BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 29/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteu-
ererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO,
wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.
b) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhen-
der Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der
Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04 - LG Oldenburg
AG Nordenham
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2004
und der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 22. Sep-
tember 2003 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbe-
freiung wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten aller Rechtsmittelverfahren
nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe
I.
Am 9. April 2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet worden. Im Schlusstermin am 25. März 2002 hat der Betei-
ligte zu 1. die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO beantragt. Der Antrag, der nicht begründet worden war, ist zunächst als
unzulässig verworfen worden; dieser Beschluss ist jedoch auf die sofortige Be-
schwerde des Beteiligten zu 1. aufgehoben worden. Mit Beschluss vom
22. September 2003 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung sodann
versagt, weil der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insol-
venzverfahrens in insgesamt fünf Fällen unrichtige Steuererklärungen abgege-
ben habe, um Steuern zu verkürzen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners
gegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Schuldner weiterhin seinen Antrag auf Zurückweisung
des Versagungsantrags des Beteiligten zu 1..
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und
zur Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Rest-
schuldbefreiung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dass die Angaben des Kläger in den
fraglichen Erklärungen zu dem von ihm erzielten Umsatz oder Gewinn unrichtig
gewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen, weil der Beteiligte zu 1. in-
soweit kein konkretes Zahlenmaterial vorgelegt habe. Der Schuldner habe je-
doch im Jahr 1998 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr
1996 abgegeben, indem er versichert habe, seine Angaben nach bestem Wis-
sen und Gewissen gemacht zu haben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt,
der von ihm angegebene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Betrieb einer
Gaststätte) sei auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung ermit-
telt worden. Dies sei unrichtig gewesen. Wegen der desolaten Kassenführung
- Fehlen von Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons - habe die angege-
bene Zahl letztlich auf einer Schätzung beruht. Der Schuldner habe so eine Be-
triebsprüfung mit dem Risiko einer höheren Schätzung vermeiden wollen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-
gen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-
ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch unrichtige
oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt; denn die
Steuererklärungen sind (zunächst) Grundlage der Steuerfestsetzung.
b) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den im
Jahr 1996 und in den folgenden Jahren erzielten Umsatz und Gewinn hat das
Landgericht - anders als zuvor das Insolvenzgericht - nicht feststellen können.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgt die Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit der Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 auch nicht aus dem
Steuerbescheid, durch den nach Abschluss der Betriebsprüfung die Einkom-
mensteuer, die der Schuldner für das Jahr 1996 zu zahlen hatte, neu berechnet
und festgesetzt worden ist.
aa) Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes besagt, dass außer
den Behörden sowie den Verfahrensbeteiligten alle anderen Behörden sowie
grundsätzlich alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen
wurde, als maßgebend akzeptieren müssen. Sie haben die durch den Verwal-
tungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene
Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen.
Auf bloße Vorfragen erstreckt sich die Tatbestandswirkung jedoch nicht (BGHZ
158, 19, 22). Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasst dement-
sprechend nicht die Tatsachen, welche die Grundlage der Besteuerung bilden.
Eine Bindung der ordentlichen Gerichte besteht insoweit nicht.
bb) Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Finanzamt diese
Tatsachen nur im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermitteln konnte. Schon im
Steuerfestsetzungsverfahren ist eine Schätzung unzulässig, wenn die anzu-
wendende steuerrechtliche Norm tatbestandlich eine Steuerhinterziehung oder
eine Steuerverkürzung voraussetzt; denn insoweit gilt der strafrechtliche
Grundsatz "in dubio pro reo" (BFH/NV 2002, 749 zu § 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den antragstellenden Gläubiger
die Feststellungslast. Das Gesetz geht vom redlichen Schuldner als Regelfall
aus. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht,
dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat
(BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005,
1858, 1859). Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist nach § 162 Abs. 2
AO zulässig, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichen-
den Aufklärungen zu geben vermag, er seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.
2 AO verletzt, er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen
zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Bücher wegen sachlicher Mängel
der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Sie setzt also keine von
vornherein "unrichtigen" Angaben voraus. Hat das Finanzamt Besteuerungs-
grundlagen gemäß § 162 AO abweichend von den Angaben des Steuerpflichti-
gen geschätzt, folgt daraus allein also nicht, dass dessen Angaben im Sinne
von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unrichtig waren.
c) Die Unterzeichnung der Steuererklärung und die damit verbundene
Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO stellt keine unrichtige Angabe im Sinne von
aa) Der Schuldner hat gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, "dass der
für das Jahr 1996 angegebene Gewinn auf einer ordnungsgemäßen Buchfüh-
rung hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze ... beruht". Die schriftliche
Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO geht dahin, dass die Angaben in der Steu-
ererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
worden seien. Schon aus dem Wortlaut der Norm, die in den amtlichen Vor-
drucken zur Einkommensteuer lediglich wiederholt worden ist, wird deutlich,
dass sich die Versicherung nur auf die in der Steuererklärung enthaltenen An-
gaben bezieht. In der Steuererklärung anzugeben ist der Gewinn, nicht jedoch,
ob der Gewinn auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen
Belegsammlung über die Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt worden
ist.
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und
Zweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftli-
chen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge "Ver-
sagung der Restschuldbefreiung" ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftli-
chen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen
(Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Andere als die in
§ 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versa-
gung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhal-
tensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhal-
tensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzu-
sehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382,
1383). Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter
welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt
werden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Der
Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen
des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Be-
deutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290
Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen.
d) Aus den genannten Gründen war die fragliche Steuererklärung des
Schuldners schließlich auch nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unvoll-
ständig. Der Schuldner war steuerrechtlich nicht verpflichtet, in seiner Einkom-
mensteuererklärung auf die fehlenden Kassenstreifen bzw. Tagesendsummen-
bons hinzuweisen; ein entsprechender Hinweis hätte überdies seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse - auf die § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellt - nur mittelbar be-
troffen.
3. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den von
ihm erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht in keinem der vom Insol-
venzgericht angenommenen fünf Fälle feststellen können. Da die Aufhebung
der angefochtenen Beschlüsse nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung
des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentschei-
dung zu treffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf
Versagung der Restschuldbefreiung ist abzuweisen, weil sich die tatsächlichen
Voraussetzungen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes nicht haben
feststellen lassen (vgl. BGHZ 156, 139, 147).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Nordenham, Entscheidung vom 22.09.2003 - 6 IK 2/01 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 6 T 1244/03 -