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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZB 260/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2005 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde nicht aus § 7 InsO. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt

hat, findet gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand

der Zwangsvollstreckung unterliegt, keine sofortige Beschwerde nach der InsO,

sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Deshalb ist hiergegen ge-

mäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts gegeben. Die Vorschrift

des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1

InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht ent-

scheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein,

der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt

(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732).

2

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht ge-

geben (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2005 - 6 IN 5/99 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2005 - 10 T 189/05 -