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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 223/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 223/04

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss

vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen

der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den

Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,

216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2005 die von der

Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in

vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben.

Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht

durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden

Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6

ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem

Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3

ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der

Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-

recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der

Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-

rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im

Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach den Gesetzesmaterialien kann

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-

de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen

(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR

263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005,

1831 f; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v.

19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); entsprechendes gilt für

das Rechtsbeschwerdeverfahren.

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2. Ergänzend ist zu der Begründung der Gehörsrüge anzumerken, dass

der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin durch Berichterstatterschrei-

ben vom 13. Mai 2005 der Hinweis erteilt worden ist, dem Senat liege in der

Parallelsache IX ZB 264/04 ein Stehordner vor, der "Anlagen zu jeweiligen In-

solvenzanträgen der Bank betreffend die Unternehmensgruppe St.

" enthalte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 hat die Verfahrensbevollmächtigte

der Schuldnerin um Überlassung des Stehordners gebeten, "der laut Mitteilung

des Herrn Berichterstatters vom 13. Mai 2005 zwischenzeitlich vorliegt". Die

Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die begehrte Akteneinsicht er-

halten; sie hat den Aktenordner mit Begleitschreiben vom 6. Juli 2005 zurückge-

reicht, ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben und ohne die Rechts-

beschwerdebegründung zu vertiefen oder zu korrigieren. Dies hätte ihr freige-

standen, weil in dem Berichterstatterschreiben ausdrücklich davon die Rede

war, dass der Stehordner die Anlagen zu den jeweiligen Insolvenzanträgen ent-

halte und beiden Verfahren - was sich im Übrigen schon aus der Antragsschrift

selbst ergibt - nur eine Insolvenzantragsschrift zugrunde liegt. Zur Trennung der

Verfahren ist es erst im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens gekommen.

Der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist es verwehrt, weitere auf

den Inhalt des Insolvenzantrags und die Anlagen zielende Rügen erstmals nach

Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erheben.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 60 IN 63/04 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 6 T 613/04 -