BGH Beschluss vom 17.01.2006 – X ZR 236/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2006
in der Patentnichtigkeitssache
X ZR 236/01
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Carvedilol
Für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht
es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch
das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beein-
trächtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 - Schreibhefte I und Sen.Beschl.
v. 17.05.1968 - X ZR 71/67, Liedl 1967/68, 368).
BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Nebeninterventionen der Z. und der S.
GmbH werden zugelassen. Die Kosten des Zwischen-
streits trägt die Beklagte.
Gründe
1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bun-
desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 808 162 (Streitpa-
tent). Das Streitpatent betrifft die "Verwendung von Carbazol-Verbindungen zur
Herstellung eines Arzneimittels für die Behandlung von kongestivem Herzver-
sagen" und erfasst in zahlreichen Unteransprüchen insbesondere die Verwen-
dung der Carbazol-Verbindung Carvedilol.
Auf Antrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom
18. September 2001 (Az. 3 Ni 44/00 (EU)) das Streitpatent mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen
wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Nach Einlegung der Berufung ha-
ben die Nebenintervenienten den Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren auf Seiten
der Nichtigkeitsklägerin erklärt.
Die Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin zu 1 ist in Tschechien
aus dem zum Streitpatent parallelen tschechischen Patent 292 009 verwarnt
worden. Die Nebenintervenientin zu 2 ist Wettbewerber der Beklagten bei Her-
stellung, Konfektionierung und Vertrieb von Arzneimitteln. Sie vertreibt insbe-
sondere in Deutschland ein Carvedilol-Präparat, das nach ihrem unbestrittenen
Vortrag auch der Behandlung der Herzinsuffizienz dienen kann.
Die Beklagte macht geltend, den Nebenintervenienten
fehle eine
Rechtsbeziehung zu der Beklagten, die durch die Entscheidung im vorliegenden
Nichtigkeitsverfahren beeinflusst werden könne. Die Beklagte beantragt des-
halb, die Nebeninterventionen als unzulässig zurückzuweisen. Die Nebeninter-
venienten treten den Zurückweisungsanträgen entgegen.
2. Der Beitritt der Nebenintervenienten, über den der Senat durch Be-
schluss entscheidet, ist zulässig. Die Nebenintervenienten haben das erforderli-
che Interesse daran, dass in dem beim Senat anhängigen Nichtigkeitsverfahren
die Klägerin obsiegt. Einer weitergehenden Rechtsbeziehung zwischen dem
Nebenintervenienten und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentin-
haber hinsichtlich des Streitpatents bedarf es für die Zulässigkeit der Nebenin-
tervention nicht. An seiner abweichenden früheren Auffassung (BGHZ 4, 5;
Sen., BGH Liedl 1967/68, 368 - Nebenintervention 02) hält der Senat nicht fest.
2.1. Weder die Regelungen zum Berufungsverfahren in Patentnichtig-
keitssachen (§§ 110 ff. PatG) noch die zur Lückenfüllung primär heranzuzie-
henden Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundespatent-
gericht enthalten Vorschriften zur Nebenintervention. In analoger Anwendung
des § 99 Abs. 1 PatG kann daher im patentrechtlichen Berufungsverfahren auf
die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Nebenintervention entsprechend
zurückgegriffen werden, soweit die Besonderheiten des Berufungsverfahrens
gegen Nichtigkeitsurteile des Patentgerichts nicht entgegenstehen (vgl. Sen.Urt.
v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Beschl. v.
26.09.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmenbremse). Derar-
tige Besonderheiten sind hier nicht zu erkennen.
Nach § 66 ZPO kann in jeder Lage des Rechtsstreits ein Nebeninterve-
nient einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wenn er ein recht-
liches Interesse daran hat, dass diese Partei in einem zwischen anderen Per-
sonen anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen
Interesses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse für die Zulässigkeit ei-
ner Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist aber anerkannt, dass der Begriff
des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist (vgl. etwa
Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 66 Rdn. 8; Weth in Musielak, ZPO,
4. Aufl. 2005, § 66 Rdn. 5 m.w.N.). Insbesondere wird es zur Begründung des
rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten,
wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen
wird (BGHZ 68, 81, 85; Zöller, aaO Rdn. 11; Musielak, aaO Rdn. 7). Einer
rechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren kommt eine solche
Gestaltungswirkung zu, soweit darin das Patent für nichtig erklärt oder die Beru-
fung gegen ein die Nichtigkeit des Streitpatents aussprechendes Urteil des
Bundespatentgerichts zurückgewiesen wird. Von der Gestaltungswirkung eines
solchen Nichtigkeitsurteils sind jedenfalls alle Unternehmen betroffen, die durch
das Streitpatent in ihren geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beein-
trächtigt werden können. Denn ihre Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb
werden durch den Bestand des Patents eingeengt und damit erweitert, wenn
diese Beschränkung beseitigt wird, indem es für nichtig erklärt wird. Das genügt
für die Zulässigkeit beider Nebeninterventionen nach § 66 ZPO. Für das Pa-
tentnichtigkeitsverfahren gilt insoweit nichts anderes.
2.2. Allerdings setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs die Zulässigkeit der Nebenintervention voraus, dass hinsichtlich
des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitsklä-
ger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die
im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann
(BGHZ 4, 5; Sen., BGH Liedl 1967/68, 368 - Nebenintervention 02).
An dieser Beschränkung der Zulässigkeit von Nebeninterventionen hält
der Senat nicht fest. In den früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
wurde das Erfordernis der bestehenden Rechtsbeziehung damit begründet,
dass eine Zulassung der Nebenintervention ohne eine solche Rechtsbeziehung
auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten sei, weil die Nebenin-
tervenienten die als Popularklage ausgestaltete Nichtigkeitsklage jederzeit selb-
ständig erheben könnten. Die Zulassung einer unter Umständen unabsehbaren
Zahl von Verletzern würde das Nichtigkeitsverfahren dagegen in nicht zu ver-
antwortender Weise belasten (BGHZ 4, 5, 10).
Die Erhebung einer eigenen Nichtigkeitsklage stellt für den Nebeninter-
venienten jedoch gegenüber seinem Beitritt zu dem schon laufenden Verfahren
keine effizientere Rechtsschutzmöglichkeit dar. Dies gilt insbesondere dann,
wenn das laufende Nichtigkeitsverfahren bereits in der Berufungsinstanz an-
hängig ist. Spezifische Gründe der Prozessökonomie, die im Nichtigkeitsverfah-
ren für eine gegenüber der ZPO engere Zulässigkeit der Nebenintervention
sprechen können, sind daher nicht ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass die Zu-
lassung einer unter Umständen erheblichen Zahl von aktuellen oder potentiellen
Verletzern das Nichtigkeitsverfahren erheblich belasten kann. Andererseits
kann bei einer gegenüber der bisherigen Praxis großzügigeren Zulassung von
Nebeninterventionen die Frage der Wirksamkeit des Patents schneller einer
endgültigen Klärung zugeführt und eine mehrfache, zeitlich versetzte und un-
ökonomische Befassung der Gerichte mit demselben Streitpatent vermieden
werden. Nebeninterventionen können zu einer schnelleren Entscheidung auf
der Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung führen. Zwar müsste das
Gericht wegen des im Patentnichtigkeitsverfahrens geltenden Amtsermittlungs-
grundsatzes auch relevanten Prozessstoff berücksichtigen, von dem es ander-
weitig als durch einen Verfahrensbeteiligten Kenntnis erlangt. Es fördert das
Nichtigkeitsverfahren aber, wenn derjenige, der über relevantes neues Material
verfügt, dieses nicht nur in den Prozess einführen, sondern dazu auch selbst
schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vortragen kann.
Ein Grund für eine gegenüber der allgemeinen Auslegung des § 66 ZPO
engere Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren ergibt
sich auch dann nicht, wenn die möglichen Kostenfolgen der Nebenintervention
betrachtet werden. Zwar trifft den Nichtigkeitsbeklagten nach einer Nebeninter-
vention auf Seiten des Klägers ein erhöhtes Kostenrisiko, weil er bei Obsiegen
des Klägers auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Das muss für
den Beklagten aber nicht notwendig ungünstiger sein als das Kostenrisiko in
mehreren Prozessen.
Die Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als Popularklage spricht dafür,
auch hinsichtlich des rechtlichen Interesses für eine Nebenintervention keine
besonderen, gegenüber der ZPO weitergehenden Anforderungen zu stellen.
Jedenfalls dann, wenn der Nebenintervenient auf dem Markt des Streitpatents
als Wettbewerber tätig ist, hat er ein rechtliches Interesse am Ausgang des
Nichtigkeitsverfahrens. Dies ist bei der Nebenintervenientin zu 2 im Hinblick auf
das von ihr in Deutschland vertriebene Carvedilol-Präparat der Fall. Hinsichtlich
der Nebenintervenientin zu 1 wurde zwar nicht vorgetragen, dass sie bereits
aktueller Wettbewerber mit Carvedilol-Präparaten auf dem deutschen Markt sei.
Sie kann jedoch durch das Streitpatent jedenfalls an der Ausdehnung ihrer ge-
schäftlichen Aktivitäten mit Carvedilol nach Deutschland gehindert sein. Damit
ist auch sie von der Gestaltungswirkung eines die Nichtigkeit aussprechenden
bzw. bestätigenden Urteils betroffen. Aufgrund des dadurch begründeten recht-
lichen Interesses ist ihre Nebenintervention ebenfalls zuzulassen. Anhaltspunk-
te dafür, dass im vorliegenden Fall die Nebeninterventionen missbräuchlich sein
könnten, etwa weil es ihnen allein darauf ankäme, die Nichtigkeitsbeklagte mit
weiteren Kosten zu belasten, sind nicht ersichtlich.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 Ni 44/00 (EU) -