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BGH Urteil vom 22.12.2005 – 4 StR 268/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 268/05

URTEIL

vom

22. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 2005 wird

verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von

den Vorwürfen freigesprochen, a) ca. Anfang September 2000 mit drei Mittätern

aus den Niederlanden 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten unerlaubt

nach Deutschland eingeführt (Anklagevorwurf Nr. 1 [Fall 1]), b) im September

2000 2,5 kg "weißes Rauschgiftpulver" unerlaubt besessen (Anklagevorwurf

Nr. 2 [Fall 2]) und c) ca. im Oktober 2000 im Auftrag des gesondert verfolgten

W. B. mit einem Mittäter unerlaubt zwischen 20 und 25 kg Ha-

schisch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben (Ankla-

gevorwurf Nr. 3 [Fall 3]).

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Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die

Freisprüche in den Fällen 1 und 3. Sie rügt die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,

hat keinen Erfolg.

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1. Die Verfahrensbeschwerden (Ablehnung des Beweisantrags auf Ein-

holung eines "ethnologisch/kulturanthropologischen" Gutachtens zum Aussage-

verhalten des Belastungszeugen Alexander S. ; Verwertung der in seinem

eigenen Verfahren gemachten Angaben dieses Zeugen) sind aus den in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2005 genannten

Gründen jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob die Rügen nicht

bereits unzulässig erhoben sind, weil weder der Beweisantrag vom 15. Februar

2005 (samt Anlage) vollständig noch das Schreiben des Instituts für Forensi-

sche Ethnologie K. vom 1. April 2005 noch die Urteile des Amtsgerichts

Soest und des Landgerichts Arnsberg mitgeteilt werden.

2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beweiswürdigung des Landge-

richts beanstandet wird (Rügen Nrn. 2 und 3 der Revisionsbegründung), haben

keinen Erfolg.

a) Der – nicht vorbestrafte – Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last ge-

legten Taten begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts

beruhen die Anklagevorwürfe allein auf den Angaben des Zeugen S. , der an

der Einfuhr der 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten im September 2000

(Fall 1) beteiligt war und deswegen auch verurteilt wurde und der sein Wissen

zu Fall 3 von dem angeblichen Mittäter des Angeklagten haben will, der den

Tatvorwurf allerdings bestritten hat.

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Das Landgericht glaubt den Angaben des Zeugen S. zu Fall 1

nicht, weil nicht auszuschließen sei, dass S. den Angeklagten zu Unrecht

belastet habe, um die Vergünstigung des § 31 BtMG zu erhalten, die Tatschil-

derung des Zeugen nur eine geringe Konstanz und erhebliche Widersprüche

aufweise, der Zeuge zu anderen Taten nachweislich in Teilbereichen die Un-

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wahrheit gesagt und er zu Nebengeschehen wechselnde Angaben gemacht

habe. Im Fall 3 hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen S. zur

Verurteilung des Angeklagten nicht für ausreichend, weil der Zeuge selbst ein-

geräumt habe, dass der angebliche Mittäter ihm gegenüber möglicherweise mit

der Tat nur "geprahlt" habe. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen

können, dass die Tat tatsächlich begangen wurde.

b) Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revi-

sionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei

Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweis-

würdigung 16 und Überzeugungsbildung 33). Wie der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, enthält das Urteil keine den

Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht

bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen S. zu Recht erwogen, dass

sich dieser durch den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht belastende An-

gaben nur die Strafmilderung nach § 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. BGHSt

48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578, 579). Da die Strafkam-

mer alle wesentlichen den Angeklagten be- und entlastenden Umstände be-

dacht hat und in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht,

besonders strenge Anforderungen an eine zur Verurteilung führende Beweis-

würdigung zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 13, 14, 15, 17, 23, 29), ist die freisprechende Entscheidung des

Landgerichts vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen hinzunehmen, wenn

auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. Soweit die Beschwerde-

führerin in ihrer Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung vornimmt,

kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible