BGH Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 124/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 323 Abs. 1
Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch
unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 124/05 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2005 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter)
nach einem Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag Schadensersatz für
Kosten, die ihr zur Durchführung des Vertrages entstanden sind.
Die Parteien schlossen am 31. Juli 2003 einen notariell beurkundeten
Grundstückskaufvertrag, in dem sich der Beklagte zur lastenfreien Übertragung
des Grundstücks verpflichtete. Der Kaufpreis sollte bis zum 15. September
2003 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem u.a. bis zu
diesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundpfandrechte
vorlagen.
Das geschah nicht. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 19. November 2003 eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage der
für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen. Sie kündigte
an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf Ersatz des
Verzugsschadens zu erheben. Der Beklagte ließ die Frist verstreichen.
Mit der Ende Dezember 2003 zugestellten Klage hat die Klägerin zu-
nächst von dem Beklagten die Übereignung des Grundstücks Zug um Zug ge-
gen Zahlung des Kaufpreises verlangt. Der Beklagte hat auf die ihm zugestellte
Klageschrift innerhalb der ihm von dem Gericht gesetzten Frist nicht erwidert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte die Klägerin,
dass sie nicht mehr bereit sei, den Vertrag durchzuführen, und von dem Grund-
stückskaufvertrag zurücktrete.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte die Grundschuldgläubigerin
dem Notar mit, dass die Löschungsbewilligung dem Notar in den nächsten
Tagen zugehen werde.
Die Klägerin hat im April 2004 ihre Klage umgestellt. Sie hat nunmehr
Zahlung von 17.101,09 EUR nebst Zinsen für Aufwendungen zur Durchführung
des Vertrages verlangt. Das Landgericht hat der Klage
in Höhe von
16.872,51 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die
Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die
Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin infolge des fruchtlosen
Ablaufs der Nachfrist für die Vorlage der zur lastenfreien Umschreibung erfor-
derlichen Löschungsunterlagen zwar zunächst vorgelegen hätten; der mit
Anwaltsschreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt sei aber dennoch
unwirksam, weil die Klägerin nach dem Ablauf der Frist ihr Wahlrecht im Sinne
einer Forderung auf Vertragserfüllung ausgeübt habe.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und das Rücktritts-
recht gingen endgültig unter, wenn der Gläubiger nach Ablauf der Frist sein
Wahlrecht für die Erfüllung ausübe. Der Gläubiger sei analog § 262 BGB an die
getroffene Wahl gebunden. Er setze sich mit dem vorangegangen Erfüllungs-
verlangen in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise (§ 242 BGB) in
Widerspruch, wenn er die Annahme der angebotenen Leistung ablehne. Der
Gläubiger sei zwar schutzwürdig, wenn der Schuldner auch nach dem Erfül-
lungsverlangen nicht leiste. Er müsse dann aber ein zweites Mal eine ange-
messene Frist setzen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen könne.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die
Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 BGB für die Entstehung eines Rechts der
Klägerin zum Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag bejaht. Der Beklagte
hatte seine kaufvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, die Freistellung des
Grundstücks von den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grund-
pfandrechten bis zu dem Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit am 15. September
2003 zu ermöglichen, da er die für eine lastenfreie Umschreibung erforderlichen
Löschungsunterlagen bis dahin nicht beigebracht hatte (vgl. dazu: Hagen/Bam-
bring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 582). Die von der
Klägerin dem Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. November
2003 gesetzte Frist von zehn Tagen war fruchtlos abgelaufen.
a) Damit war das gesetzliche Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB
entstanden. Dies setzt im Unterschied zu § 326 Abs. 1 BGB a.F., nach dem die
Fristsetzung mit der Ankündigung einer Ablehnung der Leistung verbunden
worden sein musste, nur noch voraus, dass der Schuldner eine nach dem
Vertrag fällige Leistung innerhalb einer von dem Gläubiger nach dem Eintritt der
Fälligkeit gesetzten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht
erbracht hat.
b) Dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen das
gesetzliche Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Schuldner zwar nach dem Ablauf
der Nachfrist, aber noch vor der Erklärung des Rücktritts die geschuldete
Leistung nachholt. Das war nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
dass der Beklagte bis zu dem Zugang der Rücktrittserklärung am 7. Februar
2004 die erforderliche Leistungshandlung nicht erbracht hatte, da die zur
lastenfreien Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück erforderlichen
Löschungsunterlagen dem Notar bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen
haben.
c) Ebenfalls offen bleiben kann, ob ein Gläubiger, wenn er nach dem
erfolglosen Ablauf einer von ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist den
Schuldner auf Erfüllung verklagt und dieser daraufhin seine Leistung ankündigt,
noch bis zum Ablauf der dafür erforderlichen Zeit warten muss, bevor er den
Rücktritt erklären darf (so MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 323
Rdn. 156). Selbst wenn man eine solche Wartefrist fordert, bestand diese für
die Klägerin Anfang Februar 2004 nicht mehr. Der Gläubiger muss sich
jedenfalls dann nicht mehr mit der Ausübung des Rücktrittsrechts zurückhalten,
wenn nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist der Schuldner ihm bereits einmal
zwar die baldige Leistung versprochen hat, aber auch diesem Versprechen
nicht nachgekommen ist. So war es hier. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten in seiner Berufungsbegründung hatte er vor Weihnachten 2003 der
Klägerin die Übersendung der Löschungsbewilligungen für Anfang 2004 in
Aussicht gestellt, was dann jedoch ebenfalls nicht erfolgte.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der
Klägerin aus § 323 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, dass das Ver-
langen des Gläubigers auf Erfüllung nach dem Ablauf einer gem. § 323 Abs. 1
BGB gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung für diesen in dem Sinne
bindend sei, dass damit das Rücktrittsrecht erlösche und erst nach einer
erneuten fruchtlosen Fristsetzung wieder ausgeübt werden könne. Diese An-
sicht wird zwar auch im Schrifttum vertreten (Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl.,
§ 281 Rdn. 15; Schwab, JR 2003, 133, 136). Sie ist indes mit der gesetzlichen
Regelung der Rechtsfolgen einer ergebnislosen Fristsetzung zur Nacherfüllung
an den Schuldner nach § 281 Abs. 1 BGB und § 323 Abs. 1 BGB nicht zu
vereinbaren. Die (weitere) Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs hebt auch
dann, wenn sie im Wege einer Klage erfolgt, die Folgen der erfolglosen
Fristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner nicht auf. Der
Gläubiger muss seine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Schuldner nicht erst
durch eine erneute Fristsetzung wieder begründen, sondern kann den Rücktritt
erklären, wenn der Schuldner auch nach erneuter Leistungsanforderung durch
die Klage nicht leistet (wie hier: MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 Rdn. 155, 156;
Althammer, ZGS 2005, 375, 376; zur Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB:
Staudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rdn. D 4).
a) Soweit das Berufungsgericht eine Bindung an das Erfüllungsverlangen
unter Bezugnahme auf die Vorschriften über die Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB)
zu begründen versucht, ist dies bereits im Ansatz fehlerhaft. Der fruchtlose
Ablauf einer Nachfrist zur Leistung hat zur Folge, dass dem Gläubiger
verschiedene Ansprüche und Rechte (auf Leistung, auf Schadensersatz statt
der Leistung und zum Rücktritt) zustehen, unter denen er auswählen kann.
Diese Rechte des Gläubigers beruhen - anders als bei der Wahlschuld nach §
262 BGB - nicht auf vertraglicher Vereinbarung, sondern sind Folge der
aufeinander folgender Vertragsverletzungen durch den Schuldner, der weder zu
der vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeit noch in der von dem Gläu-
biger gesetzten Nachfrist die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Auf
eine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive Konkurrenz),
die dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner erweitert (vgl.
RGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners dienenden Vor-
schriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263 Abs. 2 BGB) und
über den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach fruchtloser Auffor-
derung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder unmittelbar noch
entsprechend anzuwenden (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 262 Rdn. 5
u. 11; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11 f.).
b) Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass eine solche Bindung
an eine Wahl durch den Gläubiger nur für den Ausschluss des Anspruchs auf
Erfüllung bestimmt ist, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung geltend macht (§ 281 Abs. 4 BGB) oder sein gesetzliches
Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB ausübt, wodurch das Vertragsverhältnis
nach § 346 Abs. 1 BGB umgestaltet wird. Für die weitere Verfolgung des
Erfüllungsanspruchs nach dem Ablauf der Nachfrist ist Vergleichbares nicht
angeordnet.
aa) Die Vorschrift des § 281 Abs. 4 BGB kann auch nicht „reziprok“
angewendet werden, wenn der Gläubiger weiter Erfüllung begehrt (so indes
Jauernig/Stadler, BGB, 11. Auflage, § 281 Rdn. 15). Richtig ist vielmehr der aus
§ 281 Abs. 4 BGB zu ziehende Umkehrschluss. Nur der Anspruch auf Erfüllung
wird durch die Entscheidung des Gläubigers für einen der sekundären
Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB oder
auf Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen. Das Erfüllungsverlangen
des Gläubigers lässt grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, zu einem
Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen oder den Rücktritt zu
erklären, selbst wenn es nach fruchtlosem Fristablauf nochmals geltend
gemacht wird (Althammer, ZGS 2005, 375, 377).
bb) Der Anspruch auf Erfüllung beruht auf anderen Grundlagen und hat
andere Voraussetzungen als die gesetzlichen Ansprüche aus Nicht- oder
Schlechterfüllung durch den Schuldner; die weitere Verfolgung des Erfüllungs-
anspruchs kann daher der Ausübung der gesetzlichen Rechte auf Grund einer
Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner nicht gleichgestellt werden
(vgl. RGZ 102, 262, 264). Das Recht des Gläubigers, Erfüllung zu verlangen,
ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Zur Ausübung dieses Rechts bedarf es
keiner besonderen Erklärung des Gläubigers, und sein Bestehen schließt die
sich aus dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist ergebenden Möglichkeiten des
Gläubigers nicht aus, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder von
dem Vertrag zurückzutreten (vgl. RGZ 15, 66, 68). Die Erhebung des
Anspruchs auf Erfüllung ist weder als eine unabänderliche, rechtsgestaltende
Willenserklärung noch als ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder auf das Rücktrittsrecht zu verstehen (RGZ 102, 262, 265).
c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Erklärung des Rücktritts sei eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare, unzu-
lässige Rechtsausübung, wenn der Gläubiger nach dem Ablauf einer Nachfrist
zunächst eine Klage auf Leistung erhoben habe.
Das
ist
in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine dahingehende
Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren zum Schuldrechtsmodernisierungs-
gesetz verworfen worden. Der Entwurf vom Mai 2001 enthielt in den §§ 281
Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040) Bestimmungen, dass der
Rücktritt durch den Gläubiger ausgeschlossen sein sollte, wenn der Schuldner
wegen besonderer Umstände trotz der erfolglosen Fristsetzung nicht mit einem
Rücktritt zu rechnen brauchte. Diese Vorschriften des Entwurfs sind jedoch
nicht Gesetz geworden, sondern im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich
abgelehnt worden. Im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom
Oktober 2001 (BT-Drucks. 14/7052, S. 185 und 192) ist das damit begründet
worden, dass die einmalige fruchtlose Fristsetzung durch den Gläubiger
ausreichen müsse, um zu dem Anspruch auf Schadensersatz überzugehen
oder den Rücktritt zu erklären, wenn der Gläubiger die weitere Verfolgung des
Erfüllungsanspruchs für nicht mehr zweckmäßig erachte. Der Schuldner könne
und müsse sich nach dem Ablauf der von dem Gläubiger gesetzten Frist darauf
einrichten, dass dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den
Rücktritt erklären werde. Die Regelung solle insofern für den Gläubiger einfach
zu handhaben und für den vertragsbrüchigen Schuldner streng sein.
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Rücktritts-
rechts durch den Gläubiger im Einzelfall mit dem Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren sein kann, wenn etwa der Rücktritt zur Unzeit
erklärt wird, kurze Zeit nachdem der Gläubiger erneut die Leistung angefordert
hat (AnwK-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Ernst, § 323
Rdn. 155, 156). Das ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen hier nicht
der Fall, weil der Beklagte auch auf die erneute Leistungsaufforderung in der
Klage über mehrere Wochen nicht geleistet und sich damit weiterhin vertrags-
widrig verhalten hat. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Klägerin von
dem Vertrag zurücktreten und ihm gegenüber Ersatz für die Schäden aus ihren
Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages verlangen wird.
III.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 3
ZPO zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen zur Schadenshöhe
nicht in Betracht kommen. Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils
des Landgerichts.
Abs. 1 und 3, 281, 284 BGB den Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zur
Durchführung des Kaufvertrages verlangen. Solche hat sie wegen der Vergü-
tung der Maklerin, der Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechts zur
Kaufpreisfinanzierung, einer an den Fuhrunternehmer zu zahlenden Ent-
schädigung für einen nicht durchgeführten Umzug sowie für die von den Kredit-
instituten geltend gemachten Kosten für die geplante Finanzierung des Erwerbs
dargelegt. Das Landgericht hat die geforderten Schadenspositionen in Höhe
von insgesamt 16.872,51 EUR anhand der von der Klägerin in dem Rechtsstreit
vorgelegten Unterlagen zugesprochen. Weitere Feststellungen dazu kommen
nicht mehr in Betracht, nachdem der Beklagte Einwendungen gegen diese
Feststellungen des Landgerichts weder in der Berufungsbegründung noch in
anderen in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätzen
erhoben hat.
IV.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 06.10.2004 - 2 O 619/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2005 - 16 U 232/04 -