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BGH Urteil vom 04.10.2001 – III ZR 281/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2000 wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten,

einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. Januar

1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil

erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst Zinsen

verurteilt worden ist.

Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Schiedseinrede erho-

ben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der

Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "für

alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über

die Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesell-

schaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Ange-

legenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Ge-

sellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechts-

weg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen die

Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen zum

Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1).

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schiedseinrede nicht

durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der

Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben

und die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um

eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsverein-

barung erfaßt werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im

Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil

komme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweis-

mittel im Urkundenprozeß beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu.

Dementsprechend schließe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Be-

rücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozeß-

hindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 ZPO

nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Ein-

wand, die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1.

Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist

eröffnet.

a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil

der Beklagte sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen hat,

richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neure-

gelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz

- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gericht-

liche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfah-

rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.

Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des am

26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegen

noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß das

Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand

einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Be-

klagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die

Voraussetzungen einer solchen Prozeßabweisung liegen nicht vor.

b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert,

daß der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftsätzlich am 24. September

1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren ge-

setzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 -

erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage

nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schieds-

vereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit

von der Schiedsvereinbarung erfaßt wird. Der Senat kann sie aber selbst aus-

legen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Beru-

fungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daß die Parteien durch

ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der

Schiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten.

Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, daß der ein-

geklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit

des Schiedsgerichts fällt.

aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen

der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Ent-

scheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was

zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere

Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprüng-

lichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können

(BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Strei-

tigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grund-

sätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom

10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370).

bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptver-

trag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt

(vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. Das

Schiedsgericht ist nur "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträ-

gen, sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern

untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der

Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages"

zuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heißt

es in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 26. September

1995, daß ein Schiedsgericht über "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsver-

hältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder ein-

zelner seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des

Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaup-

teten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus her-

geleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "aus

dem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis") zum Ge-

genstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rück-

zahlung eines Darlehens.

Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als

"Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "gesellschaftsrechtlicher

Grundlage" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht aus-

gereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung

des Berufungsgerichts nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Ge-

sellschaft, sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulösen.

Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung und

andere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klägerin ihrerseits zur

Refinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 des

Darlehensvertrages vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die

- den Refinanzierungskredit der Klägerin betreffenden - Zahlungsverpflichtun-

gen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM übersteigenden

Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Beklagten be-

lastet worden. Diese buchhalterischen Maßnahmen änderten indes nichts dar-

an, daß es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu

trennenden Sachverhalt handelte.

Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß vorwiegend Einwendun-

gen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gegen-

stand der "Streitigkeit" bilden, so daß der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ...

aus diesen Gesellschaftsverträgen" im Sinne der Vorbemerkungen zum

Schiedsvertrag angesehen werden müßte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember

1963 - KZR 9/62 - LM Nr. 20 zu § 1025 ZPO <unter II 3. b cc a.E.>). Der Be-

klagte hat sich hauptsächlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem

Sinn und Zweck unkündbar gewesen; es sei langfristig gewährt worden. Kon-

krete, auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem

Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten, hat er

nicht benannt. Im Gegenteil hat er selbst - im Zusammenhang mit der Frage

nach der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1

Nr. 4 lit. a GVG - ursprünglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich

bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozeß (S. 2

des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. März 1999).

2.

Die - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begrün-

det.

Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setzt

die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die

Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann,

wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht

mehr erstrecken. Das Landgericht hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinrei-

chender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeß gelten-

den Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht

die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes ent-

gegen, und zwar ungeachtet dessen, daß er im Nachverfahren vertieft begrün-

det worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wäre (vgl.

BGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Senats-

urteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - NJW 1988, 1468), zeigt die Revisi-

on nicht auf.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke