Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.01.2006 – IV ZR 52/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 11. Januar 2006

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten In-

stanz tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10,

die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tra-

gen der Kläger zu 9/10 und die Streithelferin zu 1/10.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof

trägt der Kläger einschließlich der durch die Nebeninter-

vention verursachten Kosten.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 8. Juli 2004 auf 55.878,58 €, danach auf die Sum-

me der bis zum 8. Juli 2004 entstandenen Kosten des

Rechtsstreits und der Nebenintervention.

Gründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rück-

kaufswert in Höhe von 55.878,58 € aus einer Lebensversicherung der

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Streithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des

Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein

oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin

über die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die

Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der

Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechts-

streit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen,

hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug

gegen Übergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungser-

klärung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur gegen Aushändigung des

Versicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ih-

ren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat

die Beklagte sich zwar bereit erklärt, auch gegen Vorlage einer schriftli-

chen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin an den Kläger

zu zahlen. Diese Erklärung konnte bei objektiver und interessengerech-

ter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die

Aushändigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustim-

mungserklärung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von die-

ser dem Kläger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einzie-

hungsermächtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungs-

abtretung handelte, kam in Betracht, dass der Rückkaufswert die gesi-

cherte Forderung überstieg und damit auch im Außenverhältnis dem Klä-

ger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember

2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte des-

halb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie

mit befreiender Wirkung an den Kläger zahlen kann.

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2. Da der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt hät-

te, verbleibt es nach § 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorge-

nommenen Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz. Die im Ver-

fahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschließlich

der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger in

vollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche außergerichtliche Eini-

gung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Kosten hat der

Senat nicht berücksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden

ist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kläger dazu geäußert

hat.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2003 - 22 O 311/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2004 - 7 U 142/03 -