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BGH Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1

a) Hat der Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten Stadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechts- schutzes der Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des Rechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch nach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchti- gen.

b) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffen- den Personen zu besorgen sind.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - LG Duisburg AG Duisburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-

ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-

richts Duisburg vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (M. -Arena)

ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter

der Bezeichnung "M. D. " unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und

der Mannschaft des FC B. M. statt. Der Kläger, der seinerzeit Ver-

einsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC B.

M. war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam

es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC B. M. , zu

der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern

des M. D. zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person

verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde

u.a. der Kläger in Gewahrsam genommen.

2

Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem

Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die M. -

Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundeswei-

tes Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von

Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußball-

regionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich

dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur

einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien). Da-

nach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermitt-

lungsverfahren u.a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzu-

heben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentli-

chen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei

einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des

Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.

3

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-

verfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153

StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen,

nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam

zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.

4

Der Kläger behauptet, an den - im Übrigen nur kleineren - Auseinander-

setzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein,

sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die

Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots

auf die M. -Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem

Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht

mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung

der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Be-

rufung zurückgewiesen.

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Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückwei-

sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in SpuRt 2009, 78 f. veröf-

fentlicht ist, hat die Änderung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage

wegen Sachdienlichkeit für zulässig gehalten; als weitere Zulässigkeitsvoraus-

setzung hat es das besondere Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil

es der Klärung der Rechtmäßigkeit des Stadionverbots bedürfe, damit der Klä-

ger seine Mitgliedschaft bei dem FC B. M. und seine Dauerkarten

zurückerlangen könne. In der Sache hält das Berufungsgericht die Klage jedoch

für unbegründet. Vertragliche Ansprüche des Klägers kämen nur gegen den FC

B. M. , nicht aber gegen die Beklagte in Betracht. Auch nach §§ 823

Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG könne der Kläger weder die

Aufhebung des Stadionverbots noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit

verlangen. Das Verbot sei von dem Hausrecht der Beklagten gedeckt, das in

den Grenzen der allgemeinen Gesetze, insbesondere der §§ 242, 826 BGB und

des Art. 2 Abs. 1 GG, frei ausgeübt werden könne. Diese Grenzen habe die

Beklagte beachtet. Sie habe sich nicht auf unsachliche, willkürliche Begründun-

gen gestützt, sondern die DFB-Richtlinien zugrunde gelegt. Trotz der Einstel-

lung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe das Verbot auf-

rechterhalten bleiben können; es genüge nämlich, dass gegen den Kläger der

Verdacht bestanden habe, Störer gewesen zu sein, der Nachweis einer Straftat

sei nicht erforderlich.

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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

8

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der in zwei-

ter Instanz von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage bejaht. Zwar kennt

das Zivilprozessrecht - anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 113

Abs. 1 Satz 4 VwGO) - keine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die

Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Maßnahme festgestellt wer-

den kann. Aber das Interesse des Klägers an seiner Rehabilitierung und sein

Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen das für die Feststellungsklage

notwendige rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO).

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober

1984, III ZR 50/83, VersR 1985, 39) kann auch die Schädigung anderer

Rechtsgüter als die des Vermögens, z.B. die Ehre, ein rechtliches Interesse im

Sinne des § 256 ZPO begründen. So liegt es hier. Die gesellschaftliche Stellung

des Klägers ist durch das Stadionverbot fühlbar beeinträchtigt worden. Ihm war

es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland an Spielen der Fußball-

nationalmannschaft, der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als

Zuschauer teilzunehmen. Auch hat er seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC

B. M. verloren. Schließlich ist er in die Liste über die bundesweit gel-

tenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regel-

mäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei,

der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion

übermittelt wird.

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b) Diese von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Senat als Brandmarkung bezeichneten Umstände

sind auch nach dem Ablauf des Stadionverbots geeignet, die Ehre des Klägers

zu schädigen. Sein deshalb weiterhin rechtlich anzuerkennendes Interesse an

der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots (vgl. BGHZ 27, 190,

196) darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das Ziel der ursprünglich

auf die Aufhebung des Verbots gerichteten Leistungsklage nicht mehr erreicht

werden kann. Der Ablauf des Stadionverbots während des Rechtsstreits ist an-

gesichts der gewöhnlichen Dauer eines Zivilprozesses geradezu vorprogram-

miert, wenn - wie hier - nicht die Höchstdauer des Verbots verhängt worden ist.

Dem hat die Rechtsordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Über-

gang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässt (vgl. BVerfG NJW

2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.). Anderenfalls müsste sich der Kläger

damit zufrieden geben, dass das Stadionverbot zwar tatsächlich nicht mehr be-

steht, dessen vorherige Rechtswidrigkeit aber nicht mehr festgestellt werden

kann. Dieses Ergebnis ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschut-

zes nicht hinzunehmen.

11

2. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Beru-

fungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Aus-

spruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht und aus dem

Hausrecht der übrigen Vereine bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundes-

ligen und der Fußballregionalligen folgt, die sich in den DFB-Richtlinien gegen-

seitig zum Ausspruch des Verbots bevollmächtigt haben. Es beruht auf dem

Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht

seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt

zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urt. v. 20. Januar

2006, V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 m.w.N.; zu Stadionverboten: LG Duisburg,

Urt. v. 22. Juli 2005, 7 S 63/05, juris, Rdn. 50). Das gilt auch, wenn - wie bei

dem Besuch eines Fußballspiels - der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnis-

ses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.

13

3. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot war rechtmäßig.

a) Es unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt

der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfrei-

heit grundsätzlich jedermann - gegen Bezahlung - den Zutritt zu dem Stadion.

Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das

Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeits-

folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zu-

schauer willkürlich auszuschließen (Breucker, JR 2005, 133, 136). Vielmehr

muss dafür ein sachlicher Grund bestehen.

14

Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob

der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem

Hausrechtsinhaber steht oder nicht. Der von der Revision hervorgehobene Ge-

danke, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger vertragliche Schutzpflichten (§

241 Abs. 2 BGB) zu beachten gehabt, die einem Stadionverbot entgegen ge-

standen hätten, führt nicht weiter. Schutzpflichten obliegen der Beklagten ge-

genüber allen Stadionbesuchern. Gerade daraus können sich - wie noch zu

zeigen sein wird - Sachgründe ergeben, einzelne mit einem Zugangsverbot zu

belegen, mögen sie selbst in Vertragsbeziehungen stehen oder nicht. Soweit es

darum geht, auch ihre Interessen bei der Entscheidung über die Verhängung

eines Hausverbots zu berücksichtigen, ist es ebenfalls ohne Belang, ob vertrag-

liche Beziehungen bestehen oder nicht.

b) Für die Verhängung des Stadionverbots gab es Sachgründe.

aa) Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Un-

terlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat,

setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es

darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungs-

losen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden

können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn

gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalie-

render und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren. Solche Schutzpflichten beste-

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hen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder

unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.

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bb) Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn auf-

grund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtun-

gen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Per-

sonen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorange-

gangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei ei-

ner erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein (Senat, BGHZ 160,

232, 236; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Bei

der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Stö-

rungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den

Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußball-

großereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen ge-

nommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional auf-

geheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung

der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels

etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen

auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu

dem Stadion zu versagen (Breucker, JR 2005, 133 m.w.N.; ders., NJW 2006,

1233).

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cc) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts war die

Annahme, dass von dem Kläger die Gefahr künftiger Störungen ausging, ge-

rechtfertigt.

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(1) Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe an-

zuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei frühe-

ren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Be-

strafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine

nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen sol-

che Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat ver-

urteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künfti-

gen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden (AG Freiburg

SpuRt 2005, 257).

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(2) Eine solche Besorgnis ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision

zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im

Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs

zugrunde liegenden Tatsachen.

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Die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen al-

ler verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche An-

haltspunkte vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen

auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus (Meyer-Goßner, StPO,

51. Aufl., § 152 Rdn. 4 m.w.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn

der Hausrechtsinhaber die in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum

Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungs-

behörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nimmt. Dem

Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse

über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der

Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gilt dann, wenn das Verfah-

ren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen einge-

leitet wurde (AG Freiburg SpuRt 2005, 257; Breucker, SpuRt 2005, 154; ders.,

NJW 2006, 1233, 1235). Dafür, dass dies hier der Fall war, gibt es keine An-

haltspunkte.

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(3) Die Besorgnis ist auch nicht später entfallen. Allerdings ist das Ermitt-

lungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt wor-

den. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger

den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfah-

renseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich

strafbar gemacht haben sollte, gering wäre.

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Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüp-

fungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbe-

standes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung ei-

nes Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben,

haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung (vgl. auch

BVerwG NZWehrr 2006, 153, 154). Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe,

aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil die-

ser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahr-

sam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballver-

anstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von

ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den

Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttä-

tigkeiten beteiligt, kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an.

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Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit

noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der

ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt. Er hat

in dem als übergangen gerügten Vorbringen die Zugehörigkeit zu der Gruppe

zugestanden und lediglich eine aktive Teilnahme an den Ausschreitungen in

Abrede gestellt. Darauf ist das Stadionverbot - wie dargelegt - indes nicht ge-

stützt. Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere.

26

c) Soweit die Revision zu dem Vorgehen der Beklagten bei der Verhän-

gung des Stadionverbots Einwendungen erhebt, bleibt dies ohne Erfolg.

aa) Die Rüge, dem Kläger sei vor Verhängung des Verbots rechtliches

Gehör verwehrt worden, greift schon deswegen nicht, weil die Beklagte kein ge-

richtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren zu beachten hatte, sondern

einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Dabei

musste sie den Kläger nicht vorher anhören. Es war vielmehr seine Sache, den

bei Fehlen eines sachlichen Grundes bestehenden Anspruch auf Aufhebung

des Verbots gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Im Übrigen hat sie

es auch auf Bitten des Klägers überprüft.

27

bb) Richtig ist der Hinweis der Revision, dass die Richtlinien des Deut-

schen Fußballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im

Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung haben. Das hin-

dert die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszu-

sprechen ist, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthalten einheitliche

Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Um-

fang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellen

ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Ver-

eine der verschiedenen Fußball-Ligen anerkannt haben (dazu Breucker, JR

2005, 133, 134 f., 137). Damit bilden sie eine geeignete Grundlage für die Ver-

eine, ein Stadionverbot auszusprechen. Im Regelfall wird daher ein den Richtli-

nien gemäß verhängtes Verbot nicht willkürlich sein. Das enthebt die Vereine

andererseits nicht der Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzel-

falls zu berücksichtigen. Die Beachtung der Richtlinien schließt es daher nicht

generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist.

Entscheidend sind nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.

28

d) Schließlich sind weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Um-

fang (bundesweit) des Verbots rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb un-

ter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien in solchen Fällen vorge-

sehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Aus-

spruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von

Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC B. M. gewe-

sen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots

hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins

Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie

eines Stadionverbots haben. Insoweit muss sich der Kläger vielmehr mit seinem

Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen hat, auseinandersetzen.

In Betracht kommt zudem, dass in dem Ausspruch des Stadionverbots zugleich

die Kündigung des zwischen dem Inhaber der Dauerkarte und dem Veranstalter

bestehenden Dauerschuldverhältnisses liegt (Breucker, JR 2005, 133, 137).

Diese wäre, wenn das Stadionverbot - wie hier - zu Recht ausgesprochen wur-

de, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (§ 314

Abs. 1 BGB).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 73 C 1565/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 12 S 42/08 -