Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 223/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 223/04
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss
vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2005 die von der
Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in
vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben.
Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht
durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden
Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6
ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem
Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der
Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-
recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der
Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-
rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im
Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach den Gesetzesmaterialien kann
eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-
de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen
(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR
263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005,
1831 f; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v.
19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); entsprechendes gilt für
das Rechtsbeschwerdeverfahren.
2. Ergänzend ist zu der Begründung der Gehörsrüge anzumerken, dass
der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin durch Berichterstatterschrei-
ben vom 13. Mai 2005 der Hinweis erteilt worden ist, dem Senat liege in der
Parallelsache IX ZB 264/04 ein Stehordner vor, der "Anlagen zu jeweiligen In-
solvenzanträgen der Bank betreffend die Unternehmensgruppe St.
" enthalte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 hat die Verfahrensbevollmächtigte
der Schuldnerin um Überlassung des Stehordners gebeten, "der laut Mitteilung
des Herrn Berichterstatters vom 13. Mai 2005 zwischenzeitlich vorliegt". Die
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die begehrte Akteneinsicht er-
halten; sie hat den Aktenordner mit Begleitschreiben vom 6. Juli 2005 zurückge-
reicht, ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben und ohne die Rechts-
beschwerdebegründung zu vertiefen oder zu korrigieren. Dies hätte ihr freige-
standen, weil in dem Berichterstatterschreiben ausdrücklich davon die Rede
war, dass der Stehordner die Anlagen zu den jeweiligen Insolvenzanträgen ent-
halte und beiden Verfahren - was sich im Übrigen schon aus der Antragsschrift
selbst ergibt - nur eine Insolvenzantragsschrift zugrunde liegt. Zur Trennung der
Verfahren ist es erst im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens gekommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist es verwehrt, weitere auf
den Inhalt des Insolvenzantrags und die Anlagen zielende Rügen erstmals nach
Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erheben.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 60 IN 63/04 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 6 T 613/04 -