BGH Beschluß vom 05.02.2004 – IX ZB 97/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 766, 793; InsO §§ 6 Abs. 1, 36 Abs. 4, 89 Abs. 3; RpflG § 20 Nr. 17 Satz 2
Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-
schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Voll-
streckungsgericht entscheidet.
BGH, Beschluß vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03 - LG Itzehoe
AG Meldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:14)
Dr. Kreft und die Richter Raebel,
Vill und Cierniak
am 5. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Itzehoe vom 14. März 2003 wird auf Kosten des
Schuldners als unstatthaft verworfen.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel wird man-
gels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil
sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht zuge-
lassen worden ist.
I.
Der Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er war
seit dieser Zeit überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen der
Gläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach
hälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von
8.455,12
geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin
(Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente des
Schuldners aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 bean-
tragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der Lan-
desversicherungsanstalt die Pfändungsfreigrenzen
für Arbeitseinkommen
zugrunde zu legen.
Das Amtsgericht stellte die "Zwangsvollstreckung aus dem Verrech-
nungsersuchen der Gläubigerin vom 09.07.1981" einstweilen ein und ordnete
an, daß die unpfändbaren Teile der Altersrente an den Schuldner auszuzahlen,
die pfändbaren Teile an den Insolvenzverwalter abzuführen seien. Auf die so-
fortige Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht den angefochtenen
Beschluß auf. Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwer-
de des Schuldners.
II.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Beschluß des Amtsge-
richts, für den es seine Zuständigkeit nach § 89 Abs. 3 InsO oder § 36 Abs. 4
InsO angenommen hat. Allerdings hätte nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RpflG dann
statt des Rechtspflegers der Richter entscheiden müssen (AG Hamburg NZI
2000, 96; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Das Landgericht hat die Zu-
ständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht über-
haupt verneint, weil für das Rechtsschutzbegehren des Schuldners die Zustän-
digkeit des Sozialgerichts als Prozeßgericht bestehe.
III.
Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstrek-
kungsgericht gemäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO hat die Insolvenzordnung
keine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet hiergegen gemäß § 6 Abs. 1,
§ 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne
Zulassung des Beschwerdegerichts statt, an der es vorliegend fehlt.
Dieses, aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgende Ergebnis wird
nicht durch unabweisbare Gründe der Rechtsschutzgleichheit in Frage gestellt.
Denn § 793 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen, die im
Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,
ohne Einschränkung und allgemein. Die schwebende Insolvenz des Schuld-
ners kann kein Grund sein, ihm oder seinen Gläubigern den Rechtsschutz zur
Durchsetzung oder Verhinderung einer Einzelzwangsvollstreckung zu verkür-
zen. Dies muß auch dann gelten, wenn aufgrund besonderer Zuweisung ge-
mäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht über Erinnerungen
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO; vgl. dazu auch
den Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443 S. 138 und
Landfermann, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 159 ff Rn. 35)
entscheidet.
Zwar ergibt sich die Spaltung der Rechtsmittelzüge in diesen Fällen
noch nicht aus dem Grundsatz, daß § 6 Abs. 1 InsO keine Entscheidungen der
Anfechtung entzieht, die lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens erge-
hen, dieses sachlich aber nicht betreffen (vgl. zu dieser Fallgruppe HK-
InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 12 m.w.N.). Denn die Zuständigkeit des Insol-
venzgerichts hat das Gesetz hier gerade wegen des Sachzusammenhangs
zwischen Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren angeordnet; das
Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzu-
lässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen. Die Vorschrift des § 793
ZPO ist aber als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO,
wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.
Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein (vgl. LG
Traunstein NZI 2000, 438; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Losebl. 10. Lfg. § 89
Rn. 35; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO), der die Rechtsbeschwerde nur auf
Zulassung des Beschwerdegerichts kennt.
Kreft Raebel Neš
(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:15)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
Vill Cierniak
(cid:12)