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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 29/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteu-

ererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO,

wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.

b) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhen-

der Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der

Steuererklärung des Steuerpflichtigen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04 - LG Oldenburg

AG Nordenham

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2004

und der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 22. Sep-

tember 2003 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbe-

freiung wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten aller Rechtsmittelverfahren

nach einem Wert von 4.000 Euro.

Gründe

I.

1

Am 9. April 2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners eröffnet worden. Im Schlusstermin am 25. März 2002 hat der Betei-

ligte zu 1. die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2

InsO beantragt. Der Antrag, der nicht begründet worden war, ist zunächst als

unzulässig verworfen worden; dieser Beschluss ist jedoch auf die sofortige Be-

schwerde des Beteiligten zu 1. aufgehoben worden. Mit Beschluss vom

22. September 2003 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung sodann

versagt, weil der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insol-

venzverfahrens in insgesamt fünf Fällen unrichtige Steuererklärungen abgege-

ben habe, um Steuern zu verkürzen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners

gegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-

schwerde verfolgt der Schuldner weiterhin seinen Antrag auf Zurückweisung

des Versagungsantrags des Beteiligten zu 1..

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und

zur Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Rest-

schuldbefreiung.

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1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dass die Angaben des Kläger in den

fraglichen Erklärungen zu dem von ihm erzielten Umsatz oder Gewinn unrichtig

gewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen, weil der Beteiligte zu 1. in-

soweit kein konkretes Zahlenmaterial vorgelegt habe. Der Schuldner habe je-

doch im Jahr 1998 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr

1996 abgegeben, indem er versichert habe, seine Angaben nach bestem Wis-

sen und Gewissen gemacht zu haben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt,

der von ihm angegebene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Betrieb einer

Gaststätte) sei auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung ermit-

telt worden. Dies sei unrichtig gewesen. Wegen der desolaten Kassenführung

- Fehlen von Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons - habe die angege-

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bene Zahl letztlich auf einer Schätzung beruht. Der Schuldner habe so eine Be-

triebsprüfung mit dem Risiko einer höheren Schätzung vermeiden wollen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-

gen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-

ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an

öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch unrichtige

oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt; denn die

Steuererklärungen sind (zunächst) Grundlage der Steuerfestsetzung.

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b) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den im

Jahr 1996 und in den folgenden Jahren erzielten Umsatz und Gewinn hat das

Landgericht - anders als zuvor das Insolvenzgericht - nicht feststellen können.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgt die Unrichtigkeit oder Unvoll-

ständigkeit der Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 auch nicht aus dem

Steuerbescheid, durch den nach Abschluss der Betriebsprüfung die Einkom-

mensteuer, die der Schuldner für das Jahr 1996 zu zahlen hatte, neu berechnet

und festgesetzt worden ist.

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aa) Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes besagt, dass außer

den Behörden sowie den Verfahrensbeteiligten alle anderen Behörden sowie

grundsätzlich alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen

wurde, als maßgebend akzeptieren müssen. Sie haben die durch den Verwal-

tungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene

Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen.

Auf bloße Vorfragen erstreckt sich die Tatbestandswirkung jedoch nicht (BGHZ

158, 19, 22). Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasst dement-

sprechend nicht die Tatsachen, welche die Grundlage der Besteuerung bilden.

Eine Bindung der ordentlichen Gerichte besteht insoweit nicht.

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bb) Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Finanzamt diese

Tatsachen nur im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermitteln konnte. Schon im

Steuerfestsetzungsverfahren ist eine Schätzung unzulässig, wenn die anzu-

wendende steuerrechtliche Norm tatbestandlich eine Steuerhinterziehung oder

eine Steuerverkürzung voraussetzt; denn insoweit gilt der strafrechtliche

Grundsatz "in dubio pro reo" (BFH/NV 2002, 749 zu § 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den antragstellenden Gläubiger

die Feststellungslast. Das Gesetz geht vom redlichen Schuldner als Regelfall

aus. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2

InsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht,

dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat

(BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005,

1858, 1859). Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist nach § 162 Abs. 2

AO zulässig, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichen-

den Aufklärungen zu geben vermag, er seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.

2 AO verletzt, er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen

zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Bücher wegen sachlicher Mängel

der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Sie setzt also keine von

vornherein "unrichtigen" Angaben voraus. Hat das Finanzamt Besteuerungs-

grundlagen gemäß § 162 AO abweichend von den Angaben des Steuerpflichti-

gen geschätzt, folgt daraus allein also nicht, dass dessen Angaben im Sinne

von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unrichtig waren.

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c) Die Unterzeichnung der Steuererklärung und die damit verbundene

Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO stellt keine unrichtige Angabe im Sinne von

10

aa) Der Schuldner hat gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, "dass der

für das Jahr 1996 angegebene Gewinn auf einer ordnungsgemäßen Buchfüh-

rung hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze ... beruht". Die schriftliche

Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO geht dahin, dass die Angaben in der Steu-

ererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht

worden seien. Schon aus dem Wortlaut der Norm, die in den amtlichen Vor-

drucken zur Einkommensteuer lediglich wiederholt worden ist, wird deutlich,

dass sich die Versicherung nur auf die in der Steuererklärung enthaltenen An-

gaben bezieht. In der Steuererklärung anzugeben ist der Gewinn, nicht jedoch,

ob der Gewinn auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen

Belegsammlung über die Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt worden

ist.

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bb) Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und

Zweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftli-

chen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge "Ver-

sagung der Restschuldbefreiung" ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftli-

chen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen

(Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Andere als die in

§ 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versa-

gung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhal-

tensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhal-

tensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzu-

sehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382,

1383). Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter

welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt

werden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Der

Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen

des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Be-

deutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290

Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen.

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d) Aus den genannten Gründen war die fragliche Steuererklärung des

Schuldners schließlich auch nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unvoll-

ständig. Der Schuldner war steuerrechtlich nicht verpflichtet, in seiner Einkom-

mensteuererklärung auf die fehlenden Kassenstreifen bzw. Tagesendsummen-

bons hinzuweisen; ein entsprechender Hinweis hätte überdies seine wirtschaft-

lichen Verhältnisse - auf die § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellt - nur mittelbar be-

troffen.

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3. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den von

ihm erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht in keinem der vom Insol-

venzgericht angenommenen fünf Fälle feststellen können. Da die Aufhebung

der angefochtenen Beschlüsse nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung

des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die

Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentschei-

dung zu treffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf

Versagung der Restschuldbefreiung ist abzuweisen, weil sich die tatsächlichen

Voraussetzungen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes nicht haben

feststellen lassen (vgl. BGHZ 156, 139, 147).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Nordenham, Entscheidung vom 22.09.2003 - 6 IK 2/01 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 6 T 1244/03 -