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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – V ZB 147/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 69

Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit

zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen

ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist

beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu

verlängern.

BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - V ZB 147/05 - LG Würzburg

AG Würzburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Würzburg vom 29. August 2005 wird auf Kosten

des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

231.000 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit

Anteilen zu je ½ Eigentümer von drei Grundstücken. Zur Aufhebung der

Gemeinschaft beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem

Versteigerungstermin,

in dem die Grundstücke einzeln und zusammen

ausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 EUR für

alle drei Grundstücke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach Sicherheits-

leistung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch

auszufüllendes Scheckformular einer Sparkasse und deren schriftliche

Erklärung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem

Betrag von 70.000 EUR einlösen werde.

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Das Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des

Antragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender

Sicherheitsleistung zurück. Dessen Ankündigung, sich zu beschweren, ver-

merkte es als sofortigen Widerspruch.

In Abwesenheit des Antragsgegners und nach Abgabe weiterer Gebote

schloss der Rechtspfleger die Versteigerung, stellte fest, dass Einzelgebote für

die drei Grundstücke von zusammen 231.000 EUR vorlägen, die mithin das

Gesamtgebot des Antragsgegners überträfen, und erteilte den Zuschlag den

jeweils Meistbietenden auf deren Einzelgebote. Während der Verkündung des

Zuschlagsbeschlusses kehrte der Antragsgegner zurück und erklärte, dass er

eine Sicherheit in ausreichender Höhe bei der Gerichtskasse eingezahlt habe.

Er wurde auf den Rechtsweg verwiesen.

Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses

beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Zuschlags-

beschluss nicht zu beanstanden sei, weil der Zuschlag den Meistbietenden

erteilt worden sei und weder vorgetragene noch von Amts wegen zu beachten-

de Gründe für eine Versagung des Zuschlags vorlägen.

Die Rechtsbeschwerde sei dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Sache zuzulassen. Es bleibe zu fragen, ob das Verlangen der Antrag-

stellerin auf Sicherheitsleistung angesichts des Vorliegens einer Bestätigung

der Sparkasse zur Einlösung des Schecks noch lauter gewesen sei. Auch wenn

ein Bieter keinen Anspruch habe, dass ihm im Termin noch Gelegenheit zur

Besorgung einer Sicherheit gegeben werde, könne es im Einzelfall geboten

sein, ihm eine kurze Zeit hierfür zu geben.

III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1

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Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerde-

gericht die für die Zulassung benannten Rechtsfragen weder selbst beschieden

noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezeigt

hat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gleichwohl durch § 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO an die Zulassung gebunden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung

des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der

Antragsgegner nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden sein

kann, dass nicht ihm der Zuschlag erteilt wurde. Der Antragsgegner war nicht

Meistbietender und kann daher nicht in einem öffentlich-rechtlichen Anspruch

auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt sein. Das Gebot des Antrag-

gegners von 165.000 EUR, das er im Termin auf das Gesamtausgebot gem.

§ 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG abgegeben hatte, war nicht höher als das Ergebnis der

Einzelausgebote. In diesem Fall war dem Gebot des Antragsgegners der

Zuschlag aus § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu versagen (vgl. Storz, Praxis des

Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 535).

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b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Antrags-

gegner auch nicht durch einen Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts in

seinen Rechten verletzt worden, aus dem das Gericht den Zuschlag hätte

versagen müssen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis

richtig.

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aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, zu Unrecht habe das

Vollstreckungsgericht das Gebot des Antragsgegners im Termin nach § 70

Abs. 2 ZVG wegen Nichtleistung einer nach § 69 ZVG zulässigen Sicherheits-

leistung zurückgewiesen. Der vorgebrachte Fehler lag nicht vor, so dass dahin-

stehen kann, ob ein solcher Verfahrensmangel überhaupt Grund für die be-

antragte Aufhebung des Zuschlags an den Meistbietenden sein kann.

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(1) Die Sicherheitsleistung war gem. § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die

Antragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden

Geboten - Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt. Dazu war

sie

auch

gegenüber

dem Antragsgegner

berechtigt. Bei

einer

Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist jeder Miteigentümer ein Beteiligter,

dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt sein würde.

Dies gilt auch gegenüber einem von einem anderen Miteigentümer abgegebe-

nen Gebot

(OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 167; Storz, Praxis der

Teilungsversteigerung, 3. Aufl., S. 226). Hat ein Beteiligter zulässigerweise

Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70

Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Er-

messensspielraum steht ihm nicht zu (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 70, Rdn. 2;

Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 562).

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(2) Der Antragsgegner hatte keine zulässige Sicherheit geleistet. § 69

ZVG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom

18. Februar 1998 (BGBl. I 866) lässt die Sicherheitsleistung nur in bestimmten

Formen zu: durch einen von der Bundesbank bestätigten oder einen von einem

der zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitute ausge-

stellten Verrechnungsscheck, durch eine unbefristete, unbedingte und unwider-

rufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes oder durch die Hinterlegung

von Geld.

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(a) Der Scheck, den der Antragsgegner im Termin ausstellen wollte,

entsprach dem nicht. Der Gesetzgeber hat nur diejenigen Verrechnungs-

schecks als taugliche Sicherheit zugelassen, bei denen das Kreditinstitut Aus-

stellerin des Schecks ist und daher unmittelbar aus dem als Sicherheit vor-

gelegten Papier nach Art. 12 Satz 1 ScheckG auf Zahlung in Anspruch ge-

nommen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7383, S. 8).

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Die Vorschrift ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ent-

sprechend anzuwenden, wenn ein von dem Bieter im Termin ausgestellter

Scheck mit einer darauf bezogenen als Scheckbetätigung bezeichneten Ein-

lösungszusage eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Das gilt selbst dann, wenn

der Scheck - wie hier - auf Grund des als Einlösungszusage auszulegenden

Schreibens der Sparkasse vom 27. Juli 2005 eine vergleichbare Sicherheit wie

ein Bankverrechnungsscheck geboten hätte. Dem Wortlaut des Gesetzes, den

Umständen seiner Entstehung sowie den nach den Materialien verfolgten

Zwecken der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass

in dem Versteigerungstermin nur die in § 69 ZVG selbst bezeichneten Sicher-

heiten zugelassen sind. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der Senat durch

eine analoge Anwendung der Vorschrift auf einen solchen bankgarantierten

Scheck schließen könnte.

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Die Nichterwähnung des mit einer Einlösungsgarantie versehenen

Schecks in § 69 ZVG ist als eine Entscheidung des Gesetzes gegen dessen

Einbeziehung als taugliche Bietersicherheit zu verstehen. Das Regelungs-

problem war bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 1998 bekannt.

Solche Garantien außerhalb der durch Art. 4 ScheckG ausgeschlossenen Haf-

tung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren

zulässig (BGHZ 64, 79, 81) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einlö-

sungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1. Januar 1968 bis zum

31. Dezember 2001 weit verbreitet. Diese Verrechnungsschecks sind jedoch

bei der Gesetzesänderung

im Jahre 1998 nicht

in den Katalog der

zugelassenen Arten der Sicherheiten aufgenommen worden, obgleich ihre

Zulässigkeit als taugliches Sicherungsmittel streitig war (vgl. dazu: OLG

Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108) und ihre Anerkennung als geeignete

Bietersicherheit

gefordert wurde

und wird

(Storz, Praxis

des

Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 565).

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Das Ziel der Änderung des § 69 ZVG im Jahre 1998 war eine Erhöhung

der Praktikabilität, bei der das Erfordernis zur Prüfung der Werthaltigkeit der

gestellten Sicherheiten durch das Vollstreckungsgericht wegfallen sollte, das

zuvor bei einer Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder durch die Stellung

eines Bürgen erforderlich war (BT-Drucks. 13/7378, S. 8 und 9). Bei den auf die

Einlösung eines Schecks bezogenen Erklärungen eines Kreditinstitutes kann es

indes in Einzelfällen zweifelhaft sein, ob darin eine Einlösungsgarantie oder nur

eine auf die gegenwärtige Deckung bezogene Scheckbestätigung zu sehen ist

(vgl. BGHZ 110, 263, 265). Das Versteigerungsverfahren bliebe mit

unzuträglichen Unsicherheiten belastet, wenn der die Versteigerung durch-

führende Rechtspfleger im Einzelfall solche Auslegungsfragen entscheiden

müsste.

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(b) Eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürg-

schaft für die Sicherheit in der in § 68 ZVG bestimmten Höhe, die nach § 69

Abs. 3 ZVG zugelassen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Bürgschaft

außerhalb der Einlösungszusage hat die Sparkasse nicht übernommen.

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bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass der

Antragsgegner über die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung hätte belehrt

werden und ihm vor allem durch Unterbrechung der Frist für die Abgabe von

Geboten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, die geforderte Sicherheit

noch beizubringen.

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(1) Richtig ist allerdings, dass die Auffassung vertreten wird, eine

Sicherheit werde auch dann noch gem. § 70 Abs. 2 ZVG sofort nach der

Anordnung des Vollstreckungsgerichts geleistet, wenn diese innerhalb einer

kurzen, das Versteigerungsverfahren nicht wesentlich verzögernden Frist bei-

gebracht wird (LG Münster MDR 1958, 173; OLG Zweibrücken Rpfleger 1978,

107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1016,

1017). Das Vollstreckungsgericht habe die Beteiligten auf diese Möglichkeit

nach § 66 ZVG, § 139 ZPO hinzuweisen und auf Antrag eines Bieters auch eine

solche Möglichkeit einzuräumen, damit dieser noch innerhalb der ggf. zu

verlängernden Frist aus § 73 Abs. 1 ZVG für die Abgabe von Geboten die

geforderte Sicherheit beibringen könne. Komme das Vollstreckungsgericht

dieser Hinweis- und Belehrungspflicht nicht nach, so liege darin ein Grund zur

Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG, der im Beschwerdeverfahren

nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachten sei (OLG Zweibrücken

Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-

RR 1987, 1016, 1017).

21

Gegen diese Auffassung ist eingewendet worden, dass die Auslegung

des § 70 Abs. 2 ZVG mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sei, zu einer

unerträglichen Unsicherheit im Versteigerungsverfahren und zu einer nicht

begründbaren Ungleichbehandlung der Bieter führe (Muth, Zwangsverstei-

gerungspraxis, S. 347; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-

waltungsrecht, 2. Aufl., S. 177). Die Wirksamkeit eines Gebotes hänge nach

Anordnung einer Sicherheitsleistung von deren sofortiger Beibringung ab. Wel-

cher Zeitraum für den Bieter erforderlich sei, um die erforderliche Sicherheit

noch bis zum Ende des Termins beizubringen, zugleich jedoch das Ver-

steigerungsverfahren nicht wesentlich verzögere, könne nicht bestimmt werden

und führe damit notwendigerweise zu für die Rechtssicherheit des Verfahrens

unzuträglichen Streitigkeiten. Zudem würden die Bieter in einer mit dem Gebot

einer fairen Versteigerung unvereinbaren Weise ungleich behandelt, weil in der

Regel so nur die ortsansässigen Bieter die Chance erhielten, sich die fehlende

Sicherheit für ihr Gebot innerhalb einer verlängerten Bieterstunde zu beschaffen

(Muth, aaO; Eickmann, aaO).

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(2) Die letztgenannte Auffassung ist jedenfalls für die nach dem Inkraft-

treten des Änderungsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-

verwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I 866) durch-

geführten Versteigerungen zutreffend.

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Ein Bedürfnis für Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den

Umfang und die Eignung der für Gebote zu stellenden Sicherheiten - wie nach

der alten Rechtslage - besteht nicht mehr, weil die Höhe der Sicherheit nach

§ 68 Abs. 1 ZVG grundsätzlich nicht vom Gebot des Bieters abhängt, sondern

in einem Bruchteil (1/10) des festgesetzten Verkehrswertes besteht. Die nach

§ 69 ZVG zugelassenen Arten der Sicherheitsleistung machen

- wie

ausgeführt - eine Prüfung der Bonität angebotener Sicherheiten nicht

erforderlich, so dass ein Bieter nicht mehr dadurch überrascht werden kann,

dass eine nach dem Gesetz grundsätzlich zugelassene Sicherheit vom

Vollstreckungsgericht zurückgewiesen wird.

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Die Frist für die Abgabe von Geboten ist in der Regel auch zu kurz, um

sich eine erforderliche Sicherheit erst zu beschaffen. Das ist vom Gesetzgeber

bei der Verkürzung der Mindestfrist für die Abgabe von Geboten von einer

Stunde auf 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) auch erkannt und gleichwohl

im Interesse der Effektivität des Termins (ohne längeres Zuwarten mit Geboten

bis kurz vor dem Ablauf der Bieterstunde) und des rationellen Einsatzes der

Arbeitskraft der Vollstreckungsgerichte so geregelt worden. Bietinteressenten

hätten sich vor dem Termin über Höhe und Art der Bietersicherheiten zu in-

formieren und diese herbeizuholen. Die Bietzeit sei nicht so zu bestimmen,

dass solche Versäumnisse eines Bieters aufgefangen werden könnten (BT-

Drucks. 13/7383, S. 9).

25

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen ist es mit dem Zweck des

Gesetzes grundsätzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit

zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht

nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der

Bietfrist zu beschaffen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von

Geboten zu verlängern. Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des

Zuschlags aus § 83 Nr. 6 ZVG vor, wenn der Rechtspfleger einen Hinweis auf

einen Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks

Beschaffung der Sicherheit nicht erteilt hat, die er aus diesem Grunde nicht

gewähren soll.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert

des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist hier nach dem Wert des Zuschlagsbe-

schlusses (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bestimmen, dessen Aufhebung der An-

tragsgegner beantragt hat.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 K 80/04 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 3 T 2090/05 -