einer
reinen Rechtsbedingung abhängig gemacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 118 und vor § 296 Rdn. 5 jew. m.w.Nachw.).
Sie kann daher an die Bedingung geknüpft werden, daß das Rechtsmittel
überhaupt wirksam eingelegt wurde. Diese Bedingung war hier gegeben. Der
Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Beschluß vom 2. August 2000
Bezug.
b) Rechtsanwalt N. war zur Abgabe der Rücknahmeerklärung
durch das Schreiben des Angeklagten vom 18. Juni 1999 ausdrücklich er-
mächtigt im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte über seinen jetzigen Verteidiger vortragen läßt,
er könne sich nicht erinnern, das Schreiben vom 18. Juni 1999 unterzeichnet
zu haben, begründet dies keine Zweifel des Senats daran, daß der Angeklagte
der Absender dieses Schriftstückes ist. Die Unterschrift stimmt mit denen auf
anderen zur Akte gelangten Schreiben des Angeklagten und derjenigen auf
seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung überein. Zwar unterscheidet
sich die Handschrift, in der das Schreiben vom 18. Juni 1999 abgefaßt ist, von
den Handschriften der anderen mit seinem Namen unterzeichneten Briefen.
Dies findet seine Erklärung jedoch in der Lese- und Schreibschwäche des An-
geklagten, die der vom Landgericht zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Ange-
klagten beigezogene Sachverständige festgestellt hat. Der Angeklagte läßt
seine Schreiben ersichtlich von Dritten abfassen und unterzeichnet sie dann
lediglich.
Der Angeklagte bringt in dem Brief vom 18. Juni 1999 sein Begehren,
Rechtsanwalt N. , den er als seinen Verteidiger erachtet, solle die einge-
legte Revision zurücknehmen, unmißverständlich zum Ausdruck. Diese Erklä-
rung ist rechtswirksam. Die Wirksamkeit der Ermächtigung nach § 302 Abs. 2
StPO setzt allerdings voraus, daß der Angeklagte bei Abgabe der entspre-
chenden Erklärung verhandlungsfähig ist (Ruß in KK-StPO 4. Aufl. § 302 Rdn.
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m.w.Nachw.). Ob dies der Fall ist, hat das Rechtsmittelgericht im Freibeweis-
verfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1999, 258; 1999, 526, 527). Die entspre-
chende Prüfung hat hier jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der
Angeklagte aufgrund seines geistigen Zustandes keine hinreichende Einsicht
in den Inhalt seines Schreibens vom 18. Juni 1999 und dessen rechtlichen
Reichweite gehabt hätte. Es liegt schon allgemein fern, daß eine psychische
Beeinträchtigung des Angeklagten, die lediglich zur Annahme verminderter
Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt, Auswirkungen auf seine
nach anderen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit haben könnte, sich sach-
gerecht zu verteidigen und Verfahrenserklärungen in ihrer Bedeutung und Wir-
kung zu erfassen. Insbesondere liefert vorliegend die Intelligenzminderung des
Angeklagten, die nach Ansicht des Sachverständigen und des Landgerichts
lediglich im Zusammenwirken mit persönlichkeitsspezifischen Faktoren auf-
grund einer familiären Belastungssituation und alkoholbedingter Enthemmung
zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
bei Tatbegehung führte, hierfür keinen Beleg.
Weder die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben
einen Hinweis darauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des
Angeklagten bestanden hätten. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und
sich, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, umfangreich zu seiner
Person und zu den Tatvorwürfen eingelassen und Reue über das Sexualdelikt
geäußert. Während der Hauptverhandlung hat weder das Gericht noch der
Verteidiger noch der anwesende Sachverständige irgendwelche Zweifel an der
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geäußert. In einem derartigen Fall
kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne
weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259; 1999, 526,
527; BGH, Beschl. vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Es gibt auch kei-
nen Anhaltspunkt dafür, daß sich nach der Hauptverhandlung vom 24. Februar
1999 im weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bis zum 18. Juni 1999 Ände-
rungen im psychischen Zustand des Angeklagten ergeben hätten, die eine ab-
weichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
c) Das Verfahren wurde somit durch Rücknahme der Revision des An-
geklagten bereits im September 1999 abgeschlossen. Der Beschluß des Se-
nats vom 2. August 2000 kann daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker