BGH Urteil vom 11.01.2006 – IV ZR 52/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 11. Januar 2006
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten In-
stanz tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10,
die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tra-
gen der Kläger zu 9/10 und die Streithelferin zu 1/10.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof
trägt der Kläger einschließlich der durch die Nebeninter-
vention verursachten Kosten.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 8. Juli 2004 auf 55.878,58 €, danach auf die Sum-
me der bis zum 8. Juli 2004 entstandenen Kosten des
Rechtsstreits und der Nebenintervention.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rück-
kaufswert in Höhe von 55.878,58 € aus einer Lebensversicherung der
Streithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des
Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein
oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin
über die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die
Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der
Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechts-
streit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen,
hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug
gegen Übergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungser-
klärung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur gegen Aushändigung des
Versicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ih-
ren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat
die Beklagte sich zwar bereit erklärt, auch gegen Vorlage einer schriftli-
chen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin an den Kläger
zu zahlen. Diese Erklärung konnte bei objektiver und interessengerech-
ter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die
Aushändigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustim-
mungserklärung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von die-
ser dem Kläger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einzie-
hungsermächtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungs-
abtretung handelte, kam in Betracht, dass der Rückkaufswert die gesi-
cherte Forderung überstieg und damit auch im Außenverhältnis dem Klä-
ger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember
2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte des-
halb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie
mit befreiender Wirkung an den Kläger zahlen kann.
2. Da der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt hät-
te, verbleibt es nach § 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorge-
nommenen Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz. Die im Ver-
fahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschließlich
der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger in
vollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche außergerichtliche Eini-
gung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Kosten hat der
Senat nicht berücksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden
ist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kläger dazu geäußert
hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2003 - 22 O 311/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2004 - 7 U 142/03 -