Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 121/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 21.349,64 Euro.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist nicht von der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der die Zahlung eines Dritten nur dann

zu einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) führt, wenn dadurch

zugleich eine (pfändbare) Forderung des späteren Insolvenzschuldners gegen

den Dritten getilgt wird. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Beru-

fungsgericht insoweit Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass der

Dritte „als Schuldner des Insolvenzschuldners auf dessen Geheiß Zahlung ge-

leistet hat“ (LGU 4). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die

Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommenen. Vereinbart der

Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozi-

alversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforde-

rung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung

(BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400). So liegt der

Fall hier.

3

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 08.01.2004 - 41 O 2728/03 -

OLG München, Entscheidung vom 21.04.2004 - 20 U 1654/04 -