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BGH Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 134/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BGB §§ 858 ff., 903, 1004
Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dul- den, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verzögern.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin begab sich am 11. März 2003 zusammen mit fünf weiteren
Personen in eine Abflughalle des von der Beklagten - einer Aktiengesellschaft
im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand - betriebenen Frankfurter Flughafens.
An dem Abfertigungsschalter, der für einen an diesem Tag stattfindenden Flug
nach Athen zuständig war, fragte die Klägerin nach der im Rahmen des Fluges
vorgesehenen Abschiebung eines Ausländers. Hierbei wurden Flugblätter ver-
teilt, welche unter der Überschrift „Flug: LH 3492 nach Athen…“ den Namen
des Ausländers sowie Angaben zu seinem Schicksal und zu seiner Befürchtung
enthielten, im Wege einer Kettenabschiebung an die Türkei ausgeliefert zu
werden. Der Klägerin ging es dabei insbesondere um die Weitergabe der Infor-
mation, dass bei dem Flug eine Abschiebung durchgeführt werden sollte, die
nach ihrer Behauptung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.
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Mit Schreiben vom 12. März 2003 sprach die Beklagte gegenüber der
Klägerin ein Flughafenverbot aus. Wie die Beklagte später klarstellte, betrifft
das Verbot die unberechtigte Nutzung des Flughafens, insbesondere mit ihr
nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal. Dagegen ist die Klägerin nicht
gehindert, den Flughafen zu Reisezwecken oder als Besucherin der sich in den
Terminals befindlichen Geschäfte zu betreten.
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Im Juni 2004 demonstrierte die Klägerin zusammen mit zehn weiteren
Personen an einem Abfertigungsschalter des Flughafens Frankfurt; dabei wur-
de einer Fluggesellschaft unter Verwendung eines ausgerollten Transparents
vorgeworfen, Geschäfte mit Abschiebungen zu machen. Ferner wurden Flug-
blätter mit der Überschrift „Zeigen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun
können“ an Passagiere verteilt.
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Die Klägerin meint, die Beklagte habe es im Hinblick auf die Versamm-
lungs- und Meinungsfreiheit hinzunehmen, dass von ihrem Betriebsgelände aus
durchgeführte Abschiebungen von Flüchtlingen kritisch hinterfragt würden. Ihre
auf Aufhebung des Hausverbots gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolg-
los geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Klageantrag weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung
der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne gemäß
§ 903 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem sie den Zutritt zu ihrem
Betriebsgelände gestatte. Begrenzt werde ihr Hausrecht lediglich durch ihre
Verpflichtung, jedermann die Benutzung des Flughafens zu Reisezwecken zu
ermöglichen, und durch die allgemeinen Einschränkungen, denen Gewerbetrei-
bende unterworfen seien, wenn sie ihre Geschäftsräume bzw. Verkehrsanlagen
der Allgemeinheit zugänglich gemacht hätten. Da die Beklagte wegen der durch
das Verhalten der Klägerin veranlassten Betriebsstörung ein berechtigtes Inte-
resse an einem Zutrittsverbot habe, sei das Hausverbot nicht zu beanstanden.
Die Grundrechte der Klägerin auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit führten
zu keiner anderen Beurteilung. Einer unmittelbaren Bindung an die Grundrechte
unterliege die Beklagte vorliegend nicht, da sie keine öffentlich-rechtliche Auf-
gabe erfülle, wenn sie ihre Infrastruktur für Abschiebungen zur Verfügung stelle.
Die mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht führe nicht dazu, dass
ein Betrieb Demonstrationen auf seinem Gelände hinnehmen müsse; Entspre-
chendes gelte für die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit.
II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls
im Ergebnis stand.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Befugnis
der Beklagten, ein Hausverbot auszusprechen, aus ihrem Hausrecht folgt. Die-
ses beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004
BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entschei-
den, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt.
Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben
und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen
(vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11).
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2. a) Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, dass das Hausrecht
der Beklagten Einschränkungen unterliegt. Diese ergeben sich zunächst aus
dem für Verkehrsflughäfen grundsätzlich geltenden Kontrahierungszwang. Der
Flughafenbetreiber ist verpflichtet, Luftfahrern, die die öffentlich-rechtlichen
Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums erfüllen, die Benutzung der
Flughafeneinrichtungen zu gestatten und den ungehinderten Zu- und Abgang
der Fluggäste zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 10. Juli 1969, KZR 13/68, WM
1969, 1296, 1297; Giemulla in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen,
Stand Oktober 2005, § 43 LuftVZO, Rdn. 2 mwN). Einschränkungen des Haus-
rechts folgen ferner aus der Öffnung des Flughafens für Begleitpersonen von
Reisenden, für Besucher und für Kunden der auf dem Flughafengelände ange-
siedelten Gewerbeeinrichtungen (Restaurants, Geschäfte). Die Beklagte ge-
stattet hierdurch generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen
Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhal-
tens bewegen und den Betriebsablauf nicht stören (vgl. BGHZ 124, 39, 43).
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b) Aus diesen Einschränkungen des Hausrechts folgt indessen kein An-
spruch der Klägerin, den Flughafen für ähnliche Aktionen wie am 11. März 2003
zu betreten, und damit kein Anspruch auf Aufhebung des Hausverbots. Mit der
Öffnung bestimmter Bereiche des Flughafens für alle Reisende und sonstige
Besucher hat die Beklagte diese nicht zur beliebigen Nutzung, sondern nur für
bestimmte Nutzungszwecke freigegeben. Zu ihnen gehören neben Reisezwe-
cken die Abholung und Begleitung von Fluggästen, der Besuch der auf dem
Gelände befindlichen Restaurants und Geschäfte sowie die Besichtigung des
Flughafens. Dagegen hat die Beklagte den Flughafen weder allgemein zur Ver-
teilung von Flugblättern noch zur Durchführung von Protestaktionen oder sons-
tigen Versammlungen zur Verfügung gestellt. Das ergibt sich bereits daraus,
dass eine solche Nutzung durch die Allgemeinheit mit der Funktion eines Flug-
hafens unvereinbar wäre, lässt sich aber auch Nr. 4.2. der Flughafenbenut-
zungsordnung entnehmen, wonach bereits Sammlungen, Werbungen sowie
das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der
Beklagten bedürfen.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Klägerin nicht inner-
halb der von der Beklagten freigegebenen Nutzungszwecke bewegt. Die Kläge-
rin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten am
11. März 2003 mit der Begleitung eines Reisenden zu dessen Abflug vergleich-
bar gewesen sei und sich auf die Weitergabe von „Informationen zum Flug“ be-
schränkt habe. Bei dieser Betrachtungsweise wird ausgeblendet, dass die In-
formation der Passagiere über die geplante Abschiebung nach dem Vorbringen
der Klägerin in den Vorinstanzen und der von ihr in der Revisionsverhandlung
abgegebenen Erklärung darauf abzielte, die Abschiebung von Flüchtlingen kri-
tisch zu hinterfragen. Wollte die Klägerin die Passagiere aber anhand des
Schicksals eines Mitreisenden auf einen nach ihrer Auffassung generell beste-
henden Missstand aufmerksam machen, so diente die Verteilung der Flugblät-
ter in erster Linie der Verbreitung ihrer Meinung und nicht der Begleitung eines
Reisenden.
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3. Die Beklagte ist auch nicht mit Rücksicht auf die Grundrechte der Klä-
gerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gehalten, eine Nutzung des Flug-
hafens in einer der Aktion vom 11. März 2003 vergleichbaren Weise zu dulden
(§ 1004 Abs. 2 BGB), und deshalb verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben.
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a) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts
zutrifft, eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten setze die Wahr-
nehmung öffentlicher Aufgaben voraus (vgl. BGHZ 155, 166, 173 ff. mwN) oder
ob eine solche Bindung unabhängig von der - für den Bereich des Luftverkehrs
jedenfalls nicht zweifelhaften - Zuordnung der Tätigkeit der Beklagten zur öf-
fentlichen Verwaltung im funktionalen Sinn (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. Juli
1969, KZR 13/68, WM 1969, 1296; Urt. 24. November 1977, III ZR 27/76, WM
1978, 1097, 1098; BGHSt 45, 16, 19; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luft-
verkehrsrechts, 3. Aufl., S. 570) besteht. Letzteres käme in Betracht, wenn die
Auffassung zuträfe, dass der Staat stets, also auch bei fiskalischem Handeln
und erwerbswirtschaftlicher Betätigung, an die Verfassung gebunden ist (so
z.B. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 228 f.;
Höfling in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 1 Rdn. 95 f.; Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 1 Abs.
3 Rdn. 65 ff. jeweils mwN) und mittels seiner Mehrheitsbeteiligung an einer Ge-
sellschaft deren grundrechtskonformes Verhalten gewährleisten muss (so im
Ergebnis VGH Kassel NVwZ 2003, 874, 875; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstra-
tions- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; wohl auch Mikesic,
NVwZ 2004, 788, 790 f.; vgl. aber auch Starck, aaO, Rdn. 231; Höfling, aaO,
Rdn. 96 u. Dreier, aaO, Rdn. 70, wonach der öffentliche Anteilseigner nur
gehalten ist, seine Beteiligungsrechte grundrechtskonform auszuüben; siehe
ferner BVerfG NVwZ 2002, 847).
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b) Das Hausverbot verletzt nämlich auch dann nicht die Rechte der Klä-
gerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG, wenn zu ihren Gunsten eine un-
mittelbare Grundrechtbindung der Beklagten unterstellt wird.
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aa) (1) Aus Art. 8 Abs. 1 GG, auf den die Revision verweist, lässt sich ein
Anspruch der Klägerin, Demonstrationen in den Gebäuden des Frankfurter
Flughafens durchzuführen, nicht entnehmen. Das Grundrecht auf Versamm-
lungsfreiheit gibt grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat zur
Nutzung von Räumlichkeiten, die einem eingeschränkten, die Durchführung von
Versammlungen und Demonstrationen nicht umfassenden Zweck zu dienen
bestimmt sind. Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, über den
Ort der Veranstaltung zu bestimmen. Die Entscheidung über den Ort der Ver-
sammlung setzt aber die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versamm-
lungsort voraus, begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwGE 91, 135, 138).
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(2) Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklag-
ten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - mögli-
cherweise nicht völlig freisteht, über Anträge auf Nutzung des Flughafengelän-
des jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, son-
dern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen
Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs-
und Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. allgemein:
BVerwGE 91, 135, 139 f.; für einen öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem
Gelände der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874; siehe ferner Die-
tel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1
Rdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791). Eine hieraus folgende Duldungspflicht
käme nämlich nur in Betracht, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des
Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz geringfügig be-
einträchtigt würde und die Beklagte gegen ihre Durchführung deshalb keine
sachlichen Erwägungen anführen könnte. Versammlungen, die geeignet sind,
den Flughafenbetrieb zu stören, muss die Beklagte jedenfalls auch unter Be-
rücksichtigung von Art. 8 GG nicht hinnehmen.
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Solche, die Abwicklung des Flugverkehrs störende Versammlungen
strebt die Klägerin indessen an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann
sich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Hausver-
bots berufen, weil der Vorfall vom 11. März 2003 zu einer Betriebsstörung ge-
führt hat. Diese Einschätzung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedenfalls
die Annahme, dass die Aktion - wären Mitarbeiter der Beklagten und Beamte
des Bundesgrenzschutzes nicht eingeschritten - zu einer Störung des Flugver-
kehrs hätte führen können. Zwar beschränkte sich die Klägerin bei dem ersten
Vorfall darauf, Flugblätter mit Angaben zu der Person, die mit dem Flug LH
3492 abgeschoben werden sollte, zu verteilen und die Information zu verbrei-
ten, dass die Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt wer-
den sollte. Angesichts der Zielrichtung dieser Handlungen war eine durch sie
verursachte Betriebsstörung aber konkret zu besorgen. Das folgt daraus, dass
sich die Klägerin zu dem für den Flug LH 3492 zuständigen Abfertigungsschal-
ter begeben hatte, also nicht etwa beliebige Besucher des Flughafens, sondern
- wovon auch die Revision ausgeht - gerade die mitreisenden Passagiere über
die während ihres Fluges stattfindende Abschiebung informieren wollte. Das
rechtfertigt den Schluss, dass es der Klägerin darauf ankam, Solidarisierungsef-
fekte, jedenfalls aber Verunsicherung, unter den Passagieren zu erzielen, wel-
che im Vorfeld des Fluges zu Nachfragen oder Protesten und damit mindestens
zu einer Verzögerung des Abflugs führen würde. Hierfür spricht auch die von
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklä-
rung, nach der eine vergleichbare Aktion zur Folge hatte, dass sich der über die
Abschiebung informierte Pilot weigerte, die betroffene Person mitfliegen zu las-
sen, womit eine nicht unerhebliche Startverzögerung einhergegangen sein dürf-
te.
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Gestützt wird die Annahme, die Aktion vom 11. März 2003 sei auf die
Herbeiführung einer Betriebsstörung gerichtet gewesen, ferner durch den Vor-
fall vom 17. Juni 2004, bei dem die Klägerin Flugblätter mit der Überschrift „Zei-
gen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun können“ verteilte. Hierin war
unter anderem der Hinweis enthalten, Passagiere könnten sich weigern, ihre
Handys im Flugzeug auszuschalten, und so den Start der Maschine und damit
die Abschiebung verhindern oder verzögern. Der Berücksichtigung dieser zwei-
ten Aktion steht nicht entgegen, dass sie mehr als ein Jahr nach Erteilung des
streitgegenständlichen Hausverbots stattgefunden hat. Ein Hausverbot hat kei-
nen Sanktionscharakter, denn es dient nicht dazu, eine gegenwärtige Verlet-
zung des Hausrechts zu beenden - hierzu genügt ein Hausverweis -, sondern
hat in erster Linie den Zweck, künftige Verletzungen des Hausrechts zu verhin-
dern (vgl. VG Berlin, NJW 2002, 1063, 1065 für das Hausrecht des Bundes-
tagspräsidenten). Die Beurteilung der Wirksamkeit eines Hausverbots hängt
deshalb auch davon ab, inwieweit weitere Verstöße gegen das Hausrecht zu
besorgen sind. Das rechtfertigt es, nach Erteilung des Hausverbots bekannt
gewordene Umstände zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - deutlich ma-
chen, dass ein auf die Herbeiführung von Betriebsstörungen gerichtetes Nut-
zungsrecht in Anspruch genommen wird.
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bb) Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Kläge-
rin aus Art. 5 Abs. 1 GG verpflichtet, das Hausverbot (teilweise) aufzuheben.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist nicht vorbehaltlos, sondern nur in
den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Dabei ist das allgemei-
ne Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit auszule-
gen und in seiner das Grundrecht einschränkenden Wirkung zu begrenzen (vgl.
BVerfGE 7, 198, 208), um sicherzustellen, dass das für eine freiheitliche demo-
kratische Staatsordnung unverzichtbare Recht der freien Meinungsäußerung
nur durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige
Rechte und Interessen Dritter eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 107, 275, 281).
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Die Einschränkung, die die Meinungsfreiheit der Klägerin durch das
Hausverbot erfährt, beruht auf dem Hausrecht der Beklagten (§§ 858 ff., 903,
1004 BGB). Dieses dient der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude
oder der Örtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt (vgl. BGH, Urt. v.
8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11), und damit zugleich der Sicher-
stellung des von dem Eigentümer vorgegebenen Benutzungszwecks (vgl. Bay-
ObLG NJW 1977, 261). Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers schützt mit-
hin die Funktionsfähigkeit des Flughafens und gewährleistet so die Erfüllung
des - in der Betriebspflicht des § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum Ausdruck
kommenden - gesetzlichen Auftrags, die dem Flugverkehr dienenden Anlagen
gebrauchsfähig zu erhalten und vor Störungen zu schützen
(vgl.
Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 563 f.). Die
Gewährleistung eines reibungslosen Flugverkehrs stellt ebenso wie die Sicher-
heit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (vgl. BVerwGE 56, 63, 67) einen ge-
wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Dient die Ausübung des Hausrechts des
Flughafenbetreibers - wie hier - der Verhinderung konkret drohender Betriebs-
störungen, ist die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit des-
halb hinzunehmen.
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c) Das Hausverbot ist im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG schließ-
lich auch seinem Umfang nach nicht unverhältnismäßig.
Der Beklagten stand kein milderes Mittel als das Hausverbot zur Verfü-
gung, um die Klägerin zur Beachtung der zulässigen Nutzungszwecke anzuhal-
ten. Insbesondere musste sie sich nicht auf einen Hausverweis beschränken,
also darauf, die Klägerin am 11. März 2003 unter Hinweis auf die Flughafenbe-
nutzungsordnung zum Verlassen des Flughafens aufzufordern. Die Beklagte
durfte mittels des - nur die unberechtigte Nutzung des Flughafens betreffen-
den - Hausverbots vielmehr klarstellen, dass sie vergleichbare Aktionen der
Klägerin auch künftig nicht dulden und als Verletzung ihres Hausrechts ansehen
werde.
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Die Klägerin ist auch nicht für alle Zukunft und ungeachtet veränderter
Umstände gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf ihre Grundrechte zu
berufen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 7. November 2003
beschränkt sich das Hausverbot auf eine der Flughafenbenutzungsordnung zu-
widerlaufende Nutzung, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte
Demonstrationen. Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sie
grundsätzlich bereit ist, im Einzelfall über die Erlaubnis, eine Versammlung auf
dem Flughafen durchzuführen, zu entscheiden. Für die Verteilung von Flugblät-
tern ergibt sich dies aus Nr. 4.2. der Flughafenbenutzungsordnung, wonach das
Verteilen von Flugblättern mit Einwilligung der Beklagten möglich ist. Durch die
Beschränkung des Hausverbots auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens
hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Klägerin von dieser Nutzung
nicht ausgeschlossen ist, dass also eine Entscheidung über einen Antrag der
Klägerin, Flugblätter verteilen zu dürfen, nicht unter Hinweis auf das Hausverbot
unterbleiben wird.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2004 - 31 C 2799/04-23 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2/1 S 9/05 -