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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – 1 StR 169/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 25. November 2005 werden als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen B. , S. und E. im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten P. erhobenen Rüge der Verlet-

zung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Terminsanbe-

raumung des Vorsitzenden bemerkt der Senat ergänzend:

1. Das vor dem Schwurgericht anhängige Verfahren richtete sich

gegen fünf Angeklagte, die sich bereits seit einem Jahr in Un-

tersuchungshaft befanden. Neben sechs Verteidigern waren

drei Nebenklägerinnen sowie deren anwaltliche Vertreter an

dem Verfahren beteiligt. 23 Zeugen waren zu laden. Nach wo-

chenlangen intensiven Terminsabklärungen beraumte der Vor-

sitzende am 4. Oktober 2005 Termin zur Hauptverhandlung auf

den 25., 26., 27. und 28. Oktober 2005 an. Dem Beschwerde-

führer, der durch Rechtsanwalt L. als Wahlverteidiger ver-

teidigt wurde, ordnete er zusätzlich einen Pflichtverteidiger bei,

nachdem Rechtsanwalt L. zuvor mitgeteilt hatte, dass er

am 26. Oktober 2005 verhindert sei, weil er an diesem Tag ei-

nen Termin vor dem Schöffengericht Saarbrücken wahrnehmen

werde. Dem von Rechtsanwalt L. daraufhin gestellten An-

trag auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 26. Ok-

tober 2005 lehnte der Vorsitzende ab, weil die anberaumten

Termine nur nach wochenlangen Abstimmungen mit allen Be-

teiligten hätten ermöglicht werden können und weiteren Verfah-

rensverzögerungen das Beschleunigungsgebot entgegenstün-

de.

2. Weder die Terminsanberaumung vom 4. Oktober 2005 noch die

Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Hauptverhandlungs-

termins vom 26. Oktober 2005 verletzen den Beschwerdeführer

in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem

Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens ver-

teidigen zu lassen (BGH NStZ 1998, 311, 312; Senat, Be-

schluss vom 19. Januar 2006 - 1 StR 409/05 -). Daraus folgt

aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Vertei-

digers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht

durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich

Sache des Vorsitzenden. Hierüber und insbesondere über An-

träge auf Terminsverlegungen oder -aufhebungen hat er nach

pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen

Terminsplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Ge-

bots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Inte-

ressen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. Nichts anderes

gilt bei entsprechenden Anträgen, die mit der Verhinderung ei-

nes Verteidigers begründet werden (Senat aaO).

Das Landgericht hat sich ersichtlich an diesen Grundsätzen

ausgerichtet, nach denen die Terminierung wie auch die Ableh-

nung einer Verlegung des Termins vom 26. Oktober 2005

sachgerecht erscheint. Zu Recht hat das Landgericht insbeson-

dere das dem Interesse der Angeklagten dienende und das ge-

samte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den

Vordergrund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfas-

sungsrechtlichen Vorgaben (vgl. etwa BVerfG NJW 2006, 672,

673; BVerfG StraFo 2006, 196). Insbesondere in Haftsachen

zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so

schnell wie möglich durchgeführt wird. Das Landgericht hatte

sich entsprechend seiner prozessualen Fürsorgepflicht ernst-

haft bemüht, zeitnahe Termine zu finden, die den Interessen al-

ler Beteiligten gerecht werden. Die verbleibende Terminskollisi-

on des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers betraf einen

der fünf inhaftierten Angeklagten für einen von vier Verhand-

lungstagen. Eine Vermeidung dieser Kollision wäre nur durch

eine Verlängerung der Hauptverhandlung möglich gewesen, de-

ren Ausmaß wegen der notwendigen terminlichen Abstimmung

mit den zahlreichen Prozessbeteiligten und der Terminslage der

Kammer ungewiss war. Bei dieser Sachlage hatte das Landge-

richt der schnellstmöglichen Durchführung der Hauptverhand-

lung Vorrang zu geben, zumal es davon ausgehen konnte, dass

der zur Verfahrenssicherung bestellte Verteidiger zu ordnungs-

gemäßer Verteidigung des Beschwerdeführers in der Lage war.

Der Senat kann dabei offenlassen, ob der

Wahlverteidiger hinreichend deutlich gemacht hat, warum der

Termin vor dem Amtsgericht Saarbrücken gegenüber dem vor-

liegenden Schwurgerichtsverfahren für ihn vorrangig sein muss-

te.

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