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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 3 StR 502/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 502/99

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten

und des Generalbundesanwalts am 27. April 2001 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 1999

wirksam zurückgenommen hat.

Der Beschluß des Senats vom 2. August 2000 ist gegenstandslos.

Gründe:

I. Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Angeklagten am

24. Februar 1999 wegen Vergewaltigung und wegen Fahrens ohne Fahrer-

laubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten, ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus an und untersagte der Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf von fünf

Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. In der Hauptverhandlung war der Ange-

klagte von Rechtsanwalt N. verteidigt worden. Dieser hatte mit Schriftsatz

vom 9. Februar 1999 sein Mandat als Wahlverteidiger niedergelegt und sich

gleichzeitig bereit erklärt, den Angeklagten als Pflichtverteidiger zu vertreten.

Eine Bestellung zum Pflichtverteidiger ist der Akte nicht zu entnehmen.

Rechtsanwalt N. legte am 26. Februar 1999 Revision gegen das landge-

richtliche Urteil ein, die er am 3. Juni 1999 begründete. Gleichzeitig stellte er

einen Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung

der Revisionsbegründungsfrist.

Bereits am 26. März 1999 hatte Rechtsanwalt N. beim Landge-

richt die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt. Auf entspre-

chende Anfrage der Rechtspflegerin teilte er mit, er sei im Hauptverhand-

lungstermin vom 24. Februar 1999 zum Pflichtverteidiger bestellt worden, und

beantragte entsprechende Berichtigung des Sitzungsprotokolls. Diesen Antrag

wies der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluß vom 23. Juni 1999 zurück.

Mit Schriftsatz an das Landgericht Oldenburg vom 23. September 1999

nahm Rechtsanwalt N. seinen Antrag auf Festsetzung von Pflichtvertei-

digergebühren im Hinblick auf die Ablehnung der Protokollberichtigung zurück.

Gleichzeitig brachte er seine Auffassung zum Ausdruck, daß der Angeklagte

somit in der Hauptverhandlung weder von einem Wahl- noch von einem

Pflichtverteidiger vertreten worden sei. Die von ihm - Rechtsanwalt N. -

eingelegte Revision sei somit ebenfalls weder von einem Wahl- noch von ei-

nem Pflichtverteidiger eingelegt worden. Sodann heißt es: "Letztlich dürfte dies

ohne Bedeutung sein, da Herr A. die Durchführung des Revisionsver-

fahrens nicht wünscht. Als Anlage überreiche ich Original des Schreibens des

Herrn A. vom 18.06.1999". Bei der Anlage handelt es sich um ein an

Rechtsanwalt N. gerichtetes, handschriftliches und mit dem Namen des

Angeklagten unterzeichnetes Schreiben vom 18. Juni 1999, in welchem "

A. " mitteilt, daß er die Revision zurücknehmen möchte, und dies näher be-

gründet.

Der Schriftsatz vom 23. September 1999 wurde nicht zu den zwischen-

zeitlich an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Sachakten nachgereicht,

sondern in das Kostensonderheft eingelegt.

Nachdem die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden waren,

regte dieser beim Landgericht an, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger

beizuordnen. Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte dem Angeklagten

daraufhin mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 Rechtsanwalt L. als

"Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren ab dem 14.05.1999". Dieser legte

mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1999 erneut Revision für den Angeklagten

ein, beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und begründete in der Folge das

Rechtsmittel.

Der Senat hat mit Beschluß vom 2. August 2000 auf die durch Rechts-

anwalt N. eingelegte Revision des Angeklagten das Urteil des Landge-

richts im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel

im übrigen verworfen. Er hat dort darauf hingewiesen, daß bereits Rechtsan-

walt N. die Revision wirksam eingelegt und begründet hatte und die

Rechtsmittelbegründung auch rechtzeitig war, da die Begründungsfrist erst mit

der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Angeklagten am 21. Mai 1999

zu laufen begann.

Das Landgericht hat dem Senat die Akten im Hinblick auf den nunmehr

aufgefundenen Schriftsatz des Rechtsanwalts N. vom 23. September

1999 erneut vorgelegt. Der Generalbundesanwalt beantragt festzustellen, daß

der Beschluß des Senats vom 2. August 2000 gegenstandslos und das Verfah-

ren durch Revisionsrücknahme erledigt ist. Der Angeklagte läßt vortragen, daß

er sich an die Abfassung des Schreibens an Rechtsanwalt N. vom

18. Juni 1999 nicht erinnere und im übrigen diesem Schreiben aufgrund seines

psychischen Zustandes jedenfalls keine Rechtswirkung zukomme.

II. Wird im Strafverfahren die Frage streitig, ob ein Rechtsmittel wirksam

zurückgenommen wurde, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch

förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001,

104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8). Dies führt hier

zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die Revision des Ange-

klagten gegen das landgerichtliche Urteil wirksam zurückgenommen wurde und

der Beschluß des Senats vom 2. August 2000 daher gegenstandslos ist.

1. Der Schriftsatz vom 23. September 1999 beinhaltet die Rücknahme

der von Rechtsanwalt N. für den Angeklagten eingelegten und begrün-

deten Revision. Er bringt in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten

Schreiben vom 18. Juni 1999 deutlich zum Ausdruck, daß unabhängig davon,

ob Rechtsanwalt N. den Angeklagten in der Hauptverhandlung rechts-

wirksam als Wahl- oder Pflichtverteidiger vertreten und für diesen die Revision

wirksam eingelegt sowie begründet hat, das Rechtsmittel nicht weitergeführt

werden soll. Dies ist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend.

2. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam.

a) Dem steht zunächst nicht entgegen, daß sie aus Sicht von Rechtsan-

walt N. unter der Bedingung abgegeben wurde, daß entgegen seiner

Rechtsmeinung doch eine wirksame Revision eingelegt worden war. Zwar ist

die Rechtsmittelrücknahme als Prozeßhandlung grundsätzlich bedingungs-

feindlich. Jedoch kann sie, ebenso wie andere Prozeßhandlungen, von einer

reinen Rechtsbedingung abhängig gemacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 118 und vor § 296 Rdn. 5 jew. m.w.Nachw.).

Sie kann daher an die Bedingung geknüpft werden, daß das Rechtsmittel

überhaupt wirksam eingelegt wurde. Diese Bedingung war hier gegeben. Der

Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Beschluß vom 2. August 2000

Bezug.

b) Rechtsanwalt N. war zur Abgabe der Rücknahmeerklärung

durch das Schreiben des Angeklagten vom 18. Juni 1999 ausdrücklich er-

mächtigt im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte über seinen jetzigen Verteidiger vortragen läßt,

er könne sich nicht erinnern, das Schreiben vom 18. Juni 1999 unterzeichnet

zu haben, begründet dies keine Zweifel des Senats daran, daß der Angeklagte

der Absender dieses Schriftstückes ist. Die Unterschrift stimmt mit denen auf

anderen zur Akte gelangten Schreiben des Angeklagten und derjenigen auf

seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung überein. Zwar unterscheidet

sich die Handschrift, in der das Schreiben vom 18. Juni 1999 abgefaßt ist, von

den Handschriften der anderen mit seinem Namen unterzeichneten Briefen.

Dies findet seine Erklärung jedoch in der Lese- und Schreibschwäche des An-

geklagten, die der vom Landgericht zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten beigezogene Sachverständige festgestellt hat. Der Angeklagte läßt

seine Schreiben ersichtlich von Dritten abfassen und unterzeichnet sie dann

lediglich.

Der Angeklagte bringt in dem Brief vom 18. Juni 1999 sein Begehren,

Rechtsanwalt N. , den er als seinen Verteidiger erachtet, solle die einge-

legte Revision zurücknehmen, unmißverständlich zum Ausdruck. Diese Erklä-

rung ist rechtswirksam. Die Wirksamkeit der Ermächtigung nach § 302 Abs. 2

StPO setzt allerdings voraus, daß der Angeklagte bei Abgabe der entspre-

chenden Erklärung verhandlungsfähig ist (Ruß in KK-StPO 4. Aufl. § 302 Rdn.

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m.w.Nachw.). Ob dies der Fall ist, hat das Rechtsmittelgericht im Freibeweis-

verfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1999, 258; 1999, 526, 527). Die entspre-

chende Prüfung hat hier jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der

Angeklagte aufgrund seines geistigen Zustandes keine hinreichende Einsicht

in den Inhalt seines Schreibens vom 18. Juni 1999 und dessen rechtlichen

Reichweite gehabt hätte. Es liegt schon allgemein fern, daß eine psychische

Beeinträchtigung des Angeklagten, die lediglich zur Annahme verminderter

Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt, Auswirkungen auf seine

nach anderen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit haben könnte, sich sach-

gerecht zu verteidigen und Verfahrenserklärungen in ihrer Bedeutung und Wir-

kung zu erfassen. Insbesondere liefert vorliegend die Intelligenzminderung des

Angeklagten, die nach Ansicht des Sachverständigen und des Landgerichts

lediglich im Zusammenwirken mit persönlichkeitsspezifischen Faktoren auf-

grund einer familiären Belastungssituation und alkoholbedingter Enthemmung

zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

bei Tatbegehung führte, hierfür keinen Beleg.

Weder die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben

einen Hinweis darauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des

Angeklagten bestanden hätten. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und

sich, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, umfangreich zu seiner

Person und zu den Tatvorwürfen eingelassen und Reue über das Sexualdelikt

geäußert. Während der Hauptverhandlung hat weder das Gericht noch der

Verteidiger noch der anwesende Sachverständige irgendwelche Zweifel an der

Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geäußert. In einem derartigen Fall

kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne

weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259; 1999, 526,

527; BGH, Beschl. vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Es gibt auch kei-

nen Anhaltspunkt dafür, daß sich nach der Hauptverhandlung vom 24. Februar

1999 im weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bis zum 18. Juni 1999 Ände-

rungen im psychischen Zustand des Angeklagten ergeben hätten, die eine ab-

weichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

c) Das Verfahren wurde somit durch Rücknahme der Revision des An-

geklagten bereits im September 1999 abgeschlossen. Der Beschluß des Se-

nats vom 2. August 2000 kann daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker