BGH Beschluss vom 12.01.2006 – V ZB 147/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 69
Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit
zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen
ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist
beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu
verlängern.
BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - V ZB 147/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 29. August 2005 wird auf Kosten
des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
231.000 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit
Anteilen zu je ½ Eigentümer von drei Grundstücken. Zur Aufhebung der
Gemeinschaft beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem
Versteigerungstermin,
in dem die Grundstücke einzeln und zusammen
ausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 EUR für
alle drei Grundstücke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach Sicherheits-
leistung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch
auszufüllendes Scheckformular einer Sparkasse und deren schriftliche
Erklärung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem
Betrag von 70.000 EUR einlösen werde.
Das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des
Antragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender
Sicherheitsleistung zurück. Dessen Ankündigung, sich zu beschweren, ver-
merkte es als sofortigen Widerspruch.
In Abwesenheit des Antragsgegners und nach Abgabe weiterer Gebote
schloss der Rechtspfleger die Versteigerung, stellte fest, dass Einzelgebote für
die drei Grundstücke von zusammen 231.000 EUR vorlägen, die mithin das
Gesamtgebot des Antragsgegners überträfen, und erteilte den Zuschlag den
jeweils Meistbietenden auf deren Einzelgebote. Während der Verkündung des
Zuschlagsbeschlusses kehrte der Antragsgegner zurück und erklärte, dass er
eine Sicherheit in ausreichender Höhe bei der Gerichtskasse eingezahlt habe.
Er wurde auf den Rechtsweg verwiesen.
Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses
beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Zuschlags-
beschluss nicht zu beanstanden sei, weil der Zuschlag den Meistbietenden
erteilt worden sei und weder vorgetragene noch von Amts wegen zu beachten-
de Gründe für eine Versagung des Zuschlags vorlägen.
Die Rechtsbeschwerde sei dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Sache zuzulassen. Es bleibe zu fragen, ob das Verlangen der Antrag-
stellerin auf Sicherheitsleistung angesichts des Vorliegens einer Bestätigung
der Sparkasse zur Einlösung des Schecks noch lauter gewesen sei. Auch wenn
ein Bieter keinen Anspruch habe, dass ihm im Termin noch Gelegenheit zur
Besorgung einer Sicherheit gegeben werde, könne es im Einzelfall geboten
sein, ihm eine kurze Zeit hierfür zu geben.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerde-
gericht die für die Zulassung benannten Rechtsfragen weder selbst beschieden
noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezeigt
hat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gleichwohl durch § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO an die Zulassung gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung
des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der
Antragsgegner nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden sein
kann, dass nicht ihm der Zuschlag erteilt wurde. Der Antragsgegner war nicht
Meistbietender und kann daher nicht in einem öffentlich-rechtlichen Anspruch
auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt sein. Das Gebot des Antrag-
gegners von 165.000 EUR, das er im Termin auf das Gesamtausgebot gem.
§ 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG abgegeben hatte, war nicht höher als das Ergebnis der
Einzelausgebote. In diesem Fall war dem Gebot des Antragsgegners der
Zuschlag aus § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu versagen (vgl. Storz, Praxis des
Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 535).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Antrags-
gegner auch nicht durch einen Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts in
seinen Rechten verletzt worden, aus dem das Gericht den Zuschlag hätte
versagen müssen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis
richtig.
aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, zu Unrecht habe das
Vollstreckungsgericht das Gebot des Antragsgegners im Termin nach § 70
Abs. 2 ZVG wegen Nichtleistung einer nach § 69 ZVG zulässigen Sicherheits-
leistung zurückgewiesen. Der vorgebrachte Fehler lag nicht vor, so dass dahin-
stehen kann, ob ein solcher Verfahrensmangel überhaupt Grund für die be-
antragte Aufhebung des Zuschlags an den Meistbietenden sein kann.
(1) Die Sicherheitsleistung war gem. § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die
Antragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden
Geboten - Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt. Dazu war
sie
auch
gegenüber
dem Antragsgegner
berechtigt. Bei
einer
Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist jeder Miteigentümer ein Beteiligter,
dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt sein würde.
Dies gilt auch gegenüber einem von einem anderen Miteigentümer abgegebe-
nen Gebot
(OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 167; Storz, Praxis der
Teilungsversteigerung, 3. Aufl., S. 226). Hat ein Beteiligter zulässigerweise
Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70
Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Er-
messensspielraum steht ihm nicht zu (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 70, Rdn. 2;
Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 562).
(2) Der Antragsgegner hatte keine zulässige Sicherheit geleistet. § 69
ZVG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom
18. Februar 1998 (BGBl. I 866) lässt die Sicherheitsleistung nur in bestimmten
Formen zu: durch einen von der Bundesbank bestätigten oder einen von einem
der zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitute ausge-
stellten Verrechnungsscheck, durch eine unbefristete, unbedingte und unwider-
rufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes oder durch die Hinterlegung
von Geld.
(a) Der Scheck, den der Antragsgegner im Termin ausstellen wollte,
entsprach dem nicht. Der Gesetzgeber hat nur diejenigen Verrechnungs-
schecks als taugliche Sicherheit zugelassen, bei denen das Kreditinstitut Aus-
stellerin des Schecks ist und daher unmittelbar aus dem als Sicherheit vor-
gelegten Papier nach Art. 12 Satz 1 ScheckG auf Zahlung in Anspruch ge-
nommen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7383, S. 8).
Die Vorschrift ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ent-
sprechend anzuwenden, wenn ein von dem Bieter im Termin ausgestellter
Scheck mit einer darauf bezogenen als Scheckbetätigung bezeichneten Ein-
lösungszusage eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Das gilt selbst dann, wenn
der Scheck - wie hier - auf Grund des als Einlösungszusage auszulegenden
Schreibens der Sparkasse vom 27. Juli 2005 eine vergleichbare Sicherheit wie
ein Bankverrechnungsscheck geboten hätte. Dem Wortlaut des Gesetzes, den
Umständen seiner Entstehung sowie den nach den Materialien verfolgten
Zwecken der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass
in dem Versteigerungstermin nur die in § 69 ZVG selbst bezeichneten Sicher-
heiten zugelassen sind. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der Senat durch
eine analoge Anwendung der Vorschrift auf einen solchen bankgarantierten
Scheck schließen könnte.
Die Nichterwähnung des mit einer Einlösungsgarantie versehenen
Schecks in § 69 ZVG ist als eine Entscheidung des Gesetzes gegen dessen
Einbeziehung als taugliche Bietersicherheit zu verstehen. Das Regelungs-
problem war bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 1998 bekannt.
Solche Garantien außerhalb der durch Art. 4 ScheckG ausgeschlossenen Haf-
tung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren
zulässig (BGHZ 64, 79, 81) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einlö-
sungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1. Januar 1968 bis zum
31. Dezember 2001 weit verbreitet. Diese Verrechnungsschecks sind jedoch
bei der Gesetzesänderung
im Jahre 1998 nicht
in den Katalog der
zugelassenen Arten der Sicherheiten aufgenommen worden, obgleich ihre
Zulässigkeit als taugliches Sicherungsmittel streitig war (vgl. dazu: OLG
Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108) und ihre Anerkennung als geeignete
Bietersicherheit
gefordert wurde
und wird
(Storz, Praxis
des
Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 565).
Das Ziel der Änderung des § 69 ZVG im Jahre 1998 war eine Erhöhung
der Praktikabilität, bei der das Erfordernis zur Prüfung der Werthaltigkeit der
gestellten Sicherheiten durch das Vollstreckungsgericht wegfallen sollte, das
zuvor bei einer Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder durch die Stellung
eines Bürgen erforderlich war (BT-Drucks. 13/7378, S. 8 und 9). Bei den auf die
Einlösung eines Schecks bezogenen Erklärungen eines Kreditinstitutes kann es
indes in Einzelfällen zweifelhaft sein, ob darin eine Einlösungsgarantie oder nur
eine auf die gegenwärtige Deckung bezogene Scheckbestätigung zu sehen ist
(vgl. BGHZ 110, 263, 265). Das Versteigerungsverfahren bliebe mit
unzuträglichen Unsicherheiten belastet, wenn der die Versteigerung durch-
führende Rechtspfleger im Einzelfall solche Auslegungsfragen entscheiden
müsste.
(b) Eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürg-
Abs. 3 ZVG zugelassen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Bürgschaft
außerhalb der Einlösungszusage hat die Sparkasse nicht übernommen.
bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass der
Antragsgegner über die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung hätte belehrt
werden und ihm vor allem durch Unterbrechung der Frist für die Abgabe von
Geboten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, die geforderte Sicherheit
noch beizubringen.
(1) Richtig ist allerdings, dass die Auffassung vertreten wird, eine
Sicherheit werde auch dann noch gem. § 70 Abs. 2 ZVG sofort nach der
Anordnung des Vollstreckungsgerichts geleistet, wenn diese innerhalb einer
kurzen, das Versteigerungsverfahren nicht wesentlich verzögernden Frist bei-
gebracht wird (LG Münster MDR 1958, 173; OLG Zweibrücken Rpfleger 1978,
107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1016,
1017). Das Vollstreckungsgericht habe die Beteiligten auf diese Möglichkeit
solche Möglichkeit einzuräumen, damit dieser noch innerhalb der ggf. zu
verlängernden Frist aus § 73 Abs. 1 ZVG für die Abgabe von Geboten die
geforderte Sicherheit beibringen könne. Komme das Vollstreckungsgericht
dieser Hinweis- und Belehrungspflicht nicht nach, so liege darin ein Grund zur
Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG, der im Beschwerdeverfahren
nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachten sei (OLG Zweibrücken
Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-
RR 1987, 1016, 1017).
Gegen diese Auffassung ist eingewendet worden, dass die Auslegung
des § 70 Abs. 2 ZVG mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sei, zu einer
unerträglichen Unsicherheit im Versteigerungsverfahren und zu einer nicht
begründbaren Ungleichbehandlung der Bieter führe (Muth, Zwangsverstei-
gerungspraxis, S. 347; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
waltungsrecht, 2. Aufl., S. 177). Die Wirksamkeit eines Gebotes hänge nach
Anordnung einer Sicherheitsleistung von deren sofortiger Beibringung ab. Wel-
cher Zeitraum für den Bieter erforderlich sei, um die erforderliche Sicherheit
noch bis zum Ende des Termins beizubringen, zugleich jedoch das Ver-
steigerungsverfahren nicht wesentlich verzögere, könne nicht bestimmt werden
und führe damit notwendigerweise zu für die Rechtssicherheit des Verfahrens
unzuträglichen Streitigkeiten. Zudem würden die Bieter in einer mit dem Gebot
einer fairen Versteigerung unvereinbaren Weise ungleich behandelt, weil in der
Regel so nur die ortsansässigen Bieter die Chance erhielten, sich die fehlende
Sicherheit für ihr Gebot innerhalb einer verlängerten Bieterstunde zu beschaffen
(Muth, aaO; Eickmann, aaO).
(2) Die letztgenannte Auffassung ist jedenfalls für die nach dem Inkraft-
treten des Änderungsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I 866) durch-
geführten Versteigerungen zutreffend.
Ein Bedürfnis für Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den
Umfang und die Eignung der für Gebote zu stellenden Sicherheiten - wie nach
der alten Rechtslage - besteht nicht mehr, weil die Höhe der Sicherheit nach
§ 68 Abs. 1 ZVG grundsätzlich nicht vom Gebot des Bieters abhängt, sondern
in einem Bruchteil (1/10) des festgesetzten Verkehrswertes besteht. Die nach
§ 69 ZVG zugelassenen Arten der Sicherheitsleistung machen
- wie
ausgeführt - eine Prüfung der Bonität angebotener Sicherheiten nicht
erforderlich, so dass ein Bieter nicht mehr dadurch überrascht werden kann,
dass eine nach dem Gesetz grundsätzlich zugelassene Sicherheit vom
Vollstreckungsgericht zurückgewiesen wird.
Die Frist für die Abgabe von Geboten ist in der Regel auch zu kurz, um
sich eine erforderliche Sicherheit erst zu beschaffen. Das ist vom Gesetzgeber
bei der Verkürzung der Mindestfrist für die Abgabe von Geboten von einer
Stunde auf 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) auch erkannt und gleichwohl
im Interesse der Effektivität des Termins (ohne längeres Zuwarten mit Geboten
bis kurz vor dem Ablauf der Bieterstunde) und des rationellen Einsatzes der
Arbeitskraft der Vollstreckungsgerichte so geregelt worden. Bietinteressenten
hätten sich vor dem Termin über Höhe und Art der Bietersicherheiten zu in-
formieren und diese herbeizuholen. Die Bietzeit sei nicht so zu bestimmen,
dass solche Versäumnisse eines Bieters aufgefangen werden könnten (BT-
Drucks. 13/7383, S. 9).
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen ist es mit dem Zweck des
Gesetzes grundsätzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit
zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht
nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der
Bietfrist zu beschaffen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von
Geboten zu verlängern. Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des
Zuschlags aus § 83 Nr. 6 ZVG vor, wenn der Rechtspfleger einen Hinweis auf
einen Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks
Beschaffung der Sicherheit nicht erteilt hat, die er aus diesem Grunde nicht
gewähren soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist hier nach dem Wert des Zuschlagsbe-
schlusses (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bestimmen, dessen Aufhebung der An-
tragsgegner beantragt hat.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 K 80/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 3 T 2090/05 -