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BGH Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 328/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Februar 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 26. Oktober 2007 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wor-

den ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewie-

sen.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war bis zum 1. Juli 2002 Gesellschafter und Geschäftsführer

der damals als M. Vertriebsgesellschaft mbH firmierenden Beklagten zu 1, die

einen Textilhandel betreibt. Am 12. Juli 2002 verkaufte und übertrug er dem

Beklagten zu 2 seine Anteile an der Beklagten zu 1, zu deren Geschäftsführer

dieser inzwischen bestellt worden war. Der Kläger und der Beklagte zu 2 unter-

zeichneten einen als "Aufrechnungsvereinbarung" überschriebenen Vertrag,

und ließen ihre Unterschriften notariell beglaubigen. Ferner schlossen sie einen

notariell beurkundeten "GmbH-Geschäftsanteils-Kauf- und Übertragungsver-

trag".

In der Aufrechnungsvereinbarung, nicht aber

in dem GmbH-

Geschäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrag ist – neben weiteren Vereinba-

rungen – bestimmt:

"Die Kraftfahrzeuge Mercedes S 600 Coupé, ML 55 AMG und Motorräder ge- hen in das Eigentum von Herrn P. [= Kläger] über. Für diese Fahrzeuge wird Herrn P. kein Entgelt berechnet. Den Zeitpunkt der Übernahme der Verfügungsmach[t] über die vorbenannten Fahrzeuge wird von Herrn V. P. selbst bestimmt."

2

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Kraftfahrzeuge Merce-

des S 600 Coupé, Mercedes ML 55 AMG und des Motorrads Harley Davidson

V-Rod. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 2002 forderte der Kläger

die Beklagten unter Fristsetzung und Nachfristsetzung vergeblich zur Übereig-

nung und Herausgabe der Kraftfahrzeugbriefe für die Fahrzeuge auf. Dabei

wies er darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, die Fahrzeuge zum Jahresen-

de zu einem Gesamtpreis von 190.000 € netto an einen Interessenten zu ver-

äußern, und dass dieses Geschäft ohne Herausgabe der Fahrzeugbriefe nicht

zustande kommen würde. In der Folgezeit gelangten das Motorrad Harley Da-

vidson und das Kraftfahrzeug Mercedes S 600 Coupé wieder in den Besitz der

Beklagten. Durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin

vom 10. September 2003 wurden die Beklagten zur Übereignung aller drei

Fahrzeuge, zur Herausgabe der drei Kraftfahrzeugbriefe sowie zur Herausgabe

der beiden im Besitz der Beklagten befindlichen Fahrzeuge verurteilt. Die Zif-

fern 1. bis 3. des Urteilstenors lauten wie folgt:

"1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger das Ei- gentum an dem Mercedes S 600 Coupé, amtliches Kennzeichen , an dem Mercedes ML 55 AMG, amtliches Kennzeichen , sowie an dem Motorrad Harley Davidson V-Rod, amtliches Kennzeichen , zu übertragen.

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kraftfahrzeug- briefe für die unter Ziffer 1. benannten Fahrzeuge an den Kläger herauszu- geben,

3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Mercedes S 600 Coupé, amtliches Kennzeichen sowie das Motorrad Harley Da- vidson V-Rod, amtliches Kennzeichen an den Kläger herauszu- geben."

3

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein, die sie in der

Folge wieder zurücknahmen. Zur Herausgabe des Mercedes S 600 Coupé und

des Motorrads Harley-Davidson sind die Beklagten außerstande, weil sie diese

Fahrzeuge anderweitig veräußert haben. Anfang des Jahres 2004 kam das bis

dahin im Besitz des Klägers befindliche Fahrzeug Mercedes ML 55 AMG ab-

handen.

4

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 190.000 €

nebst Zinsen in Anspruch genommen und dazu unter Beweisantritt vorgetragen,

er hätte den Mercedes S 600 Coupé, den Mercedes ML 55 AMG sowie das Mo-

torrad Harley-Davidson bis zum 31. Januar 2003 zum Preis von jeweils

105.000 €, 60.000 € sowie 25.000 € an die R. T. mit Sitz in K. ver-

äußern können. Der Kaufvertrag sei nur deshalb nicht zustande gekommen,

weil sich die Kraftfahrzeugbriefe nicht in seinem Besitz befunden hätten. Die

Beklagten haben hilfsweise mit einem von ihnen geltend gemachten Schaden-

ersatzanspruch wegen der ihnen im Vorprozess entstandenen Anwalts- und

Gerichtskosten in Höhe von 34.379,75 € aufgerechnet und dazu vorgetragen,

der Kläger habe im Vorprozess einen nicht vollstreckbaren Titel erlangt.

5

Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage Zahlung in Höhe von

97.633,34 € verlangt. Die Beklagte zu 1 trägt vor, der Kläger habe als Ge-

schäftsführer der in der Ukraine tätigen C. durch die Vorspiegelung

falscher Tatsachen bewirkt, dass von der Beklagten zu 1 bestellte Waren an die

C. geliefert wurden. Zu diesem Zweck habe der Kläger an die Liefe-

ranten Schreiben mit dem Inhalt gesandt, die Beklagte zu 1 sei in zwei Gesell-

schaften aufgeteilt worden und für den ukrainischen Markt sei die C.

gegründet worden, an die nunmehr die bereits bestellten Waren geliefert wer-

den sollten. Der Beklagten zu 1 sei dadurch ein Schaden in Höhe von

52.443,14 € für geleistete Anzahlungen für die bestellten, aber nicht gelieferten

Waren entstanden. Ferner sei ihr in Höhe von 45.190,20 € Gewinn aus der ge-

planten Weiterveräußerung der Waren entgangen.

6

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden

Klage und der Widerklage zur Zahlung von 145.000 € nebst Zinsen verurteilt,

wobei es den Wert des Mercedes S 600 Coupé auf 60.000 €, den Wert des

Mercedes ML 55 AMG nebst Einbauten auf 65.000 € sowie den Wert des Mo-

torrads Harley-Davidson auf 20.000 € geschätzt hat. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-

chen Urteils die Klage wegen des Schadensersatzanspruchs für den Mercedes

ML 55 AMG abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von

18.299,76 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revisi-

on erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit

der Anschlussrevision erstreben die Beklagten Klagabweisung; die Beklagte zu

1 verfolgt ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklag-

ten ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

9

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten wegen des anderweitigen Ver-

kaufs des Kraftfahrzeugs Mercedes S 600 Coupé und des Motorrads Harley-

Davidson V-Rod der vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch in

Höhe von 80.000 € zu (§§ 281, 280 BGB), weil die Beklagten ihm gegenüber

ihren Leistungspflichten zur Übereignung dieser Fahrzeuge nicht nachgekom-

men seien. Der Kläger sei aufgrund der Aufrechnungsvereinbarung vom 12. Juli

2002 berechtigt gewesen, die Übertragung des Eigentums an den drei von ihm

damals als Geschäftsfahrzeugen genutzten Kraftfahrzeugen zu beanspruchen,

wobei dahinstehen könne, dass ihm das Eigentum an diesen Fahrzeugen be-

reits nach §§ 929, 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts übertra-

gen worden sei. Abgesehen davon ergebe sich die Leistungspflicht der Beklag-

ten auch aus dem nach Berufungsrücknahme rechtskräftigen Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 10. September 2003 (22 O 225/03). Gegen dessen Voll-

streckbarkeit und materielle Rechtskraft bestünden keine Bedenken, weil die zu

Eigentum zu übertragenden Fahrzeuge jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt

der Verkündung des Urteils anhand ihrer Typenbezeichnung und ihrer polizeili-

chen Kennzeichen für jedermann zweifelsfrei identifizierbar gewesen seien. Zu-

dem ergebe sich aus den Gründen dieser Entscheidung, die für die Konkretisie-

rung des Tenors ergänzend heranzuziehen seien, dass es sich bei den drei

Fahrzeugen um die vormaligen Geschäftsfahrzeuge des Klägers handele, so

dass auch aus der Sicht der Beklagten an ihrer Leistungspflicht kein Zweifel

habe bestehen können. Dass die Beklagten zur Übertragung des Eigentums an

dem Mercedes S 600 Coupé und des Motorrads Harley-Davidson V-Rod nicht

mehr in der Lage seien, zögen sie selbst nicht in Zweifel.

10

Ein Schadensersatzanspruch wegen des Mercedes ML 55 AMG, dessen

Wert das Landgericht mit 65.000 € bemessen habe, stehe dem Kläger aber

nicht zu. Das Eigentum an diesem Fahrzeug sei auf den Kläger übergegangen,

entweder bereits durch die Aufrechnungsvereinbarung vom 12. Juli 2002 ge-

mäß § 929 Satz 2 BGB oder durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess,

das die Beklagten zur Abgabe der zur Eigentumsübertragung notwendigen Wil-

lenserklärungen verpflichtet habe. Die Beklagten seien lediglich verpflichtet ge-

wesen, den Kraftfahrzeugbrief herauszugeben. Der Verlust des Fahrzeugs aus

dem Gewahrsam des Klägers Anfang des Jahres 2004 beruhe aber nicht kau-

sal auf der Verletzung dieser Leistungspflicht.

11

Dass der Kläger an einem Verkauf des Fahrzeugs mangels Herausgabe

des Kraftfahrzeugbriefs gehindert gewesen sei, führe zu keiner anderen Beur-

teilung. Denn der Kläger hätte die Herausgabe des Briefes vollstrecken und bei

vergeblicher Vollstreckung den Brief aufbieten und bei der Zulassungsbehörde

einen Ersatzbrief beantragen können. Für den Verlust des Fahrzeugs hätten die

Beklagten allein wegen der unterlassenen Herausgabe des Fahrzeugbriefs je-

denfalls nicht einzustehen.

12

Die Widerklage der Beklagten zu 1 sei überwiegend unbegründet. Die

Beklagte zu 1 begehre Schadensersatz wegen der Umbuchung ihrer Anzahlun-

gen an die F. , Sf. und S. in Höhe von

52.443,14 € und entgangenen Gewinn aus den Geschäften mit der F.

, Sf. , T. , B. GmbH, M.

und Sa. in Höhe weiterer 45.190,20 €. Der Kläger hafte

jedoch – abgesehen von der von ihm veranlassten Umbuchung der Anzahlung

der Beklagten zu 1 an die F. in Höhe von 18.299,76 € –

nicht auf Schadensersatz (§§ 823, 826 BGB). Es sei nicht ersichtlich, dass der

Kläger die behaupteten Umbuchungen der Anzahlungen veranlasst oder wis-

sentlich geduldet habe. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf Schreiben der

C. berufe, die sie als Anlagen B 19-B 21 vorlege, seien diese

Schreiben weder vom Kläger persönlich unterzeichnet noch überhaupt an einen

der Lieferanten gerichtet, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1 die Umleitung der

Anzahlungen geltend mache. Auch lasse sich den Schreiben nicht entnehmen,

dass über die bloße künftige Übernahme der Geschäftsbeziehungen hinaus

hiermit eine bestimmungswidrige Verwendung bereits geleisteter Anzahlungen

der Beklagten zu 1 zugunsten der C. angestrebt werde. Gleiches

gelte für das als Anlage B 23 vorgelegte Schreiben der Bi. GmbH &

Co KG sowie für die als Anlage B 27 und 28 vorgelegten Schreiben der M.

und Sf. . Die von der Beklagten zu 1 benannten Zeugen seien vom

Landgericht zu Recht nicht vernommen worden, da sie zu den ausschließlich

internen Angelegenheiten in der C. nicht benannt seien. Dem als

Anlage B 26 vorgelegten Schreiben der Sf. vom 11. Dezember 2002

lasse sich zudem entnehmen, dass die Beklagte bereits seit Dezember 2002

von dem Sachverhalt gewusst habe, auf den sie ihre erstmals Anfang 2006 er-

hobene Widerklage gründe, so dass etwaige Schadensersatzforderungen ver-

jährt seien.

13

In Höhe eines Betrages von 18.299,76 € nebst Zinsen sei die Widerklage

begründet. Dem von der Beklagten zu 1 als Anlage B 24 vorgelegten Schreiben

der F. lasse sich eindeutig entnehmen, dass es aufgrund

einer am 27. Juni 2002 erfolgten Weisung des Klägers zu der Umbuchung einer

von der Beklagten zu 1 an die F. geleisteten Anzahlung

zugunsten der C. gekommen sei. Den durch dieses Schreiben be-

legten Sachvortrag der Beklagten zu 1 habe der Kläger erstmals in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungssenat und damit verspätet bestritten.

Durch diese Weisung habe sich der Kläger nach der Übertragung seiner Ge-

schäftsanteile an den nunmehr geschäftsführenden Alleingesellschafter der Be-

klagten zu 1 weiterhin als deren Geschäftsführer geriert und hierbei gegen die

Pflichten zur Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns versto-

ßen, so dass er der Beklagten zu 1 für den daraus entstandenen Schaden ge-

mäß § 43 Abs. 3 (richtig: § 43 Abs. 2) GmbHG persönlich hafte. Zudem habe

16

der Kläger in rechtswidriger Weise in den eingerichteten und ausgeübten Ge-

werbebetrieb der Beklagten zu 1 eingegriffen und sie überdies vorsätzlich sit-

tenwidrig geschädigt (§§ 823, 826 BGB).

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nur

teilweise stand.

A) Revision des Klägers

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-

densersatzanspruch des Klägers wegen der pflichtwidrig unterlassenen Her-

ausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Fahrzeugs Mercedes ML 55 AMG nicht

verneint werden. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachver-

halt steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und 3,

§ 281 BGB zu, weil er infolge der Pflichtverletzung der Beklagten das Fahrzeug

nicht bereits Ende 2002/Anfang 2003 an die R. verkaufen konnte

und dadurch einen Schaden in Höhe des Kaufpreises von 60.000 € erlitten hat.

17

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die

Beklagten die ihnen obliegende Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugbriefs an

den Kläger verletzt haben (§ 280 Abs. 1 BGB). Dabei kann offen bleiben, ob

– wie das Berufungsgericht meint – dem Kläger das Eigentum an dem Fahr-

zeug bereits durch die Aufrechungsvereinbarung vom 12. Juli 2002 übertragen

oder ob dadurch lediglich ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs be-

gründet worden ist. Jedenfalls erwarb er zugleich einen Anspruch auf Heraus-

gabe des Fahrzeugbriefs für das streitgegenständliche Fahrzeug (§ 952 Abs. 2

BGB in zumindest entsprechender Anwendung; vgl. auch BGH, Urteil vom

19. Juni 2007 – X ZR 5/07, NJW 2007, 2844, Tz. 7; BGH, Urteil vom 25. Juni

1953 – IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347).

18

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Aufrechungsvereinbarung

auch wirksam. Ob sie wegen eines engen inhaltlichen und zeitlichen Zusam-

menhangs mit dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 geschlosse-

nen Kaufvertrag über die Geschäftsanteile ebenfalls notariell hätte beurkundet

werden müssen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar

1983 – IV a ZR 187/81, NJW 1983, 1843, unter II 1 a), kann dahinstehen. Ein

etwaiger Formfehler wurde jedenfalls durch die – nach den vergebenen Num-

mern der Urkundenrolle unmittelbar danach erfolgte – notariell beurkundete Ab-

tretung des Geschäftsanteils geheilt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG; vgl. Senats-

beschluss vom 29. Januar 1992 – VIII ZR 95/91, GmbHR 1993, 106). Der von

den Beklagten gegen die Heilung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einzig

erhobene Einwand, es liege ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vor, greift

nicht durch. Die Beklagten zeigen schon keinen übergangenen Vortrag dazu

auf, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Be-

klagten zu 1 angegriffen worden sei.

19

b) Die den Beklagten zur Übereignung des Kraftfahrzeugs und zur Her-

ausgabe des Fahrzeugbriefs im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des

Klägers vom 17. Dezember 2002 gesetzte Frist, gegen deren Angemessenheit

die Beklagten keine Einwände erhoben haben, ist erfolglos abgelaufen, so dass

der Kläger von den Beklagten wegen der unterlassenen Herausgabe Scha-

densersatz statt der Leistung verlangen kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem

Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Fristab-

lauf zunächst weiterhin Erfüllung verlangt hat. Die (weitere) Geltendmachung

des Erfüllungsanspruchs hebt auch dann, wenn sie im Wege der Klage erfolgt,

die Folgen der erfolglosen Fristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen

Schuldner nicht auf (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 – V ZR 124/05, NJW

2006, 1198, Tz. 16 ff.). Nur der Anspruch auf Erfüllung wird durch die Geltend-

machung des sekundären Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung

nach § 281 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt lässt

dagegen das Erfüllungsverlangen des Gläubigers dessen Befugnis unberührt,

zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen oder den

Rücktritt zu erklären, selbst wenn es nach fruchtlosem Fristablauf nochmals

geltend gemacht wird (ebenda, Tz. 19).

20

c) Der Gläubiger, der einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-

tung hat, kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen

würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Be-

rechnung des Nichterfüllungsschadens bedarf es daher eines Vergleichs zwi-

schen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ord-

nungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstan-

denen Vermögenslage. Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu ermitteln, also

unter Darlegung im einzelnen, wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemä-

ßem Verhalten entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (Se-

natsurteil vom 27. Mai 1998 – VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, unter II 2 a;

BGH, Urteil vom 24. September 1999 – V ZR 71/99, NJW 1999, 3625, unter II

2, jeweils zu § 326 Abs. 1 BGB aF und m.w.N.; MünchKommBGB/Emmerich,

5. Aufl., Vor § 281 Rdnr. 7; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281

Rdnr. 34, 36; Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. B 152, B 155).

21

Vorliegend macht der Kläger den ihm konkret durch das Scheitern eines

angebahnten Weiterverkaufs entstandenen Schaden geltend und trägt dazu

vor, dass er ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten das Fahrzeug be-

reits Ende 2002/Anfang 2003 an die R. veräußert und dabei einen

Kaufpreis in Höhe von 60.000 € erzielt hätte.

22

Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen auf diese Berechnung

gestützten Schadensersatzanspruch mit der Erwägung, der Kläger habe auf-

grund des erwirkten Titels die Herausgabe des Fahrzeugbriefs vollstrecken, bei

vergeblicher Vollstreckung einen Ersatzbrief beantragen und auf diesem Weg

den Verkauf des Fahrzeugs durchführen können. Das trifft schon deshalb nicht

zu, weil das – vorläufig vollstreckbare – Urteil des Landgerichts Berlin in dem

Rechtsstreit 22 O 225/03 (im Folgenden: Vorprozess) erst am 10. September

2003 erging, während das Kaufangebot der R. nur bis zum 31. Ja-

nuar 2003 bestand.

23

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es auch nicht darauf

an, ob zwischen der Nichterfüllung und dem Abhandenkommen des Fahrzeugs

ein kausaler Zusammenhang besteht. Das spätere Abhandenkommen des

Fahrzeugs hat auf die Höhe des durch das Scheitern des Weiterverkaufs einge-

tretenen Schadens, der in dem entgangenen Kaufpreis in Höhe von 60.000 €

besteht, keinen Einfluss. Es führt lediglich dazu, dass der Kläger, dessen Erfül-

lungsanspruch durch das Schadensersatzverlangen gemäß § 281 Abs. 4 BGB

erloschen ist, das bereits empfangene Fahrzeug nicht gemäß § 281 Abs. 5,

§ 346 Abs. 1 BGB zurückgewähren kann. Ob er als Rückgewährschuldner in

diesem Fall Wertersatz zu leisten hätte, bestimmt sich nach § 346 Abs. 2 Nr. 3

und Abs. 3 Nr. 3 BGB.

24

Da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend

– zu dem Vortrag des Klägers keine Feststellungen getroffen hat, ist er zuguns-

ten der Revision als zutreffend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung des

Landgerichts ist der vom Kläger zu dem Angebot der Firma R. benannte

Zeuge zu vernehmen.

25

2. Die Revision des Klägers hat auch insoweit Erfolg, als er sich gegen

seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Beklagte zu 1 in

Höhe von 18.299,76 € wendet.

26

a) Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Klägers gemäß § 43 Abs.

2 GmbHG bejaht, weil sich aus dem von der Beklagten zu 1 als Anlage B 24

vorgelegten Schreiben der F. ergebe, dass der Kläger am

27. Juni 2002 die Übernahme des von der Beklagten zu 1 mit der F.

geschlossenen Kaufvertrages durch die C. veranlasst

habe. Es lässt dabei außer Acht, dass die von ihm angenommene Weisung am

27. Juni 2002, mithin vor dem Abschluss des GmbH-Geschäftsanteils-Kauf- und

Übertragungsvertrages und zu einem Zeitpunkt erfolgt sein soll, als der Kläger

noch Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1 war.

27

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegen-

heiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an-

zuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der

Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Die Gesellschaft hat aber keinen Anspruch aus § 43 Abs. 1 GmbHG, wenn der

Geschäftsführer zugleich der alleinige Gesellschafter ist (BGHZ 31, 258, 278;

BGHZ 119, 257, 261).

28

Feststellungen dazu, ob der Kläger am 27. Juni 2002 Alleingesellschafter

der Beklagten zu 1 war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es stellt ledig-

lich fest, nach der Geschäftsanteilsübertragung am 12. Juli 2002 sei der Be-

klagte zu 2 nunmehriger Alleingesellschafter geworden, was sowohl die Deu-

tung zulässt, dass der Kläger zuvor sämtliche Geschäftsanteile an der Beklag-

ten zu 1 gehalten hat, als auch, dass er und der Beklagte zu 2 bis zu diesem

Zeitpunkt Mitgesellschafter waren. Da somit zugunsten der Revision zu un-

terstellen ist, dass der Kläger vor der Anteilsübertragung Alleingesellschafter

war, kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben. Auch die

vom Berufungsgericht bejahte Haftung des Klägers wegen Eingriffs in den ein-

gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) scheidet aus,

weil der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht in den Gewerbebe-

trieb eines anderen eingegriffen hat. Eine Haftung des Klägers aus § 826 BGB

kommt nur in einem – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht

vorliegenden – Ausnahmefall in Betracht (vgl. BGHZ 173, 246, Tz. 30 ff.).

29

b) Zutreffend macht die Revision ferner geltend, dass das Berufungsge-

richt den im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag des Klägers

zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und damit den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat aus-

drücklich bestritten, dass er der F. eine Anweisung zu

Umbuchungen erteilt habe, nachdem ihn das Berufungsgericht in der mündli-

chen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass sich nach seiner Auffassung

eine solche Anweisung aus dem Schreiben der F. (Anlage

B 24) ergebe. Er hat ferner unter Beweisantritt vorgetragen, dass die von der

Beklagten zu 1 geleistete Anzahlung nicht der C. , sondern der Be-

klagten zu 1 gutgeschrieben worden sei. Diesen – erheblichen – Vortrag durfte

das Berufungsgericht nicht als verspätet zurückweisen, denn ein Hinweis nach

§ 139 ZPO macht (selbstverständlich) nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich

Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren, und ein daraufhin

gehaltener Sachvortrag auch berücksichtigt wird (Senatsurteil vom 27. Novem-

ber 1996 – VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b; BGH, Beschluss

vom 28. September 2006 – VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, Tz. 4).

31

B) Anschlussrevision der Beklagten

1. Die Anschlussrevision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der

Revision zulässig. Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO,

nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für

den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine

Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann einge-

legt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den

sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f.; Senatsurteil vom 26. Juli

2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, unter B 1). Unzulässig ist sie nur

dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision

erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirt-

schaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244, Ls., Tz. 38).

32

So liegt es hier nicht. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch

hinsichtlich der Widerklage zwischen den Streitgegenständen der Haupt- und

der Anschlussrevision der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang. Die

Beklagte zu 1 macht gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen

einer von ihr behaupteten Täuschung ihrer Lieferanten durch den Kläger gel-

tend. Es handelt sich um den Vorwurf der Täuschung verschiedener Lieferan-

ten, von denen nur eine – die behauptete Täuschung der F.

– Gegenstand der Hauptrevision ist. Anders als in der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (aaO, Tz. 42) betreffen die An-

sprüche aber nicht voneinander verschiedene Vertragsverhältnisse, denen le-

diglich gemein wäre, dass sie auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage

durchgeführt wurden. Es handelt sich hier vielmehr um den Vorwurf gleicharti-

ger, zum Nachteil der Beklagten zu 1 durch den Kläger begangener Täuschun-

gen, denen deshalb zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang innewohnt.

Der Sinn und Zweck der Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der friedferti-

34

gen Partei die Anschließungsmöglichkeit für den Fall zu eröffnen, dass der

Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreift (BGH, Urteil vom 22. Novem-

ber 2007, aaO, Tz. 39 m.w.N.), erfasst auch den hier vorliegenden Fall.

2. Die Anschlussrevision der Beklagten hat aber keinen Erfolg.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf

Schadensersatz wegen der anderweitigen Veräußerung des Kraftfahrzeugs

Mercedes S 600 Coupé und des Motorrads Harley-Davidson V-Rod bejaht. Die

Beklagten können ihre sich aus dem Urteil im Vorprozess ergebende Pflicht zur

Übereignung der Fahrzeuge an den Kläger nicht mehr erfüllen, weil sie die

Fahrzeuge an Dritte veräußert haben. Sie haften dem Kläger daher auf Scha-

densersatz (§ 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB).

35

Soweit die Anschlussrevision geltend macht, das Urteil im Vorprozess sei

unwirksam und könne keine Rechtswirkungen erzeugen, weil sein Tenor unbe-

stimmt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht Berlin hat die Be-

klagten verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Kraftfahrzeug Mercedes

S 600 Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen und an dem Motorrad

Harley-Davidson V-Rod mit dem amtlichen Kennzeichen zu übertra-

gen. Widersprüche oder Unklarheiten, die zu einer Unwirksamkeit des Urteils

führen könnten, ergeben sich daraus nicht. Es ist zwar richtig, dass die Fahr-

zeuge in dem Urteil entgegen der üblichen Verfahrensweise nur mit Typ und

amtlichem Kennzeichen, nicht aber mit der Fahrgestellnummer bezeichnet wor-

den sind (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 146).

Soweit deshalb zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite der Urteils-

formel entstanden wäre, hätte der Kläger gegebenenfalls Klage auf Feststellung

erheben können, um die aufgetretene Zweifelsfrage zu klären und die Schwie-

rigkeiten aus dem Weg zu räumen, die der erstrebten Durchsetzung des im ers-

ten Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Anspruchs entgegengestanden

hätten (vgl. BGHZ 36, 11, 14). Die Beklagten machen aber selbst nicht geltend,

dass unklar sei, um welche Fahrzeuge es sich handele.

36

Das Berufungsgericht hat deshalb auch zu Recht angenommen, dass

den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der ihnen entstandenen

Kosten im Vorprozess, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben,

zusteht. Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe sich mit

der Hilfsaufrechnung nicht auseinandergesetzt und dem Urteil fehle es insoweit

an Gründen (§ 547 Nr. 6 ZPO), greift nicht durch.

37

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner den von der Beklagten zu 1

mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der

von der Beklagten zu 1 behaupteten Täuschung ihrer Lieferanten durch den

Kläger verneint (§§ 823, 826 BGB).

38

Soweit die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht setze sich unter

Verletzung von § 286 ZPO mit dem Vortrag der Beklagten zu 1 und deren Be-

weisangeboten nicht ausreichend auseinander, greift diese Rüge nicht durch.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts

der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier

Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder

für nicht wahr zu erachten ist. An die Feststellungen und die Würdigung des

Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Revisionsrechtlich kann nur

überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweis-

ergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Wür-

digung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze

oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch, soweit der Tatrichter Indizien zu

würdigen hat (st. Rspr., BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW

1993, 935, unter II 3).

39

Nach diesen Maßstäben ist die vom Berufungsgericht vorgenommene

Würdigung nicht zu beanstanden. Mit Ausnahme der behaupteten Täuschung in

Bezug auf den Liefervertrag mit der F. , die Gegenstand

der Hauptrevision ist, hat die Beklagte zu 1 Zeugenbeweis für die behaupteten

Täuschungshandlungen durch den Kläger nicht angeboten. Sie hat in der Beru-

fungsbegründung vorgetragen, der Kausalitätszusammenhang ergebe sich in-

soweit aus einer Indizienkette, und dazu als Anlagen B 19 bis B 21 – nicht vom

Kläger unterschriebene – Schreiben der C. sowie als Anlage B 22

bis B 28 Schreiben verschiedener Lieferanten vorgelegt.

40

Die Anschlussrevision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht erhebli-

chen, unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu 1 übergangen hat. So-

weit die Anschlussrevision rügt, dass das Berufungsgericht die Zeugen A.

W. und R. We. nicht vernommen hat, sind diese nicht zu den be-

haupteten Täuschungshandlungen des Klägers benannt worden.

41

Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist ferner revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich allein auf der Grundlage

der von der Beklagten vorgelegten Schreiben nicht davon hat überzeugen kön-

nen, dass der Kläger die behaupteten Täuschungshandlungen tatsächlich be-

gangen hat. Die – nicht vom Kläger unterschriebenen – Schreiben der C.

sind nicht an Lieferanten gerichtet, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1

Schadenersatzansprüche geltend macht, und belegen über die angestrebte

künftige Übernahme der Geschäftsbeziehungen hinaus nicht eindeutig, dass

eine Lieferung der von der Beklagten zu 1 bereits bestellten Waren an die

C. erfolgen sollte. Soweit die sonstigen Schreiben überhaupt von

Unternehmen stammen, die Lieferungen nicht ausgeführt haben sollen, belegen

auch sie das von der Beklagten zu 1 behauptete Vorgehen des Klägers nicht

zweifelsfrei. Aus dem vorgelegten Schreiben der Sf. (Anlage B 26) er-

gibt sich lediglich, dass der Kläger die Sf. gebeten haben soll, von ihm

bestellte Waren an die C. zu liefern. Ob es sich insoweit um Bestel-

lungen der Beklagten zu 1 oder später erfolgte – eigene – Bestellungen des

Klägers handelt, wird nicht deutlich. Aus dem vorgelegten Schreiben der M.

(Anlage B 27) ergibt sich bereits nicht, dass der Kläger gehandelt hat.

Aus dem vorgelegten Schreiben der Sa. (Anlage B 28)

ergibt sich zwar, dass der Kläger die Weisung erteilt haben soll, einen bestimm-

ten Betrag zugunsten der C. zu verbuchen; nach dem eigenen Vor-

trag der Beklagten zu 1 wurde ihr dieser Betrag aber wieder erstattet. Auf die

weitere Frage, ob auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zutrifft, und

die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 826 BGB wegen

der Umleitung der Warenlieferungen der Sf. verjährt sind, kommt es im

Ergebnis deshalb nicht mehr an.

III.

42

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil

der Aufhebung, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist; mangels

Entscheidungsreife ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 3 O 441/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2007 - 14 U 115/06 -