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BGH Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 124/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch

unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 124/05 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 2004 wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter)

nach einem Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag Schadensersatz für

Kosten, die ihr zur Durchführung des Vertrages entstanden sind.

Die Parteien schlossen am 31. Juli 2003 einen notariell beurkundeten

Grundstückskaufvertrag, in dem sich der Beklagte zur lastenfreien Übertragung

des Grundstücks verpflichtete. Der Kaufpreis sollte bis zum 15. September

2003 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem u.a. bis zu

diesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundpfandrechte

vorlagen.

3

Das geschah nicht. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit anwaltlichem

Schreiben vom 19. November 2003 eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage der

für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen. Sie kündigte

an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf Ersatz des

Verzugsschadens zu erheben. Der Beklagte ließ die Frist verstreichen.

7

Mit der Ende Dezember 2003 zugestellten Klage hat die Klägerin zu-

nächst von dem Beklagten die Übereignung des Grundstücks Zug um Zug ge-

gen Zahlung des Kaufpreises verlangt. Der Beklagte hat auf die ihm zugestellte

Klageschrift innerhalb der ihm von dem Gericht gesetzten Frist nicht erwidert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte die Klägerin,

dass sie nicht mehr bereit sei, den Vertrag durchzuführen, und von dem Grund-

stückskaufvertrag zurücktrete.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte die Grundschuldgläubigerin

dem Notar mit, dass die Löschungsbewilligung dem Notar in den nächsten

Tagen zugehen werde.

Die Klägerin hat im April 2004 ihre Klage umgestellt. Sie hat nunmehr

Zahlung von 17.101,09 EUR nebst Zinsen für Aufwendungen zur Durchführung

des Vertrages verlangt. Das Landgericht hat der Klage

in Höhe von

16.872,51 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat

das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage

abgewiesen.

8

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die

Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die

Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin infolge des fruchtlosen

Ablaufs der Nachfrist für die Vorlage der zur lastenfreien Umschreibung erfor-

derlichen Löschungsunterlagen zwar zunächst vorgelegen hätten; der mit

Anwaltsschreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt sei aber dennoch

unwirksam, weil die Klägerin nach dem Ablauf der Frist ihr Wahlrecht im Sinne

einer Forderung auf Vertragserfüllung ausgeübt habe.

10

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und das Rücktritts-

recht gingen endgültig unter, wenn der Gläubiger nach Ablauf der Frist sein

Wahlrecht für die Erfüllung ausübe. Der Gläubiger sei analog § 262 BGB an die

getroffene Wahl gebunden. Er setze sich mit dem vorangegangen Erfüllungs-

verlangen in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise (§ 242 BGB) in

Widerspruch, wenn er die Annahme der angebotenen Leistung ablehne. Der

Gläubiger sei zwar schutzwürdig, wenn der Schuldner auch nach dem Erfül-

lungsverlangen nicht leiste. Er müsse dann aber ein zweites Mal eine ange-

messene Frist setzen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen könne.

II.

12

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die

Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 BGB für die Entstehung eines Rechts der

Klägerin zum Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag bejaht. Der Beklagte

hatte seine kaufvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, die Freistellung des

Grundstücks von den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grund-

pfandrechten bis zu dem Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit am 15. September

2003 zu ermöglichen, da er die für eine lastenfreie Umschreibung erforderlichen

Löschungsunterlagen bis dahin nicht beigebracht hatte (vgl. dazu: Hagen/Bam-

bring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 582). Die von der

Klägerin dem Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. November

2003 gesetzte Frist von zehn Tagen war fruchtlos abgelaufen.

13

a) Damit war das gesetzliche Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB

entstanden. Dies setzt im Unterschied zu § 326 Abs. 1 BGB a.F., nach dem die

Fristsetzung mit der Ankündigung einer Ablehnung der Leistung verbunden

worden sein musste, nur noch voraus, dass der Schuldner eine nach dem

Vertrag fällige Leistung innerhalb einer von dem Gläubiger nach dem Eintritt der

Fälligkeit gesetzten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht

erbracht hat.

14

b) Dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen das

gesetzliche Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Schuldner zwar nach dem Ablauf

der Nachfrist, aber noch vor der Erklärung des Rücktritts die geschuldete

Leistung nachholt. Das war nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt,

dass der Beklagte bis zu dem Zugang der Rücktrittserklärung am 7. Februar

2004 die erforderliche Leistungshandlung nicht erbracht hatte, da die zur

lastenfreien Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück erforderlichen

Löschungsunterlagen dem Notar bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen

haben.

15

c) Ebenfalls offen bleiben kann, ob ein Gläubiger, wenn er nach dem

erfolglosen Ablauf einer von ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist den

Schuldner auf Erfüllung verklagt und dieser daraufhin seine Leistung ankündigt,

noch bis zum Ablauf der dafür erforderlichen Zeit warten muss, bevor er den

Rücktritt erklären darf (so MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 323

Rdn. 156). Selbst wenn man eine solche Wartefrist fordert, bestand diese für

die Klägerin Anfang Februar 2004 nicht mehr. Der Gläubiger muss sich

jedenfalls dann nicht mehr mit der Ausübung des Rücktrittsrechts zurückhalten,

wenn nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist der Schuldner ihm bereits einmal

zwar die baldige Leistung versprochen hat, aber auch diesem Versprechen

nicht nachgekommen ist. So war es hier. Nach dem eigenen Vorbringen des

Beklagten in seiner Berufungsbegründung hatte er vor Weihnachten 2003 der

Klägerin die Übersendung der Löschungsbewilligungen für Anfang 2004 in

Aussicht gestellt, was dann jedoch ebenfalls nicht erfolgte.

16

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der

Klägerin aus § 323 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, dass das Ver-

langen des Gläubigers auf Erfüllung nach dem Ablauf einer gem. § 323 Abs. 1

BGB gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung für diesen in dem Sinne

bindend sei, dass damit das Rücktrittsrecht erlösche und erst nach einer

erneuten fruchtlosen Fristsetzung wieder ausgeübt werden könne. Diese An-

sicht wird zwar auch im Schrifttum vertreten (Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl.,

§ 281 Rdn. 15; Schwab, JR 2003, 133, 136). Sie ist indes mit der gesetzlichen

Regelung der Rechtsfolgen einer ergebnislosen Fristsetzung zur Nacherfüllung

an den Schuldner nach § 281 Abs. 1 BGB und § 323 Abs. 1 BGB nicht zu

vereinbaren. Die (weitere) Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs hebt auch

dann, wenn sie im Wege einer Klage erfolgt, die Folgen der erfolglosen

Fristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner nicht auf. Der

Gläubiger muss seine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Schuldner nicht erst

durch eine erneute Fristsetzung wieder begründen, sondern kann den Rücktritt

erklären, wenn der Schuldner auch nach erneuter Leistungsanforderung durch

die Klage nicht leistet (wie hier: MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 Rdn. 155, 156;

Althammer, ZGS 2005, 375, 376; zur Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB:

Staudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rdn. D 4).

17

a) Soweit das Berufungsgericht eine Bindung an das Erfüllungsverlangen

unter Bezugnahme auf die Vorschriften über die Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB)

zu begründen versucht, ist dies bereits im Ansatz fehlerhaft. Der fruchtlose

Ablauf einer Nachfrist zur Leistung hat zur Folge, dass dem Gläubiger

verschiedene Ansprüche und Rechte (auf Leistung, auf Schadensersatz statt

der Leistung und zum Rücktritt) zustehen, unter denen er auswählen kann.

Diese Rechte des Gläubigers beruhen - anders als bei der Wahlschuld nach §

262 BGB - nicht auf vertraglicher Vereinbarung, sondern sind Folge der

gesetzlichen Anordnungen in §§ 281, 323 BGB für die Fälle mehrerer

aufeinander folgender Vertragsverletzungen durch den Schuldner, der weder zu

der vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeit noch in der von dem Gläu-

biger gesetzten Nachfrist die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Auf

eine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive Konkurrenz),

die dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner erweitert (vgl.

RGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners dienenden Vor-

schriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263 Abs. 2 BGB) und

über den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach fruchtloser Auffor-

derung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder unmittelbar noch

entsprechend anzuwenden (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 262 Rdn. 5

u. 11; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11 f.).

18

b) Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass eine solche Bindung

an eine Wahl durch den Gläubiger nur für den Ausschluss des Anspruchs auf

Erfüllung bestimmt ist, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung geltend macht (§ 281 Abs. 4 BGB) oder sein gesetzliches

Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB ausübt, wodurch das Vertragsverhältnis

nach § 346 Abs. 1 BGB umgestaltet wird. Für die weitere Verfolgung des

Erfüllungsanspruchs nach dem Ablauf der Nachfrist ist Vergleichbares nicht

angeordnet.

19

aa) Die Vorschrift des § 281 Abs. 4 BGB kann auch nicht „reziprok“

angewendet werden, wenn der Gläubiger weiter Erfüllung begehrt (so indes

Jauernig/Stadler, BGB, 11. Auflage, § 281 Rdn. 15). Richtig ist vielmehr der aus

§ 281 Abs. 4 BGB zu ziehende Umkehrschluss. Nur der Anspruch auf Erfüllung

wird durch die Entscheidung des Gläubigers für einen der sekundären

Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB oder

auf Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen. Das Erfüllungsverlangen

des Gläubigers lässt grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, zu einem

Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen oder den Rücktritt zu

erklären, selbst wenn es nach fruchtlosem Fristablauf nochmals geltend

gemacht wird (Althammer, ZGS 2005, 375, 377).

20

bb) Der Anspruch auf Erfüllung beruht auf anderen Grundlagen und hat

andere Voraussetzungen als die gesetzlichen Ansprüche aus Nicht- oder

Schlechterfüllung durch den Schuldner; die weitere Verfolgung des Erfüllungs-

anspruchs kann daher der Ausübung der gesetzlichen Rechte auf Grund einer

Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner nicht gleichgestellt werden

(vgl. RGZ 102, 262, 264). Das Recht des Gläubigers, Erfüllung zu verlangen,

ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Zur Ausübung dieses Rechts bedarf es

keiner besonderen Erklärung des Gläubigers, und sein Bestehen schließt die

sich aus dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist ergebenden Möglichkeiten des

Gläubigers nicht aus, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder von

dem Vertrag zurückzutreten (vgl. RGZ 15, 66, 68). Die Erhebung des

Anspruchs auf Erfüllung ist weder als eine unabänderliche, rechtsgestaltende

Willenserklärung noch als ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen

Nichterfüllung oder auf das Rücktrittsrecht zu verstehen (RGZ 102, 262, 265).

21

c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die

Erklärung des Rücktritts sei eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare, unzu-

lässige Rechtsausübung, wenn der Gläubiger nach dem Ablauf einer Nachfrist

zunächst eine Klage auf Leistung erhoben habe.

22

Das

ist

in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine dahingehende

Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren zum Schuldrechtsmodernisierungs-

gesetz verworfen worden. Der Entwurf vom Mai 2001 enthielt in den §§ 281

Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040) Bestimmungen, dass der

Rücktritt durch den Gläubiger ausgeschlossen sein sollte, wenn der Schuldner

wegen besonderer Umstände trotz der erfolglosen Fristsetzung nicht mit einem

Rücktritt zu rechnen brauchte. Diese Vorschriften des Entwurfs sind jedoch

nicht Gesetz geworden, sondern im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich

abgelehnt worden. Im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom

Oktober 2001 (BT-Drucks. 14/7052, S. 185 und 192) ist das damit begründet

worden, dass die einmalige fruchtlose Fristsetzung durch den Gläubiger

ausreichen müsse, um zu dem Anspruch auf Schadensersatz überzugehen

oder den Rücktritt zu erklären, wenn der Gläubiger die weitere Verfolgung des

Erfüllungsanspruchs für nicht mehr zweckmäßig erachte. Der Schuldner könne

und müsse sich nach dem Ablauf der von dem Gläubiger gesetzten Frist darauf

einrichten, dass dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den

Rücktritt erklären werde. Die Regelung solle insofern für den Gläubiger einfach

zu handhaben und für den vertragsbrüchigen Schuldner streng sein.

23

Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Rücktritts-

rechts durch den Gläubiger im Einzelfall mit dem Gebot von Treu und Glauben

(§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren sein kann, wenn etwa der Rücktritt zur Unzeit

erklärt wird, kurze Zeit nachdem der Gläubiger erneut die Leistung angefordert

hat (AnwK-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Ernst, § 323

Rdn. 155, 156). Das ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen hier nicht

der Fall, weil der Beklagte auch auf die erneute Leistungsaufforderung in der

Klage über mehrere Wochen nicht geleistet und sich damit weiterhin vertrags-

widrig verhalten hat. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Klägerin von

dem Vertrag zurücktreten und ihm gegenüber Ersatz für die Schäden aus ihren

Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages verlangen wird.

III.

24

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 3

ZPO zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen zur Schadenshöhe

nicht in Betracht kommen. Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils

des Landgerichts.

25

Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 325 BGB i.V.m. §§ 280

Abs. 1 und 3, 281, 284 BGB den Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zur

Durchführung des Kaufvertrages verlangen. Solche hat sie wegen der Vergü-

tung der Maklerin, der Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechts zur

Kaufpreisfinanzierung, einer an den Fuhrunternehmer zu zahlenden Ent-

schädigung für einen nicht durchgeführten Umzug sowie für die von den Kredit-

instituten geltend gemachten Kosten für die geplante Finanzierung des Erwerbs

dargelegt. Das Landgericht hat die geforderten Schadenspositionen in Höhe

von insgesamt 16.872,51 EUR anhand der von der Klägerin in dem Rechtsstreit

vorgelegten Unterlagen zugesprochen. Weitere Feststellungen dazu kommen

nicht mehr in Betracht, nachdem der Beklagte Einwendungen gegen diese

Feststellungen des Landgerichts weder in der Berufungsbegründung noch in

anderen in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätzen

erhoben hat.

IV.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 06.10.2004 - 2 O 619/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2005 - 16 U 232/04 -