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BGH Urteil vom 10.01.2006 – 1 StR 527/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 527/05

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________________

StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176

1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter

Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Re- visionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung

stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben.

3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlich-

keitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.

BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1. und 3.: Totschlags

zu 2. und 4.: Beihilfe zum Totschlag

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Ingolstadt vom 13. Mai 2005 werden als unbegründet ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Die Angeklagte H. R. ist die Mutter der Angeklagten M.

R. und A. R. . Die Angeklagte M. R. ist die Freundin des An-

geklagten E. . Die Angeklagten H. R. und E. wurden

wegen Totschlags, begangen zum Nachteil von R. R. - Ehemann von

H. R. und Vater von M. und A. R. - verurteilt, H.

R. zu Freiheitsstrafe, der zur Tatzeit 18 Jahre alte E. zu Jugendstra-

fe. Die zur Tatzeit 16 und 15 Jahre alten Angeklagten M. und A. R.

wurden wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Jugendstrafe verurteilt.

2

Sämtliche Revisionen, die jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und

die näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2

StPO).

I.

3

4

Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich sämtlicher Verfah-

rensrügen der Angeklagten A. R. und hinsichtlich der von allen Ange-

klagten erhobenen Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG,

§ 338 Nr. 6 StPO).

1. Hinsichtlich der für die Angeklagte A. R. erhobenen Verfah-

rensrügen, die von der Revision nur abstrakt gekennzeichnet sind (z. B. "Verlet-

zung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO" ; "Verletzung des Unmit-

telbarkeitsgrundsatzes, § 250 StPO"), ist zur Begründung ausschließlich "auf die

Revisionsbegründung des Kollegen St. " <Verteidiger der Angeklagten

H. R. > verwiesen, dessen Ausführungen "zum Inhalt … eigenen Vor-

trags" gemacht würden.

5

Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die blo-

ße Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten den An-

forderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983

- 2 StR 151/83 <UA S. 9>; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 39; Hanack in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 83 m. w. N.). Hieran hält der Senat

auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Vorbringens der Revision

(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) fest. Die von der Revision in diesem Zusammenhang

angesprochene Gefahr einer "Aufblähung der Verfahrensakten" ist damit nicht

notwendig verbunden. Die Darstellung von Verfahrensrügen in nur einem von

mehreren Verteidigern mehrer Angeklagter gemeinsam eingereichten und ge-

meinsam unterzeichneten Schriftsatz ist ohne weiteres möglich (vgl. BGH NStZ

1998, 99 mit zustimmender Anmerkung Widmaier).

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2. Soweit für die Angeklagte M. R. die Verletzung der Öffentlich-

keit gerügt ist, geht dies schon im Ansatz ins Leere. Gegen die zur Tatzeit ju-

gendliche Angeklagte wurde entgegen § 48 Abs. 1 JGG nur deshalb öffentlich

verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen (H.

R. ) und einen Heranwachsenden (E. ) richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1

JGG. Nur diese könnten durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Aus-

schließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die

jugendliche Angeklagte. Da sich aber nur solche Verfahrensbeteiligte auf die Ver-

letzung von Verfahrensvorschriften berufen können, denen gegenüber

vorschriftswidrig verfahren worden ist, kann ein jugendlicher Angeklagter eine

Verletzung der Öffentlichkeit auch dann nicht rügen, wenn gegen ihn im Hinblick

auf erwachsene oder heranwachsende Mitangeklagte öffentlich verhandelt wor-

den ist (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02

m. w. N.).

3. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit bleibt aber auch erfolglos,

soweit sie (mit identischen Ausführungen) für die Angeklagten H. R.

und E. erhoben ist.

Folgendes liegt zu Grunde:

Am 4. Hauptverhandlungstag wurde das Treppenhaus und ein Kellerraum

im Wohnhaus der Familie R. in Augenschein genommen. Wie die Revision

vorträgt und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert, waren aus diesem An-

lass sehr viele Menschen auf der Straße in der Nähe des Hauses.

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Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war das nicht einmal einen

Meter breite Treppenhaus schon allein durch die Anwesenheit der Verfahrensbe-

teiligten "nahezu überfüllt". Gleichwohl wurden "zur Wahrung der Öffentlichkeit …

zwei Personen aus dem Publikum zur Augenscheinnahme zugelassen. Mehr war

aus räumlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Kommunikation nicht

möglich". Außerdem ist im Protokoll festgehalten, dass die Haustüre offen blieb

und den "Pressevertretern ... die Möglichkeit gegeben (wurde), vor der Haustüre

die Augenscheinnahme des Treppenhauses zu verfolgen …".

11

Nach Abschluss der Augenscheinnahme wurde, wie ebenfalls aus dem

Protokoll ersichtlich, darüber hinaus "sämtlichen vor Ort befindlichen Pressever-

tretern sowie zehn Personen aus dem Publikum (zufällige Auswahl) … . Gele-

genheit gegeben …, die in Augenschein genommenen Örtlichkeiten ebenfalls in

Augenschein zu nehmen".

12

13

Dieser letztgenannte Vorgang ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge

und auch von der Revision nicht vorgetragen.

Im Übrigen sehen die Revisionen den Grundsatz der Öffentlichkeit des

Verfahrens durch das geschilderte Geschehen in mehrfacher Richtung als ver-

letzt an.

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a) Eingehend und unter Vorlage von Lichtbildern wird vorgetragen, wie

und warum - in, wie auch die Revision nicht verkennt, "begrenztem Umfang" -

mehr Personen zum Augenschein hätten zugelassen werden können. Näher

dargelegt ist etwa, welche Türen hätten geöffnet werden können und dass jeden-

falls in dem Keller - Größe: 4,3 m x 4 m - , in dem sich ein Tisch von 1,34 m x

0,69 m befand, mehr Personen Platz gehabt hätten.

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Mit alledem kann die Revision nicht gehört werden.

Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für

Zuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden

müssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der

Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207

m. w. N.). Unter den hier gegebenen Umständen kann erst recht nichts anderes

gelten. Die Revision verkennt im Übrigen, dass bei der Entscheidung über den

Umfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen fakti-

schen Begrenzung der Öffentlichkeit auch die Notwendigkeit einer geordneten

und ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen ist. Ebenso

wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist,

dass die äußere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die Öffentlichkeit un-

beeinträchtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135;

Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 169 GVG Rdn. 11 jew.

m. w. N.). Dies ist hier zutreffend erkannt, da auch auf die "Aufrechterhaltung der

Kommunikation" abgestellt ist. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich letzt-

lich in der Darlegung, warum nach ihrer Wertung der tatsächlichen Verhältnisse

einige wenige Zuhörer mehr an der Augenscheinseinnahme hätten teilnehmen

können. Die Würdigung der (oft nur schwer rekonstruierbaren) tatsächlichen Ver-

hältnisse anlässlich eines Augenscheins und die danach unter Berücksichtigung

der Wahrung der Ordnung der Sitzung (§ 176 GVG) zu fällende Entscheidung

über den Umfang, in dem Öffentlichkeit zugelassen werden kann, obliegt dem

Vorsitzenden. Sie ist vom Revisionsgericht nicht in tatsächlichen Details zu über-

prüfen - hier etwa in dem Sinne, ob nicht doch noch einige wenige weitere Per-

sonen in Keller oder Treppenhaus hätten Platz finden können -, sondern nur auf

Rechtsfehler bei der Ermessensausübung (vgl. generell zum revisionsrechtlichen

Prüfungsmaßstab bei der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit Wickern aaO §

169 GVG Rdn. 63; Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 90 m. w. N.). Ein derartiger

Fehler ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

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b) Ebenso wenig liegt eine ungesetzliche Einschränkung der Öffentlichkeit

darin, dass die - offensichtlich sehr wenigen - "Stehplätze" außen vor der Haustür

Journalisten vorbehalten blieben, damit diese den Augenschein im Treppenhaus

von außen beobachten konnten.

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Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichts-

hofs vom 20. März 1975 - 4 StR 7/75 ergibt nichts anderes. Hier ist die - auch in

jenem Fall tatsächlich nicht vorliegende - Situation behandelt, dass nur Polizei-

schüler in einem Gerichtssaal waren, da für sie dort die Plätze reserviert waren

und andere vor den Polizeischülern erschienene Interessenten deshalb fortge-

schickt wurden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung

selbst dann nicht zu vergleichen, wenn man das vorliegend zu Grunde liegende

Geschehen mit der Reservierung von Sitzplätzen in einem Gerichtssaal gleich-

setzt. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Presse, deren Anwesenheit

schon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ein-

schränkt sondern fördert, ist es nicht zu beanstanden, wenn einige Zuschauer-

plätze - nicht alle Plätze (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 561) -

Pressevertretern vorbehalten bleiben (vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 13;

Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 169 Rdn. 33; Foth DRiZ 1980, 103). Dass hier an-

deres geschehen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

19

c) Hinsichtlich der beiden zum Augenschein zugelassenen Zuhörer trägt

die Revision vor, das "Reihenfolgeprinzip" sei nicht eingehalten worden und die

Auswahl dieser beiden Zuhörer sei willkürlich erfolgt. Mit Tatsachen unterlegt ist

dies nicht.

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Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO an die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge.

Es fehlt der Vortrag, auf welche konkrete Weise die beiden Zuhörer aus-

gewählt wurden, die am Augenschein teilnehmen konnten. Dies wäre nur dann

nicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung, das "Reihenfolgeprinzip" sei

nicht eingehalten worden, schon für sich genommen schlüssig die Behauptung

eines Rechtsfehlers enthielte. So verhält es sich nicht. Die Grundsätze, die bei

dem Einlass in einen Gerichtssaal ohne weiteres sinnvoll und praktisch durch-

führbar sind - Einlass nach Reihenfolge des Erscheinens am Eingang - , können

offensichtlich nicht in vollem Umfang auf die hier gegebene Situation übertragen

werden, in der sich eine große Menge von Menschen auf offener Straße befand.

Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass alle Personen, die auf der Straße

waren, darauf Wert legten, zu den jedenfalls ganz Wenigen zu gehören, die an-

lässlich eines gerichtlichen Augenscheins einen Blick in das Treppenhaus werfen

können. Nicht weniger nahe liegt, dass eine Reihe von ihnen erschienen war,

weil frühere Bewohner des Hauses, die eines spektakulären Kapitalverbrechens

verdächtig waren, vorgeführt wurden und dadurch auf der Straße zu sehen wa-

ren. Eine gerichtliche Prüfung, wer hier wann und mit welchem Ziel wo auf der

Straße war, wäre offenbar unverhältnismäßig und mit vertretbarem Aufwand

nicht durchführbar gewesen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Zugang zu

dem Augenschein nicht gesetzeswidrig von persönlichen Eigenschaften abhing,

sondern ob er - nach Maßgabe der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - im Prin-

zip jedermann offen stand (vgl. nur BGHSt 27, 13, 14; Diemer in KK 5. Aufl.

§ 169 GVG Rdn. 6 m. w. N.). Ob dies der Fall war oder nicht, kann allein an

Hand des Vortrages, das Reihenfolgeprinzip sei nicht eingehalten worden, nicht

zuverlässig beurteilt werden, da tatsächliche Angaben, wie es dazu kam, dass

gerade diesen speziellen beiden Personen die Anwesenheit im Treppenhaus

gestattet wurde, fehlen. Der zusätzliche Vortrag, dass deren Auswahl "willkürlich"

erfolgt sei, kann daran nichts ändern. Die Bewertung eines Geschehens als will-

kürlich kann Ergebnis der rechtlichen Überprüfung eines bestimmten Sachver-

halts sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sol-

len, aber nicht ersetzen.

22

Letztlich wurde, wie dargelegt, nach der gerichtlichen Augenscheinsein-

nahme noch Pressevertretern und weiteren, nach dem "Zufallsprinzip" ausge-

wählten Personen die Anwesenheit in dem Haus gestattet. Dies belegt, dass das

Landgericht sowohl überobligationsmäßig bemüht war, Öffentlichkeit im Zusam-

menhang mit der Augenscheinseinnahme in dem Haus zu ermöglichen, ebenso

belegt es, dass es sich des maßgeblichen Grundsatzes bei aus faktischen Grün-

den nicht unbeschränkt möglicher Öffentlichkeit ("Zufallsprinzip") bewusst war.

Dies erhärtet das Ergebnis, dass die nicht mit konkreten Sachverhaltsschilderun-

gen unterlegte Behauptung, es sei das - hier nicht notwendig einzuhaltende -

"Reihen-folgeprinzip" nicht beachtet und willkürlich gehandelt worden, nicht in der

erforderlichen Weise aufzeigt, in welchen Tatsachen der gerügte Verfahrens-

mangel gesehen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht daher keinen

Anlass, dem in Rede stehenden Vorgang in tatsächlicher Hinsicht näher nachzu-

gehen.

II.

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Auch im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. Der Senat nimmt in-

soweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalsbundesanwalts Bezug,

die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht

entkräftet werden.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Graf