BGH Beschluss vom 27.12.2007 – VI ZR 150/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Dezember 2007 gegen
den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 € wegen der
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungs-
urteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2007 zugestellt worden
ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember
2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt,
dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei.
Deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht
hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe.
II.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung
durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Veröff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410;
BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegrün-
det.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün-
den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von
der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbe-
schwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs-
grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der
Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat
seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung
beigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewe-
sen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Ver-
fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-
gründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-
sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach
§ 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung
kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-
führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar
2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR
443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ
2006, 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die ange-
sprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 324 O 589/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 U 2/07 -