Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.12.2007 – VI ZR 150/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Dezember 2007 gegen

den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 € wegen der

Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungs-

urteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2007 zugestellt worden

ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember

2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt,

dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei.

Deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht

hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe.

II.

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung

durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom

20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Veröff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410;

BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegrün-

det.

3

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-

gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün-

den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,

216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von

der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbe-

schwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs-

grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der

Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat

seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung

beigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewe-

sen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Ver-

fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-

gründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich

eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-

sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach

§ 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas-

sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung

kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-

führen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar

2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR

443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ

2006, 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die ange-

sprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 324 O 589/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 U 2/07 -