Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.06.2008 – 3 StR 163/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am

3. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007

a) dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt,

b) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes

der in den Fällen B. VII. und VIII. der Urteilsgründe

(Fälle 31 und 32 der Anklage) verhängten Geld-

strafen von 90 bzw. 30 Tagessätzen auf einen Eu-

ro festgesetzt wird,

c) aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

3

wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderer De-

likte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prü-

fung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) unterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststel-

lungen war dies veranlasst. Der Angeklagte hat im Alter von 15 Jahren erstmals

"gekifft". Später probierte er Kokain, Speed und chemische Drogen. Im letzten

halben Jahr vor seiner Verhaftung konsumierte er täglich Betäubungsmittel und

zusätzlich Alkohol. Nach den - insoweit unwiderlegt gebliebenen - Angaben des

Angeklagten handelte er mit Betäubungsmitteln, um seinen - zuletzt stark ange-

stiegenen - Drogenkonsum zu finanzieren.

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Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen

Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich

zu nehmen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob

die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64

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StGB nichts geändert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen

Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung je-

denfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten

Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch unberührt.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere

Gesamtstrafe verhängt hätte.

Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der

Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).

2. Der die Tatkomplexe eins bis sieben und neun bis 28 der Anklage

betreffende Teilfreispruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben.

Allerdings ist ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt

wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, insoweit

freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen; dies gilt

grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders

beurteilt und von Tateinheit ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 196, 202). Vor-

aussetzung ist jedoch, dass das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte "Tat"

nicht für erwiesen hält. So verhält es sich hier gerade nicht: Das Landgericht hat

den Angeklagten lediglich deshalb freigesprochen, weil die tatmehrheitlich an-

geklagten Betäubungsmittelstraftaten nach seiner rechtlichen Würdigung nicht

Gegenstand eines selbständigen Schuld- und Strafausspruchs sein konnten.

Unter diesen Umständen ist für einen Teilfreispruch kein Raum (vgl. BGH NStZ

2003, 546; NStZ 2004, 554). Dieser muss daher entfallen. Das Verschlechte-

rungsverbot steht dem nicht entgegen.

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3. In den Fällen B. VII. und VIII. der Urteilsgründe (Fälle 31 und 32 der

Anklage) hat das Landgericht Geldstrafen verhängt. Dabei hat es zwar die Ta-

gessatzanzahl mit 90 bzw. 30 festgesetzt, aber unterlassen, die Höhe eines

Tagessatzes zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dessen bedarf es auch

dann, wenn wie hier aus den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine

Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54

Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies dadurch nachgeholt, dass er den

einzelnen Tagessatz auf das Mindestmaß von einem Euro festgesetzt hat (§ 40

Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 2006 - 2 StR 571/05).

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer