BGH Urteil vom 13.03.2003 – VII ZR 418/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadenser-
satz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch.
Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Ge-
neralunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrenn-
ten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster
und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin
zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.
102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der
P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grund-
pfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag
der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für
die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden
Schlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Land-
gericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig
abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Gesetzen.
I.
Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkenn-
bar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständi-
gen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die
Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe zif-
fernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-
den solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die
Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden.
Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf
die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig,
ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwi-
schen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es
verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den
Schlußrechnungen.
1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage
sein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164,
166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Scha-
densersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen
die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind
nicht unmittelbar Gegenstand der Klage.
2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den
beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige
Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie
aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend
macht. Das genügt.
3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen
Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im
Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH,
Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999,
94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Kla-
ge ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser
Forderung orientiert.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-
ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung
der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die
Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem
Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002,
349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Bauner