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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – 1 StR 20/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 20/06

1.

2.

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2006 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Coburg vom 27. Juli 2005 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten, beide sind Apotheker, wegen Be-

truges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts

rechneten sie in einer Vielzahl von Fällen von dem mitangeklagten Arzt

Dr. S. ausgestellte Rezepte über hochpreisige Fertigarzneimittel ab,

um den Kostenträger, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, zur

Auszahlung des Arzneimittelpreises zu veranlassen. Tatsächlich wurden die

Arzneimittel nicht an bei der AOK versicherte Patienten abgegeben, wovon die

Angeklagten Kenntnis hatten. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-

stützten Revisionen haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Näherer Erörterung bedarf allein die von beiden Angeklagten erhobene

Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, die Strafkammer sei

nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Auslosung der Reihenfolge der

Schöffen entgegen §§ 77 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in öffentlicher Sit-

zung stattgefunden habe.

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1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:

a) Am 26. Oktober 2004 fand im Dienstzimmer des Präsidenten des

Landgerichts die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen für die Straf-

kammern für das Jahr 2005 statt. Laut Protokoll über die Auslosung und einer

dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 6. Juni

2005 geschah dies in öffentlicher Sitzung. Durch einen Aushang am Türschild

des Dienstzimmers sei auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wor-

den. Jedermann habe Gelegenheit gehabt, an der Sitzung teilzunehmen. Aus

der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6.

Juni 2005 ergibt sich, dass der Aushang an der Außenseite der Zimmertür des

Präsidenten befestigt worden war.

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Der Präsident des Landgerichts erklärte in einer weiteren dienstlichen

Stellungnahme vom 6. Juni 2005, die Öffentlichkeit habe zu dem Gebäudeteil,

in dem sich sein Dienstzimmer befinde, uneingeschränkten freien Zugang. Dort

befänden sich zahlreiche Dienstzimmer von Richtern, Staatsanwälten, Rechts-

pflegern und Geschäftsstellen und die Landgerichtsbibliothek. In den hier gele-

genen Dienstzimmern fänden immer wieder öffentliche Sitzungen in Zivilverfah-

ren statt. Auch in seinem Dienstzimmer seien bereits Sitzungen der Berufungs-

zivilkammer abgehalten worden. An seinem Türschild befinde sich ein Hinweis

auf das daneben liegende Vorzimmer, das ständig, auch am 26. Oktober 2004,

besetzt sei. Durch das Vorzimmer könne jedermann sein Dienstzimmer betre-

ten. Wenn an seiner Zimmertüre geklopft werde, öffne er diese stets selbst.

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b) Die Revision trägt vor, auf dem Aushang sei nicht angegeben, zu wel-

cher Uhrzeit die Auslosung erfolgen solle; aus der dienstlichen Stellungnahme

der Urkundsbeamtin ergebe sich, dass der Aushang erst unmittelbar vor Beginn

der Auslosung an der Zimmertür angebracht worden sei. Die Tür zum Dienst-

zimmer des Präsidenten verfüge nicht über eine Türklinke, sondern über einen

Knauf; sie sei von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen. Neben der Tür sei

ein Blechschild mit der Aufschrift „Anmeldung in Zimmer 213“ angebracht, die,

ebenso wie der Aushang, vom Treppenaufgang nicht zu lesen sei.

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Die Revision ist der Auffassung, „aufgrund der mit einem Knauf versehe-

nen, verschlossenen Dienstzimmertür des Präsidenten des Landgerichts ist die

Öffentlichkeit verletzt. Die Öffentlichkeit ist nur dann gewahrt, wenn diese jeder-

zeit ungehinderten Zugang zu dem Sitzungssaal habe, ohne hierbei irgendwel-

che Barrieren wie z.B. eine Anmeldung oder Ähnliches überwinden zu müssen.“

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2. Die Verfahrensrügen sind erfolglos.

a) Der Senat kann offen lassen, ob die Verfahrensrügen den Anforde-

rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Es bestehen Zweifel, ob der

Revisionsvortrag beider Angeklagter zur form- und fristgemäßen Geltendma-

chung des Besetzungseinwands nach § 222b StPO vollständig ist. Weder wird

der Ablauf der am 31. Mai 2005 begonnenen, am 1. Juni 2005 ausgesetzten

und am 6. Juni 2006 neu begonnenen Hauptverhandlung vollständig mitgeteilt,

noch ist dargelegt, ob der Besetzungseinwand schon in der ersten Hauptver-

handlung hätte erhoben werden können und worauf die Entscheidung über die

Aussetzung beruhte.

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b) Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet, weil nach dem Re-

visionsvorbringen den Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei

der Schöffenauslosung genügt worden ist.

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Für die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen nach § 77 Abs. 1

GVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie für die

Verfahrensöffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach § 169 GVG (BGH

NStZ 1984, 89). Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne

Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung

bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlun-

gen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen (BGHSt 27, 13, 14, st. Rspr.).

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Unbeschadet der Tatsache, dass es zur Vermeidung von Verfahrensbe-

schwerden wie diesen angezeigt ist, generell die Schöffenauslosung ebenso

wie eine Hauptverhandlung in Strafsachen anzukündigen und - regelmäßig in

einem Sitzungssaal - durchzuführen, ist es von Rechts wegen nicht zu bean-

standen, gewisse Anforderungen an den interessierten Bürger, der sich den

Zugang zu einer öffentlichen Verhandlung in einem Gericht verschaffen will, zu

stellen. Die Möglichkeit, ohne besondere Schwierigkeiten an einer öffentlichen

Gerichtsverhandlung teilzunehmen, bedeutet nicht, dass dem Bürger, der heute

bei vielen Gerichten aus Sicherheitsgründen durch Bedienstete kontrolliert wird,

nicht zuzumuten wäre, ein Richterzimmer oder einen Verhandlungssaal entwe-

der über ein Vorzimmer zu betreten oder den Einlass durch Klopfen zu erlan-

gen. Dem entspricht es, dass die Öffentlichkeit in einem Verhandlungssaal auch

dann als gewahrt anzusehen ist, wenn zwar die unmittelbare Tür verschlossen

ist, potentielle Zuhörer aber durch die geöffnete Saaltür den Zuhörerraum betre-

ten können (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 102/70; Kissel/ Mayer, GVG

4. Aufl. § 169 Rdn. 22). Die Voraussetzungen für eine „öffentliche“ Verhandlung

liegen auch dann vor, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes - etwa aus

Sicherheitsgründen - verschlossen ist, der Zuhörer sich aber mit Hilfe einer

Klingel Einlass verschaffen kann (BVerwG NVwZ 2000, 1298).

13

So liegt der Fall auch hier. Nach den dienstlichen Stellungnahmen des

Präsidenten des Landgerichts, die für das Revisionsgericht hinsichtlich der Be-

schreibung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich maßgeblich sind (vgl.

Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05), liegt sein Dienstzimmer

in einem für den Besucherverkehr frei zugänglichen Teil des Landgerichts. Zwar

ist sein Dienstzimmer, in dem bisher nicht nur Schöffenwahlen, sondern auch

andere Sitzungen stattfinden, mit einem (nicht drehbaren) Knauf und nicht mit

einer Klinke gegen einen gänzlich ungehinderten Eintritt gesichert. Es bereitet

dem interessierten Zuhörer keine besonderen Schwierigkeiten, entsprechend

dem hier angebrachten Hinweisschild das Präsidentenzimmer durch das regel-

mäßig besetzte Vorzimmer zu betreten oder durch Klopfen an der Tür Einlass

zu erlangen (vgl. in ähnlichem Sinne schon Senat NStZ 1985, 514).

Wahl Boetticher Schluckebier

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