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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – 1 StR 409/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 409/05

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Der Rüge der Revision, das Landgericht habe das Recht des An-

geklagten auf Beistand durch den Verteidiger seines Vertrauens

und damit zugleich seinen Anspruch auf ein faires Verfahren ver-

letzt (§ 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), liegt folgendes

Prozessgeschehen zugrunde: Die Hauptverhandlung umfasste

zunächst zwei Sitzungstage, den 17. und 18. März 2005. Am zwei-

ten Hauptverhandlungstag, dem 18. März 2005, beschloss die

Strafkammer, noch ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein-

zuholen. Die Hauptverhandlung wurde sodann zur Fortsetzung am

7. April 2005, 8.00 Uhr, unterbrochen. Nach Ablauf des zweiten

Hauptverhandlungstages empfand der Angeklagte Unzufrieden-

heit über den Ablauf der Hauptverhandlung und fand sich durch

seinen Wahlverteidiger Dr. S. nicht mehr hinreichend vertei-

digt. Er nahm deshalb Kontakt zu anderen Rechtsanwälten auf

und vereinbarte einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dr.

D. auf den 1. April 2005. Mit Rechtsanwalt Dr. S. ver-

einbarte er einen weiteren Besprechungstermin auf den 4. April

2005. Nachdem er beide Termine wahrgenommen hatte, entzog

er mit Schreiben vom 5. April 2005 Rechtsanwalt Dr. S. unter

Hinweis auf das seines Erachtens gestörte Vertrauensverhältnis

das Mandat, wovon Rechtsanwalt Dr. S. das Landgericht am

6. April 2005 per Telefax in Kenntnis setzte. Der Kammervorsit-

zende bestellte daraufhin Rechtsanwalt Dr. S. zum Pflichtver-

teidiger, weil der Angeklagte bisher nur behauptet habe, das Ver-

trauensverhältnis sei gestört, dies jedoch nicht näher dargelegt

habe. Ebenfalls am 6. April 2005 erteilte der Angeklagte Rechts-

anwalt Dr. D. Verteidigervollmacht. Mit Schriftsatz vom

gleichen Tage teilte Rechtsanwalt Dr. D. dies dem Landge-

richt mit und bat um Akteneinsicht und Aufhebung des Termins

vom 7. April 2005; ab 14.00 Uhr sei er zur Erörterung der Angele-

genheit erreichbar. Das Landgericht teilte ihm am Nachmittag tele-

fonisch mit, dass es bei dem für den folgenden Tag vorgesehenen

Fortsetzungstermin bleibe und er auf der Geschäftsstelle Einsicht

in die Akten nehmen könne. Die Akteneinsicht noch an diesem

Nachmittag war Rechtsanwalt Dr. D. wegen anderer Ter-

mine nicht möglich. Zum Fortsetzungstermin am 7. April 2005 er-

schien der Angeklagte mit Rechtsanwalt Dr. S. als Pflichtver-

teidiger und Rechtsanwalt Dr. D. als Wahlverteidiger. Auf

Frage des Gerichts erklärte Rechtsanwalt Dr. D. , dass

weitere Angaben zur Störung des Vertrauensverhältnisses des

Angeklagten zu Rechtsanwalt Dr. S. nicht erfolgen würden. Um

8.30 Uhr verließ Rechtsanwalt Dr. D. den Sitzungssaal,

um einen anderen Termin wahrzunehmen. Seine Anträge auf

Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung und Auf-

hebung der Pflichtverteidigung lehnte das Gericht ab. Nach Fort-

setzung der Beweisaufnahme, in der u.a. ein Zeuge vernommen

wurde und der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten er-

stattete, wurde gegen Mittag das Urteil verkündet.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf

Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung rechtsfeh-

lerfrei abgelehnt.

Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Straf-

verfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen

zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312). Daraus

folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Ver-

teidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht

durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich

Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge

auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter

Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelas-

tung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleuni-

gung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu

entscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312). Für die Beurteilung ei-

nes Antrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Ver-

teidigers auszusetzen oder zu unterbrechen, gilt nichts anderes.

Hier war für das Landgericht zur Klärung der Frage, ob wegen des

nicht vorbereiteten und am 7. April 2005 verhinderten neuen

Wahlverteidigers die Hauptverhandlung unterbrochen oder gar

ausgesetzt werden sollte, schon im Ausgangspunkt nicht ersicht-

lich, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte bisherige Wahlver-

teidiger nicht zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Ange-

klagten in der Lage gewesen wäre. Der Angeklagte hat die Stö-

rung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. S. ohne

jeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet und auch auf Nach-

frage keine Gründe hierfür genannt. Schon von daher war das

Landgericht nicht ohne weiteres gezwungen, von einer von dem

Angeklagten nicht zu vertretenden Veränderung der Sachlage im

Sinne des § 265 Abs. 4 StPO auszugehen. Dabei musste das

Landgericht auch noch in Rechnung stellen, dass die nach § 229

Abs. 1 StPO höchstmögliche Unterbrechungsdauer bereits am fol-

genden Tag, dem 8. April 2005, endete.

Es kommt hier folgendes hinzu: Wenn der Angeklagte von seinem

Recht Gebrauch machte, seinem bisherigen Wahlverteidiger das

Mandat zu entziehen und einen neuen Verteidiger zu beauftragen,

so war ihm in der vorliegenden konkreten Prozesssituation zuzu-

muten, dies so rechtzeitig vor dem nächsten Verhandlungstag zu

veranlassen, dass der neue Verteidiger sich hinreichend auf die

weitere Verhandlung vorbereiten konnte. Er erteilte Rechtsanwalt

Dr. D. jedoch erst 19 Tage nach der Unterbrechung der

Hauptverhandlung und nur einen Tag vor dem nächsten Haupt-

verhandlungstermin das Mandat. Ferner hatte der Angeklagte aus-

reichend Gelegenheit, einen Verteidiger zu wählen, der auch in

der Lage war, den bevorstehenden Termin wahrzunehmen. Die

weitere Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 7. April

2005 in Abwesenheit eines neuen Verteidigers beruhte daher auf

Umständen, auf die der Angeklagte sich rechtzeitig hätte einstel-

len können. Das Landgericht konnte daher auch eine kurzfristige

Unterbrechung der Hauptverhandlung ermessensfehlerfrei ableh-

nen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend

von dem dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 14. Januar 2004

(NStZ 2004, 637) zugrunde liegenden Fall, auf den die Revision

hingewiesen hat. Dort war das Recht auf eine sachgerechte Ver-

teidigung aufgrund von Umständen, die der Angeklagte nicht zu

vertreten hatte - nämlich die rechtswidrige Inverwahrnahme des

Angeklagten -, beeinträchtigt.

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