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BGH Urteil vom 12.01.2006 – III ZR 138/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 9. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herz- und

Kreislaufzentrums D. e.V. (im Folgenden: Verein). Dieser betrieb ein

Fachkrankenhaus zur Behandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen. Der

Verein war im Krankenhausplan des Freistaats Sachsen als Träger des Herz-

und Kreislaufzentrums D. mit 160 Betten eingetragen. Da ihm diese Bet-

tenzahl zunächst nicht zur Verfügung stand, übernahm es die Beklagte auf-

grund mehrerer Verträge mit dem Verein, in einer von diesem unterhaltenen

Außenstelle kardiologische Leistungen zu erbringen. Die Zusammenarbeit setz-

te sich auch über den Zeitpunkt hinaus fort, zu dem der Verein über die im

Krankenhausplan enthaltene Bettenzahl verfügte. Im Außenverhältnis zu den

Patienten trat der Verein auf, der die erbrachten Leistungen auch gegenüber

den Kostenträgern abrechnete und im Innenverhältnis der Beklagten vergütete.

In den Jahren 1998 bis 2000 zahlte er an die Beklagte für die Behandlung von

gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen Abrechnung der jeweils er-

brachten Leistungen 54.500.533 DM. Unter dem 15. Dezember 2000 kündigte

der Verein das Vertragsverhältnis mit der Beklagten.

2

Der Kläger ist der Auffassung, die zwischen der Beklagten und dem Ver-

ein geschlossenen Verträge seien unwirksam, da dieser nicht wirksam vertreten

gewesen sei. Überdies verstießen die Vereinbarungen gegen § 108 SGB V, der

ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB beinhalte. Weiter hält der Kläger

die Zahlungen für insolvenzrechtlich anfechtbar. Er verlangt die geleisteten

54.500.533 DM zurück, von denen er im Klagewege aus Kostengründen zu-

nächst nur jeweils 2.000.000 € für die Jahre 1998, 1999 und 2000 geltend ge-

macht hat.

3

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Teil-

forderungen seien nicht hinreichend bestimmt auf die verschiedenen Rückfor-

derungsansprüche verteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb auch nach

Änderung der Anträge und Erhöhung der Klageforderung auf 6.646.774,83 €

erfolglos. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

5

Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entschei-

den. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf der

Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79,

81 ff).

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten,

die Klageforderung sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht

hinreichend bestimmt gewesen. Dieser Mangel sei auch im Berufungsrechtszug

trotz Änderung der Klageanträge nicht behoben worden. Der Kläger habe nicht

berücksichtigt, dass von seiner Erstattungsforderung nach der Saldotheorie der

Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen von vornherein in Abzug zu

bringen sei. Deshalb habe der Kläger zu jedem Einzelfall vortragen und im

Einzelnen anrechnen müssen, was als Gegenleistung durch die Beklagte

erbracht worden sei. Dies habe er nicht beachtet, so dass nicht zu erkennen

sei, welcher konkrete Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein

solle.

II.

8

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage spätestens seit

Zustellung der Berufungsbegründung mit den neuen Anträgen an die Beklagte

hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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1.

a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus meh-

reren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzel-

nen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen An-

sprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er

die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da an-

derenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre

(BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069;

siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR

319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 -

NJW-RR 1997, 441). Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen

einer Rechnung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur

um unselbständige Rechnungsposten handelt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000

aaO und Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - BGHR ZPO [31. Dezember

2001] § 253 Abs. 2 Nr. 2, Bestimmtheit 57, Teilklage).

11

b) Diesen Anforderungen genügt die Klage spätestens in der Fassung

der Berufungsbegründung, in der die Forderung auf 6.646.774,83 € erhöht war.

Der Kläger hat angegeben, welche einzelnen Beträge er für das jeweilige

Jahr zurückverlangt. Die Summen sind durch die Zuordnung zu einzelnen ange-

führten Monatsrechnungen, deren Beträge der Kläger jeweils in voller Höhe

zurückverlangt, hinreichend individualisiert.

12

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt es nicht zur Unzu-

lässigkeit der Klage, dass der Kläger bei seinen Forderungen nicht nach der

Saldotheorie die als Gegenleistungen für die zurückverlangten Rechnungsbe-

träge erbrachten medizinischen Leistungen der Beklagten berücksichtigt hat.

13

a) Nach der Saldotheorie ist bei der kondiktionsrechtlichen Rückabwick-

lung gegenseitiger Verträge durch Vergleich der durch den Bereicherungsvor-

gang verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen der Beteiligten

sich ein Überschuss (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheit-

lichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränk-

ten Bereicherungsanspruchs. Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm

aufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zurückzuverlangen, sondern

muss bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mitbe-

rücksichtigen, was die andere Partei geleistet hat, um den Vertrag zu erfüllen

(BGHZ 109, 139, 148 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR

314/97 - NJW 1999, 1181).

14

b) Hierbei handelt es sich entgegen dem der Entscheidung des Beru-

fungsgerichts zugrunde liegenden Ansatz um rein materiell-rechtliche Fragen.

Ob der vom Kläger erhobene Anspruch nicht oder nicht in voller Höhe besteht,

weil die Beklagte für die von ihr in Rechnung gestellten Beträge Gegenleistun-

gen erbracht hat, deren Wert nach § 818 Abs. 2, 3 BGB von dem möglichen

Kondiktionsanspruch des Klägers abzuziehen ist, ist deshalb eine Frage der

Begründetheit der Klage. An der Bestimmtheit des Klageanspruchs ändert die

unterbliebene Berücksichtigung der Gegenansprüche nichts. Es bleibt klar, wel-

che Teile der insgesamt an die Beklagte entrichteten Beträge der Kläger zu-

rückverlangt.

15

c) Dessen ungeachtet hätte das Berufungsgericht ohnehin nicht unbese-

hen die Saldotheorie heranziehen dürfen. Das Berufungsgericht hat unberück-

sichtigt gelassen, dass der Kläger seine Rückzahlungsforderung nicht nur auf

kondiktionsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt. Vielmehr verlangt er gemäß

§ 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr der Zahlungen des Gemeinschuldners an

die Beklagte. Der Anfechtungsgegner ist, wenn er das Erlangte zurückgewährt,

hinsichtlich seines Gegenanspruchs nach § 144 Abs. 2 InsO nur unter besonde-

ren Umständen Massegläubiger. Ansonsten ist sein Anspruch eine einfache

Insolvenzforderung, bei der eine Saldierung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu

MünchKommInsO-Kirchhof, § 144 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl.,

§ 144 Rn. 13-15 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte sich hiermit befassen

müssen.

16

3.

Da der Rechtsstreit wegen der noch ausstehenden Klärung des Sach-

verhalts und der materiell-rechtlichen Fragen noch nicht zur Entscheidung reif

ist, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2003 - 35 O 470/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2005 - 23 U 276/03 -