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BGH Beschluss vom 11.01.2006 – 2 StR 571/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 25. August 2005 wird auf seine Kosten mit der Maßga-
be als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die
verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt und der Schuld-
spruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter
Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen sowie des
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geld-
strafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Ein-
zelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor-
den ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat holt dies hier nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Min-
destsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tages-
satzhöhe 2), der einen Euro beträgt.
2. Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten Tatbestandes muss
aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum Ausdruck kommen.
Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf Betäu-
bungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht (BGH MDR 1996, 879).
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl