BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 121/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 21.349,64 Euro.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist nicht von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der die Zahlung eines Dritten nur dann
zu einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) führt, wenn dadurch
zugleich eine (pfändbare) Forderung des späteren Insolvenzschuldners gegen
den Dritten getilgt wird. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Beru-
fungsgericht insoweit Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass der
Dritte „als Schuldner des Insolvenzschuldners auf dessen Geheiß Zahlung ge-
leistet hat“ (LGU 4). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die
Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommenen. Vereinbart der
Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozi-
alversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforde-
rung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung
(BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400). So liegt der
Fall hier.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 08.01.2004 - 41 O 2728/03 -
OLG München, Entscheidung vom 21.04.2004 - 20 U 1654/04 -