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BGH Urteil vom 10.01.2006 – 1 StR 527/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________________
StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter
Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Re- visionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung
stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben.
3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlich-
keitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.
BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 3.: Totschlags
zu 2. und 4.: Beihilfe zum Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Ingolstadt vom 13. Mai 2005 werden als unbegründet ver-
worfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Die Angeklagte H. R. ist die Mutter der Angeklagten M.
R. und A. R. . Die Angeklagte M. R. ist die Freundin des An-
geklagten E. . Die Angeklagten H. R. und E. wurden
wegen Totschlags, begangen zum Nachteil von R. R. - Ehemann von
H. R. und Vater von M. und A. R. - verurteilt, H.
R. zu Freiheitsstrafe, der zur Tatzeit 18 Jahre alte E. zu Jugendstra-
fe. Die zur Tatzeit 16 und 15 Jahre alten Angeklagten M. und A. R.
wurden wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Jugendstrafe verurteilt.
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Sämtliche Revisionen, die jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und
die näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2
StPO).
I.
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Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich sämtlicher Verfah-
rensrügen der Angeklagten A. R. und hinsichtlich der von allen Ange-
klagten erhobenen Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG,
1. Hinsichtlich der für die Angeklagte A. R. erhobenen Verfah-
rensrügen, die von der Revision nur abstrakt gekennzeichnet sind (z. B. "Verlet-
zung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO" ; "Verletzung des Unmit-
telbarkeitsgrundsatzes, § 250 StPO"), ist zur Begründung ausschließlich "auf die
Revisionsbegründung des Kollegen St. " <Verteidiger der Angeklagten
H. R. > verwiesen, dessen Ausführungen "zum Inhalt … eigenen Vor-
trags" gemacht würden.
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Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die blo-
ße Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten den An-
forderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983
- 2 StR 151/83 <UA S. 9>; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 39; Hanack in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 83 m. w. N.). Hieran hält der Senat
auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Vorbringens der Revision
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) fest. Die von der Revision in diesem Zusammenhang
angesprochene Gefahr einer "Aufblähung der Verfahrensakten" ist damit nicht
notwendig verbunden. Die Darstellung von Verfahrensrügen in nur einem von
mehreren Verteidigern mehrer Angeklagter gemeinsam eingereichten und ge-
meinsam unterzeichneten Schriftsatz ist ohne weiteres möglich (vgl. BGH NStZ
1998, 99 mit zustimmender Anmerkung Widmaier).
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2. Soweit für die Angeklagte M. R. die Verletzung der Öffentlich-
keit gerügt ist, geht dies schon im Ansatz ins Leere. Gegen die zur Tatzeit ju-
gendliche Angeklagte wurde entgegen § 48 Abs. 1 JGG nur deshalb öffentlich
verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen (H.
R. ) und einen Heranwachsenden (E. ) richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1
JGG. Nur diese könnten durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Aus-
schließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die
jugendliche Angeklagte. Da sich aber nur solche Verfahrensbeteiligte auf die Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften berufen können, denen gegenüber
vorschriftswidrig verfahren worden ist, kann ein jugendlicher Angeklagter eine
Verletzung der Öffentlichkeit auch dann nicht rügen, wenn gegen ihn im Hinblick
auf erwachsene oder heranwachsende Mitangeklagte öffentlich verhandelt wor-
den ist (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02
m. w. N.).
3. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit bleibt aber auch erfolglos,
soweit sie (mit identischen Ausführungen) für die Angeklagten H. R.
und E. erhoben ist.
Folgendes liegt zu Grunde:
Am 4. Hauptverhandlungstag wurde das Treppenhaus und ein Kellerraum
im Wohnhaus der Familie R. in Augenschein genommen. Wie die Revision
vorträgt und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert, waren aus diesem An-
lass sehr viele Menschen auf der Straße in der Nähe des Hauses.
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Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war das nicht einmal einen
Meter breite Treppenhaus schon allein durch die Anwesenheit der Verfahrensbe-
teiligten "nahezu überfüllt". Gleichwohl wurden "zur Wahrung der Öffentlichkeit …
zwei Personen aus dem Publikum zur Augenscheinnahme zugelassen. Mehr war
aus räumlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Kommunikation nicht
möglich". Außerdem ist im Protokoll festgehalten, dass die Haustüre offen blieb
und den "Pressevertretern ... die Möglichkeit gegeben (wurde), vor der Haustüre
die Augenscheinnahme des Treppenhauses zu verfolgen …".
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Nach Abschluss der Augenscheinnahme wurde, wie ebenfalls aus dem
Protokoll ersichtlich, darüber hinaus "sämtlichen vor Ort befindlichen Pressever-
tretern sowie zehn Personen aus dem Publikum (zufällige Auswahl) … . Gele-
genheit gegeben …, die in Augenschein genommenen Örtlichkeiten ebenfalls in
Augenschein zu nehmen".
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Dieser letztgenannte Vorgang ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge
und auch von der Revision nicht vorgetragen.
Im Übrigen sehen die Revisionen den Grundsatz der Öffentlichkeit des
Verfahrens durch das geschilderte Geschehen in mehrfacher Richtung als ver-
letzt an.
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a) Eingehend und unter Vorlage von Lichtbildern wird vorgetragen, wie
und warum - in, wie auch die Revision nicht verkennt, "begrenztem Umfang" -
mehr Personen zum Augenschein hätten zugelassen werden können. Näher
dargelegt ist etwa, welche Türen hätten geöffnet werden können und dass jeden-
falls in dem Keller - Größe: 4,3 m x 4 m - , in dem sich ein Tisch von 1,34 m x
0,69 m befand, mehr Personen Platz gehabt hätten.
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Mit alledem kann die Revision nicht gehört werden.
Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für
Zuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden
müssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der
Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207
m. w. N.). Unter den hier gegebenen Umständen kann erst recht nichts anderes
gelten. Die Revision verkennt im Übrigen, dass bei der Entscheidung über den
Umfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen fakti-
schen Begrenzung der Öffentlichkeit auch die Notwendigkeit einer geordneten
und ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen ist. Ebenso
wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist,
dass die äußere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die Öffentlichkeit un-
beeinträchtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135;
Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 169 GVG Rdn. 11 jew.
m. w. N.). Dies ist hier zutreffend erkannt, da auch auf die "Aufrechterhaltung der
Kommunikation" abgestellt ist. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich letzt-
lich in der Darlegung, warum nach ihrer Wertung der tatsächlichen Verhältnisse
einige wenige Zuhörer mehr an der Augenscheinseinnahme hätten teilnehmen
können. Die Würdigung der (oft nur schwer rekonstruierbaren) tatsächlichen Ver-
hältnisse anlässlich eines Augenscheins und die danach unter Berücksichtigung
der Wahrung der Ordnung der Sitzung (§ 176 GVG) zu fällende Entscheidung
über den Umfang, in dem Öffentlichkeit zugelassen werden kann, obliegt dem
Vorsitzenden. Sie ist vom Revisionsgericht nicht in tatsächlichen Details zu über-
prüfen - hier etwa in dem Sinne, ob nicht doch noch einige wenige weitere Per-
sonen in Keller oder Treppenhaus hätten Platz finden können -, sondern nur auf
Rechtsfehler bei der Ermessensausübung (vgl. generell zum revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstab bei der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit Wickern aaO §
169 GVG Rdn. 63; Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 90 m. w. N.). Ein derartiger
Fehler ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
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b) Ebenso wenig liegt eine ungesetzliche Einschränkung der Öffentlichkeit
darin, dass die - offensichtlich sehr wenigen - "Stehplätze" außen vor der Haustür
Journalisten vorbehalten blieben, damit diese den Augenschein im Treppenhaus
von außen beobachten konnten.
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Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs vom 20. März 1975 - 4 StR 7/75 ergibt nichts anderes. Hier ist die - auch in
jenem Fall tatsächlich nicht vorliegende - Situation behandelt, dass nur Polizei-
schüler in einem Gerichtssaal waren, da für sie dort die Plätze reserviert waren
und andere vor den Polizeischülern erschienene Interessenten deshalb fortge-
schickt wurden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung
selbst dann nicht zu vergleichen, wenn man das vorliegend zu Grunde liegende
Geschehen mit der Reservierung von Sitzplätzen in einem Gerichtssaal gleich-
setzt. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Presse, deren Anwesenheit
schon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ein-
schränkt sondern fördert, ist es nicht zu beanstanden, wenn einige Zuschauer-
plätze - nicht alle Plätze (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 561) -
Pressevertretern vorbehalten bleiben (vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 13;
Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 169 Rdn. 33; Foth DRiZ 1980, 103). Dass hier an-
deres geschehen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
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c) Hinsichtlich der beiden zum Augenschein zugelassenen Zuhörer trägt
die Revision vor, das "Reihenfolgeprinzip" sei nicht eingehalten worden und die
Auswahl dieser beiden Zuhörer sei willkürlich erfolgt. Mit Tatsachen unterlegt ist
dies nicht.
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Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO an die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge.
Es fehlt der Vortrag, auf welche konkrete Weise die beiden Zuhörer aus-
gewählt wurden, die am Augenschein teilnehmen konnten. Dies wäre nur dann
nicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung, das "Reihenfolgeprinzip" sei
nicht eingehalten worden, schon für sich genommen schlüssig die Behauptung
eines Rechtsfehlers enthielte. So verhält es sich nicht. Die Grundsätze, die bei
dem Einlass in einen Gerichtssaal ohne weiteres sinnvoll und praktisch durch-
führbar sind - Einlass nach Reihenfolge des Erscheinens am Eingang - , können
offensichtlich nicht in vollem Umfang auf die hier gegebene Situation übertragen
werden, in der sich eine große Menge von Menschen auf offener Straße befand.
Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass alle Personen, die auf der Straße
waren, darauf Wert legten, zu den jedenfalls ganz Wenigen zu gehören, die an-
lässlich eines gerichtlichen Augenscheins einen Blick in das Treppenhaus werfen
können. Nicht weniger nahe liegt, dass eine Reihe von ihnen erschienen war,
weil frühere Bewohner des Hauses, die eines spektakulären Kapitalverbrechens
verdächtig waren, vorgeführt wurden und dadurch auf der Straße zu sehen wa-
ren. Eine gerichtliche Prüfung, wer hier wann und mit welchem Ziel wo auf der
Straße war, wäre offenbar unverhältnismäßig und mit vertretbarem Aufwand
nicht durchführbar gewesen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Zugang zu
dem Augenschein nicht gesetzeswidrig von persönlichen Eigenschaften abhing,
sondern ob er - nach Maßgabe der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - im Prin-
zip jedermann offen stand (vgl. nur BGHSt 27, 13, 14; Diemer in KK 5. Aufl.
§ 169 GVG Rdn. 6 m. w. N.). Ob dies der Fall war oder nicht, kann allein an
Hand des Vortrages, das Reihenfolgeprinzip sei nicht eingehalten worden, nicht
zuverlässig beurteilt werden, da tatsächliche Angaben, wie es dazu kam, dass
gerade diesen speziellen beiden Personen die Anwesenheit im Treppenhaus
gestattet wurde, fehlen. Der zusätzliche Vortrag, dass deren Auswahl "willkürlich"
erfolgt sei, kann daran nichts ändern. Die Bewertung eines Geschehens als will-
kürlich kann Ergebnis der rechtlichen Überprüfung eines bestimmten Sachver-
halts sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sol-
len, aber nicht ersetzen.
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Letztlich wurde, wie dargelegt, nach der gerichtlichen Augenscheinsein-
nahme noch Pressevertretern und weiteren, nach dem "Zufallsprinzip" ausge-
wählten Personen die Anwesenheit in dem Haus gestattet. Dies belegt, dass das
Landgericht sowohl überobligationsmäßig bemüht war, Öffentlichkeit im Zusam-
menhang mit der Augenscheinseinnahme in dem Haus zu ermöglichen, ebenso
belegt es, dass es sich des maßgeblichen Grundsatzes bei aus faktischen Grün-
den nicht unbeschränkt möglicher Öffentlichkeit ("Zufallsprinzip") bewusst war.
Dies erhärtet das Ergebnis, dass die nicht mit konkreten Sachverhaltsschilderun-
gen unterlegte Behauptung, es sei das - hier nicht notwendig einzuhaltende -
"Reihen-folgeprinzip" nicht beachtet und willkürlich gehandelt worden, nicht in der
erforderlichen Weise aufzeigt, in welchen Tatsachen der gerügte Verfahrens-
mangel gesehen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht daher keinen
Anlass, dem in Rede stehenden Vorgang in tatsächlicher Hinsicht näher nachzu-
gehen.
II.
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Auch im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. Der Senat nimmt in-
soweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalsbundesanwalts Bezug,
die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht
entkräftet werden.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf