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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZB 143/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 25. April 2005 wird als unzulässig
verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Gewährung von Prozesskosten-
hilfe, Anwaltsbeiordnung und Erlass einer einstweiligen Anordnung
werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
20.000 €.
Gründe:
I.
1
Das zu 2 beteiligte Land (fortan: Finanzamt) beantragte am 16. März
2004 wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe
von insgesamt 24.204,49 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners. Die Steuerrückstände bezogen sich auf den Zeit-
raum ab dem Jahr 2001 und waren fällig und vollstreckbar. Dem Antrag waren
Vollstreckungsversuche des Finanzamts vorausgegangen, die am 4. Februar
2004 zur Pfändung eines LKW-Aufliegers geführt haben. Dessen Wert sowie
die Verwertungsmöglichkeiten sind streitig. Die titulierten Steuerforderungen
beruhten auf Schätzungen des Finanzamtes. Nach Abgabe entsprechender
Steuererklärungen durch den Schuldner hat das Finanzamt Abänderungsbe-
scheide erlassen. Der Schuldner hat vorgetragen, dass die Rückstände gegen-
über dem Finanzamt im März 2005 nur noch 8.758,56 € betrügen.
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Das Insolvenzgericht hat dem Eröffnungsantrag stattgegeben. Die hier-
gegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-
schwerde.
II.
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Die nach § 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wis-
sen, ob der Gläubiger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO
auch an der Eröffnung eines wirtschaftlich sinnlosen Insolvenzverfahrens habe.
Diese von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage stellt sich im Streitfall nicht.
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a) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass das Finanzamt durch die
ausgebrachte Pfändung nicht ausreichend abgesichert ist. Dies wird von der
Rechtsbeschwerde nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Sie geht
vielmehr selbst davon aus, dass die Steuerforderungen einschließlich der
Säumniszuschläge 10.770,17 € betragen und für den gepfändeten Sattelauflie-
ger ein Betrag von nur 4.000 € erlöst werden könnte. Die vielfach vertretene
Auffassung, an dem nach § 14 Abs. 1 InsO erforderlichen Interesse des antrag-
stellenden Gläubigers fehle es, wenn er auf einem einfacheren, insolvenzfes-
tem Weg Befriedigung erlangen könne (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14
Rn. 48), wird deshalb nicht entscheidungserheblich.
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b) Die Rechtsbeschwerde bezweifelt des Weiteren, dass die erstrebte
Insolvenzeröffnung geeignet sei, die Rechtsposition des Finanzamts zu verbes-
sern. Sie leitet aus einer Aufzählung von Einzelumständen her, dass dem Ver-
fahren die Masseunzulänglichkeit drohe, was den Insolvenzantrag geradezu als
kontraproduktiv erscheinen lasse. Insoweit führt die Rechtsbeschwerde keinen
der Zulassungsgründe ordnungsgemäß aus. Der Sachverständige geht in sei-
nem am 27. Januar 2005 erstatteten Gutachten davon aus, dass freie Masse
durch die Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners geschaffen
werden könne. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage ge-
stellt. Bei dieser Sachlage ist es nicht fernliegend, dass - falls überhaupt erfor-
derlich - ein ausreichender Geldbetrag durch einen der Gläubiger vorgeschos-
sen wird (§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Insolvenzverwalter - entsprechend
den Ausführungen in dem von ihm selbst erstatteten Gutachten - zur Verwer-
tung der Vermögensgegenstände schreitet, wozu er sogar im Einstellungsver-
fahren befugt ist (vgl. § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO).
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2. Die Rechtsbeschwerde bezweckt weiterhin die Klärung der rechts-
grundsätzlichen Frage, ob die Einzelzwangsvollstreckung den Vorrang vor ei-
nem Insolvenzverfahren genieße. Diese Rechtsfrage ist durch den Senatsbe-
schluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1688) geklärt. Da-
nach ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfahrens
gegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten mit §§ 13, 14 InsO nicht ver-
einbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der antragstellende Gläubiger - wie hier -
nicht der einzige Gläubiger des Schuldners ist (BGH, aaO S. 1688).
III.
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Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1
ZPO). Die von dem Schuldner hilfsweise herangezogene Vorschrift des § 4a
InsO findet im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v.
24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156,
92 ff nicht abgedruckt).
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Da das Rechtsmittel des Schuldners keinen Erfolg hat, konnte seinem
Antrag, dem Insolvenzverwalter Verwertungshandlungen bezüglich des Fuhr-
parks des Insolvenzschuldners bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwer-
de zu untersagen, nicht entsprochen werden.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.02.2005 - 75 IN 186/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 T 69/05 -