BGH Urteil vom 12.12.2001 – IV ZR 124/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Dezember 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 166
Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Be- zugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Siche- rungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesi- cherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Si- cherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - OLG Bamberg LG Schweinfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. März
2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkam-
mer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. August 1999
hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen wor-
den ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-
gerichts teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird
verurteilt, an den Kläger 65.674 DM nebst 4% Zinsen
seit 14. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie
folgt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte
zu 1) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtli-
chen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zur
Hälfte. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte
zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger meint, er habe als Bezugsberechtigter aus der Lebens-
versicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers P. B. Anspruch
auf einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegen
die Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) als
Empfängerin der Versicherungsleistung.
Im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 ist der Kläger als wider-
ruflich Bezugsberechtigter für den Todesfall benannt. Die Beklagte zu 1)
nahm den Antrag mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1987 an und
bestätigte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 an den Versicherungsnehmer
das Bezugsrecht des Klägers. Ob der Versicherungsnehmer den am
16. Juli 1987 ausgefertigten Versicherungsschein, eine Prämienanforde-
rung und zwei Mahnungen erhalten hat und ob das Lastschriftverfahren
vereinbart war, ist streitig. Da keine Prämien eingingen, schrieb die Be-
klagte zu 1) dem Versicherungsnehmer am 1. Dezember 1987, sie habe
den Vertrag aufgelöst. Am 1. Februar 1988 suchte ihr Agent B. den Ver-
sicherungsnehmer auf. Dieser unterzeichnete einen "Bestandserhal-
tungsbericht", mit dem der Beginn der Versicherung und der Beitrags-
zahlung auf den 1. Januar 1988 verlegt wurde. Die Beklagte zu 1) stellte
am 26. Februar 1988 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, in
dem als Änderungszeitpunkt der 1. Januar 1988 vermerkt ist. Mit Schrei-
ben vom selben Tage bat sie den Versicherungsnehmer um die vollstän-
dige und genaue Festlegung eines Bezugsrechts, was bei seinem Ver-
trag noch nicht der Fall sei, und fügte eine vorbereitete Erklärung über
die sofortige Änderung des Bezugsrechts bei. Der Versicherungsnehmer
reagierte darauf nicht.
Am 22. Januar 1990 trat der Versicherungsnehmer seine Ansprü-
che aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Beklagte zu 2) ab
unter Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die
Dauer der Abtretung. Die zweite Seite der Abtretungsurkunde enthält die
Abtretungsanzeige an die Beklagte zu 1). Darin heißt es, für die Dauer
dieser Abtretung werde ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den
Rechten der Bank entgegenstehe. Die Beklagte zu 1) hat diese Urkunde
am 31. Januar 1990 erhalten. Am 12. April 1990 schrieb sie dem Versi-
cherungsnehmer, er habe noch nicht mitgeteilt, wer bezugsberechtigt
sein solle, er könne trotz bestehender Abtretung ein Bezugsrecht festle-
gen. Eine Antwort blieb aus.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers am 18. April 1997
zahlte die Beklagte zu 1) die volle Versicherungsleistung in Höhe von
68.995 DM an die Beklagte zu 2) aus. Nach Abzug des Schuldsaldos
leitete sie den von ihr nicht benötigten Betrag von 65.674 DM an den
Nachlaßpfleger für die damals noch unbekannten Erben des Versiche-
rungsnehmers weiter.
Der Kläger meint, in diesem Umfang habe der Anspruch auf die
Versicherungsleistung ihm aufgrund eines wirksam eingeräumten und in-
soweit auch nicht widerrufenen Bezugsrechts zugestanden. Mit seiner
Revision verfolgt er den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch
gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur antragsgemäßen Verurteilung
der Beklagten zu 1). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung stand
mit Eintritt des Versicherungsfalls dem Kläger als Bezugsberechtigten
zu, soweit er den Schuldsaldo des Versicherungsnehmers bei der Be-
klagten zu 2) überstieg. Die Beklagte zu 1) hat nicht mit befreiender Wir-
kung an die Beklagte zu 2) gezahlt. Gegen diese hat der Kläger keinen
Anspruch.
1. Dem Kläger ist mit Abschluß des Versicherungsvertrags ein wi-
derrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dabei kann offen bleiben,
ob es bereits im Juli 1987 zum Abschluß eines Vertrages gekommen und
ob er wegen Nichtzahlung der Erstprämie durch die Rücktrittsfiktion des
§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVG beendet worden ist. Jedenfalls ist, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Februar 1988 ein Vertrag
nach Maßgabe des ursprünglichen Antrags bzw. Vertrags geschlossen
worden. Änderungen gab es nur bei der Laufzeit und in geringem Um-
fang bei der Prämie. Anders war das Verhalten der Beklagten zu 1) er-
kennbar nicht gemeint und anders konnte es vom Versicherungsnehmer
auch nicht verstanden werden. Im Bestandserhaltungsbericht hat er le-
diglich gewünscht, den Beginn und die Beitragszahlung auf den
1. Januar 1988 zu verlegen. Ein neuer Versicherungsantrag wurde nicht
ausgefüllt und unterschrieben. Die Beklagte zu 1) hat sodann einen
Nachtrag zum Versicherungsschein unter der früheren Versicherungs-
nummer ausgestellt und darin unter anderem darauf hingewiesen, daß
dem Versicherungsvertrag die abgegebenen schriftlichen Erklärungen
zugrunde lägen. Diesen Versicherungsschein hat sie dem Versiche-
rungsnehmer mit einem Formularschreiben übersandt, das mit "Ände-
rungsmitteilung" überschrieben ist, das im weiteren Text von einer Ände-
rung des Versicherungsvertrags spricht und in dem bei der vorgedruck-
ten Liste über durchgeführte Änderungen "Beginn- und Ablaufverlegung"
und "Wiederinkraftsetzung" angekreuzt sind. Demgemäß blieb das im
Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 eingetragene Bezugsrecht des
Klägers auch für den geänderten Vertrag bestehen.
2. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der Ver-
sicherungsnehmer habe durch sein Schweigen auf die Bezugsrechtsan-
fragen der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 1988 und vom 12. April
1990 das Bezugsrecht des Klägers widerrufen, weil die Beklagte eine
Antwort darauf erwarten durfte. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daß
dem Schweigen nur ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen
werden kann. Es weist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs hin (BGHZ 1, 353, 355 f.), in der das Schweigen auf ein mit
der Abstandnahme vom ursprünglichen Vertrag gemachtes neues Ange-
bot als Zustimmung gewertet wurde. Damit vergleichbar sei die Situation
hier.
Dabei wird nicht genügend berücksichtigt, daß es sich bei der Ei n-
räumung und dem Widerruf eines Bezugsrechts nicht um den Abschluß
eines Vertrages handelt, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer, der beim
Versicherungsnehmer wegen einer Bezugsrechtsbestimmung anfragt,
befindet sich nicht in der Lage desjenigen, der ein Angebot auf Ver-
tragsänderung gemacht hat und wegen seiner weiteren Dispositionen auf
die baldige Antwort angewiesen ist. Eine das Bezugsrecht ändernde Er-
klärung muß wegen
ihres Verfügungscharakters (BGH, Urteil vom
28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2) zudem
hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher Weise
die Bezugsberechtigung geändert werden soll
(Römer
in Rö-
Rdn. 12). Daran fehlt es hier selbst aus der Sicht der Beklagten zu 1).
Das Schweigen des Versicherungsnehmers konnte allenfalls als Bestäti-
gung der ursprünglichen Bezugsberechtigung aufgefaßt werden.
Ein wirksamer stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts wäre
im übrigen von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn, wie die
Revision zutreffend bemerkt, für den Widerruf die Schriftform erforder-
lich gewesen wäre, wie dies in Allgemeinen Bedingungen für die Le-
bensversicherung üblich ist (vgl. § 13 Abs. 4 ALB 86). Zum Inhalt der
hier vereinbarten Bedingungen hat das Berufungsgericht aber nichts
festgestellt, dazu ist auch den Akten nichts zu entnehmen.
3. Der anläßlich der Sicherungsabtretung vorgenommene Widerruf
hat das Bezugsrecht des Klägers nicht vollständig beseitigt. Es ist nur in
dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte
der Beklagten zu 2) zurückgetreten und im übrigen voll wirksam geblie-
ben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR
305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a m.w.N.). Das ergibt sich aus der
für die Auslegung des Widerrufs maßgeblichen Erklärung in der Abtr e-
tungsanzeige an die Beklagte zu 1), mit der das Bezugsrecht nur inso-
weit widerrufen worden ist, als es den Rechten der Bank entgegensteht.
Für eine inhaltsgleiche Widerrufserklärung hat der Senat entschieden,
daß der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers den
Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forde-
rung übersteigt, ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsneh-
mers unmittelbar erwirbt (Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR
1993, 553 unter 3 b = LM Nr. 12 zu § 166 VVG mit Anm. Hübner; vgl.
auch Römer, aaO § 166 Rdn. 17).
Da der Widerruf des Bezugsrechts in der Abtretungsanzeige in
dieser Weise beschränkt war, ist die Beklagte zu 1) auch nicht nach
§ 409 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden.
4. Gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger keinen Anspruch. Da
ihr das Bezugsrecht des Klägers nicht bekannt war, ist sie jedenfalls
durch die Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger des Versiche-
rungsnehmers frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf