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BGH Beschluss vom 13.01.2006 – 2 StR 432/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 432/05

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 24. März 2005 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in neun

tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Spreng-

stoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf Ver-

fahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt

erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur die Rüge

des Verstoßes gegen § 261 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte schon

seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflich-

tungen insgesamt nachzukommen; für seine Immobilie Straße

in Erfurt wurde am 7. März 2003 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteige-

rung angeordnet. Der Angeklagte unterhielt für diese Immobilie eine Gebäude-

versicherung, außerdem eine Sachversicherung und eine Betriebsunterbre-

chungsversicherung für die von ihm in dem Hause vermieteten Fremdenzimmer

sowie außerdem eine Lebensversicherung auf seine langjährige Lebensgefähr-

tin, Frau B. , die allerdings am 4./5. April 2003 aus der gemeinsamen

Wohnung in jenem Gebäude ausziehen wollte. Der Angeklagte beschloss, das

Haus Straße durch eine Gasexplosion zu zerstören, um ge-

genüber der Gebäude-, der Sach- und der Lebensversicherung den jeweiligen

Versicherungsfall auszulösen. Am 31. März 2003 zwischen 14.00 Uhr und

19.48 Uhr begab sich der Angeklagte in den Heizungskeller des Hauses, ent-

fernte die Blindverschraubung an der Gasleitung, öffnete den Absperrhahn, so

dass Gas ungehindert in den Raum ausströmen konnte und schloss den zum

Gasbrenner der Heizung führenden Absperrhahn. Er hatte bereits zuvor die

beiden Luftschächte des Heizungskellers abgedichtet, indem er die beiden

Kunststoffgitter von innen mit Müllbeuteln belegt hatte. Nach etwa vier Minuten

entstand in dem Heizungskeller ein explosionsfähiges Gasgemisch, das durch

elektrische Schaltvorgänge jederzeit hätte ausgelöst werden und das Haus zu-

mindest teilweise zum Einsturz bringen können, wodurch die seinerzeit im Haus

anwesenden neun Personen hätten zu Tode kommen können.

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Der Angeklagte hat sich zur Tat nicht eingelassen. Das Landgericht ist

davon überzeugt, dass der Angeklagte die Manipulationen an der Gasheizung

vorgenommen hat, weil er ein Motiv und Gelegenheit hierzu hatte. Der Ange-

klagte habe auch schon am 3. Dezember 2001 einmal versucht gehabt, das

Haus durch eine Gasexplosion zu zerstören, damals habe ihn der zugezogene

Heizungsmonteur darauf hingewiesen, dass durch die - jetzt verschlossenen -

Lüftungsschächte offenbar genügend Frischluft nachgeströmt sei und das Gas

deshalb durch den Kamin habe entweichen können. Andere Personen hat das

Landgericht als Täter ausgeschlossen. Der Heizungskeller war vor und nach

der Manipulation abgeschlossen. Schloss und die vorhandenen drei Schlüssel

sind kriminaltechnisch untersucht worden. Nach dem laut Urteil (UA S. 33) in

der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts Thürin-

gen vom 3. April 2003 handele es sich um zwei Originalschlüssel und einen

nachgemachten Schlüssel. An Schloss und Schlüsseln fanden sich keine Spu-

ren, die auf eine Betätigung mit einem fremden Werkzeug hindeuteten. An den

Originalschlüsseln waren keine Spuren eines mechanischen Kopierens zu fin-

den. Zwei dieser Schlüssel befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, ein

weiterer in der Wohnung eines Mieters, der Hausmeisteraufgaben wahrnahm.

Dass die Lebensgefährtin des Angeklagten oder der besagte Mieter die Mani-

pulationen vorgenommen hätten, hat das Landgericht ausgeschlossen. Auch

wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine dritte Person im Besitz

eines weiteren (Original-)Schlüssels sei, gäbe es keine Hinweise, um wen es

sich handele und warum sie an der Gasleitung manipuliert haben sollte.

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2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Gutachten des Landes-

kriminalamts Thüringen vom 3. April 2003 weder gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1

StPO verlesen noch dessen Verfasser, Dipl.-Ing. K. , oder ein sonstiger An-

gehöriger der Behörde gehört wurde. Entgegen der Auffassung des General-

bundesanwalts konnte die Einführung und Verwertung des Gutachtens als sol-

ches auch nicht durch Vorhalt an die ermittelnden Polizeibeamten T. ,

W. und E. in die Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BGHR StPO § 261 In-

begriff der Verhandlung 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 256

Fußnote 222). Die ermittelnden Polizeibeamten konnten offenbar aus eigener

Sachkunde keine Angaben dazu machen, ob sich an dem Schloss zum Hei-

zungskeller Spuren fremder Werkzeuge oder an den Schlüsseln Kopierspuren

befanden. Der Zeuge E. hat Schloss und Schlüssel kriminaltechnisch un-

tersuchen lassen (UA S. 33); dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn er

selbst oder ein anderer ermittelnder Beamter dies aus eigener Sachkunde hätte

beurteilen können.

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3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler. Die Beweis-

würdigung des Landgerichts trägt dessen Überzeugung, der Angeklagte sei der

Täter gewesen, auch ohne den Umstand, dass nicht mit fremden Werkzeugen

an dem Schloss manipuliert worden ist und die Originalschlüssel keine Spuren

eines mechanischen Abtastvorganges aufweisen.

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Aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und D. stand fest,

dass die Tür zum Heizungskeller verschlossen war, als der Gasaustritt festge-

stellt wurde. Das Landgericht geht davon aus, dass der Täter den Heizungskel-

ler mit einem originalen oder nachgefertigten Schlüssel verschlossen hat. Die

Zeugen B. und M. , die außer dem Angeklagten über Schlüssel ver-

fügten, hat das Landgericht mit näherer Begründung als Täter ausgeschlossen.

Das Landgericht hat es aber für möglich gehalten, dass eine unbekannte Per-

son im Besitz eines dritten Originalschlüssels für den Heizungskeller war, weil

Sicherheitsschlösser üblicherweise mit drei Originalschlüsseln ausgeliefert wer-

den; auch hinterlasse ein optischer Abtastvorgang keine Spuren auf dem Origi-

nalschlüssel. Da es keine Hinweise darauf gebe, wer diesen Schlüssel in Besitz

haben solle und aus welchem Grund die Person die Gasleitung manipuliert ha-

ben sollte, spreche dies nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Feststel-

lungen, dass der Angeklagte Feinde gehabt habe, die ihm hätten schaden wol-

len, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen. Diese Erwägun-

gen des Landgerichts gelten aber auch für die Möglichkeit, dass ein Dritter mit

Hilfe eines entsprechenden Werkzeugs das Schloss geöffnet und wieder ver-

schlossen haben könnte. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus,

dass das Landgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bekommen

hätte, wenn es das Vorhandensein von Werkzeugspuren am Schloss und an

den vorhandenen Originalschlüsseln nicht verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen

hätte.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl