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BGH Urteil vom 12.01.2006 – III ZR 214/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsver-

einbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen

Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht

aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW

1994, 136).

BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - III ZR 214/05 - OLG Celle

LG Hannover

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

3

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten restliche Vergütung für die

Verlegung von Kabeln vor der Küste von M. .

Die Parteien haben in Nr. 31 ihres in englischer Sprache abgefassten

Vertrages vom 10./12. September 2001 die Geltung deutschen Rechts und,

dass die deutschen Gerichte "nicht ausschließlich" zuständig sein sollen, ver-

einbart. Nr. 35.2 des Vertrages enthält ferner eine Schiedsklausel.

Die Klägerin fordert im Urkundenprozess Zahlung von 58.057,06 € nebst

Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.

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Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der

Klage angeordnet; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage sei unzulässig, weil nicht das staatliche Gericht, sondern das

Schiedsgericht zuständig sei. Die Parteien hätten in dem nach deutschem

Recht zu beurteilenden Vertrag eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen,

die der Klage im Urkundenprozess entgegengehalten werden könne.

8

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

II.

9

Die Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil

sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schieds-

vereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung

zur Hauptsache gerügt hat.

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1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in

Nr. 35.2 des Vertrages vom 10./12. September 2001, wo es laut der von der

Klägerin vorgelegten Übersetzung heißt:

"Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Dif- ferenzen beizulegen, wird die Angelegenheit entsprechend den Richtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handels- kammer einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort des Schiedsge- richts ist G. /Schweiz und die Schiedsgerichtsverhandlungen sind in englischer Sprache zu führen."

eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Das zieht die

Revision nicht in Zweifel. Sie rügt, die vorgenannte Schiedsvereinbarung sei

unwirksam, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrags ste-

he; Letztere lautet in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung:

"Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entspre- chend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der nicht aus- schließlichen <oder: einfachen> Zuständigkeit der deutschen Ge- richte unterliegt."

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a) Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage der von der Klägerin

vorgelegten Übersetzungen - einen Widerspruch zwischen den vorgenannten

Klauseln nicht gesehen; sie seien nebeneinander anwendbar. Trotz der

Schiedsgerichtsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) habe es Sinn gemacht, die Zu-

ständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren, etwa für den Fall, dass die

Beklagte die Schiedseinrede nicht oder nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus der

Vereinbarung, deutsches Recht solle gelten (Nr. 31 des Vertrages), ergebe sich

auch, dass der Streit um die Zulässigkeit - einer Klage vor dem staatlichen Ge-

richt oder einer Schiedsklage - vor den deutschen Gerichten auszutragen sei.

Im Übrigen habe die Vereinbarung deutschen Rechts Bedeutung für die mate-

riell-rechtliche Ausgestaltung des Vertrags.

12

b) Diese Auslegung des Vertrags vom 10./12. September 2001 kann im

Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob gegen Auslegungsregeln,

Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist oder gesetzliche

Vorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März

1990 - III ZR 158/89 - BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1; BGHZ 24,

15, 19). Das ist indes nicht der Fall.

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Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die beiden Klauseln

nicht widersprechen sondern ergänzen, ist möglich. Ungeachtet der Schieds-

vereinbarung bleiben die staatlichen Gerichte - nach dem unstreitig maßgebli-

chen deutschen Recht - unter anderem zuständig für die Feststellung der Zu-

lässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032

Abs. 2 ZPO), für die Entscheidung über einen die Zuständigkeit betreffenden

Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO)

oder für die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 1033 ZPO).

Es liegt nahe, die Bestimmung der "nicht ausschließlichen" oder "einfachen"

Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Nr. 31 des Vertrags) - im Zusammen-

hang mit der Schiedsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) - so zu verstehen, dass sie

die den staatlichen Gerichten verbleibenden Zuständigkeiten betrifft. Für eine,

die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überhaupt in Frage stellende Verein-

barung einer alternativen Zuständigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und

Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie von der Revision angenommen wird, besteht

kein Anhalt.

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Mit dem vorbeschriebenen "Nebeneinander" von Schiedsgericht und

staatlichem Gericht steht entgegen der Auffassung der Revision ferner in Ein-

klang, dass - vereinbarungsgemäß - das Schiedsgericht den Richtlinien der In-

ternationalen Handelskammer unterliegt (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) und im

Schiedsverfahren Englisch die Verhandlungssprache ist (Nr. 35.2 des Vertrags,

vgl. § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das - ausnahmsweise zuständige - staatliche

Gericht aber nach der Zivilprozessordnung und § 184 GVG verfährt.

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2.

Die von der Klägerin auf den Vertrag vom 10./12. September 2001 und

verschiedene, von der Beklagten angeblich anerkannte Nachträge gestützte

Restwerklohnforderung selbst ist unstreitig in die - weit gefasste (Nr. 35.2

Satz 1 des Vertrags: "Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten

oder Differenzen <d.h. solche aufgrund des Vertrags, vgl. Nr. 35.1 des Ver-

trags> beizulegen, …") - Schiedsvereinbarung einbezogen. Zu Recht hat das

Berufungsgericht durch die Schiedsklausel auch den Urkundenprozess

(§§ 592 ff ZPO) für abbedungen angesehen.

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a) Zum Wechselprozess (§§ 602 ff ZPO), einem Unterfall des Urkunden-

prozesses, hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW

1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschie-

den, dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus

dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, Ansprüche aus

Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grund-

sätzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind. Das bedeute allerdings

nicht, dass dem Kläger der Wechselprozess vor dem staatlichen Gericht mit der

Möglichkeit, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, verschlossen sei.

Der Wechselgläubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten

Schiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess - jedenfalls im

Urkundenverfahren - vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren

erheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137). Insoweit liege

es ähnlich wie bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und

einstweilige Verfügung, §§ 916 ff ZPO); die Schiedsvereinbarung stehe vorläu-

figen oder sichernden Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Bezug auf den

Streitgegenstand des in Aussicht genommenen oder bereits begonnenen

schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. Senat aaO S. 136 f <zum

alten Recht>; § 1033 ZPO n.F.; Begründung der Bundesregierung zu dem Ent-

wurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks.

13/5274 S. 38 f).

17

b) Die dargestellten Grundsätze zum Wechselprozess können nicht, wie

die Revision meint, auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen wer-

den. Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schieds-

vereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich die ordentliche Klage

und den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) vor dem staatlichen Gericht aus (vgl.

OLG Köln OLG-Report 2001, 227, 228; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl.

2002 § 1029 Rn. 23 a.E., s. ferner § 1032 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl.

2005 Vor § 592 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 592 Rn. 15; Reichold

in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 Vorb. § 592 Rn. 2 und § 1032 Rn. 1; Wolf

DB 1999, 1101, 1104; so wohl auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001

§ 1032 Rn. 6 und MünchKommZPO-Braun 2. Aufl. 2000 § 597 Rn. 2a;

Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 7 Rn. 16a; a.A.

OLG Düsseldorf OLG-Report 1995, 198, 199 und 1998, 225, 226 f; OLG Bam-

berg OLG-Report 2005, 79, 80; offen geblieben in dem die erst im Nachverfah-

ren eines Urkundenprozesses erhobene Schiedseinrede betreffenden Senats-

urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387).

18

Dass wechsel- und scheckrechtliche Ansprüche in einem beschleunigten

und vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 602 ff ZPO) durchgesetzt werden können,

hat seinen Grund darin, dass im Geschäftsverkehr Wechsel und Scheck den

Zahlungsmitteln weitgehend gleichgestellt werden. Die Möglichkeit eines Wech-

sel- oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel

oder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf

aaO S. 1104). Ist die rasche Durchsetzbarkeit aber von so zentraler Bedeutung

für Wechsel und Scheck, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass

eine Schiedsvereinbarung nicht nur die gewöhnliche Klage zum staatlichen Ge-

richt, sondern weiter den Wechsel- und Scheckprozess ausschließen sollte.

Beim gewöhnlichen Urkundenprozess liegt es anders: Zwar findet dort wie im

Wechsel- und Scheckprozess eine Beschränkung auf liquide Beweismittel statt

und ist die Widerklage ausgeschlossen (vgl. § 595 ZPO). Der gewöhnliche Ur-

kundenprozess ist indes nicht von den besonderen Bedürfnissen des Zahlungs-

verkehrs geprägt (vgl. Wolf aaO). Er ist im Gegensatz zum Wechsel- und

Scheckprozess (vgl. § 602, § 605a ZPO) nicht auf bestimmte Ansprüche, näm-

lich auf Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, beschränkt. Die Möglichkeit

einer - der Wirkung des Wechsels oder Schecks wie Bargeldzahlung geschul-

deten (vgl. OLG Köln aaO S. 228; Wolf aaO) - außerordentlichen Beschleuni-

gung des Verfahrens durch die Verkürzung der Ladungsfrist auf eine (Mindest-

)Frist von 24 Stunden (vgl. § 604 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kennt der gewöhnliche

Urkundenprozess nicht. Steht aber der Urkundenprozess ungeachtet gewisser

Besonderheiten dem ordentlichen Klageverfahren doch recht nahe, muss re-

gelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine schiedsvertragliche Zustän-

digkeitsverlagerung vom staatlichen Gericht zum Schiedsgericht auch für die

Klage im Urkundenprozess (§ 592 ZPO) gilt. Andernfalls, d.h. wenn die

Schiedseinrede der Urkundenklage grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden

könnte, bestünde zudem die Gefahr, dass Schiedsvereinbarungen ohne weite-

res unterlaufen werden könnten; die "schiedsunwillige" Partei müsste nur einen

Urkundenprozess anstrengen.

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c) Das Berufungsgericht hat besondere Anhaltspunkte, dass die Parteien

Klagen im Urkundenprozess von der Schiedsklausel hätten ausnehmen wollen,

nicht festzustellen vermocht. Die Schiedseinrede greift mithin durch.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2005 - 24 O 143/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 5 U 86/05 -