Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 4 StR 437/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2005 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben,

dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über

die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen

ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Hannover vom 20. Oktober 2003 - 226 Cs 6152 Js 45100/03

(157/03) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis gel-

tend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur

Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne

3

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nicht bedacht,

dass nicht nur die Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover

vom 20. Oktober 2003 einbeziehungsfähig ist, sondern dass auch die Einzel-

strafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Lehrte vom 12. Januar 2004

- 4 Ds 15036/03 - zu berücksichtigen sind. In diesem Verfahren war der Ange-

klagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten

Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

wurde. Die Taten waren in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2003 begangen worden,

also ebenso wie die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Miss-

brauchstaten (Tatzeit: 1. April 1996 bis 31. März 2000) vor der Verurteilung

durch das Amtsgericht Hannover vom 20. Oktober 2003. Dem Urteil ist nicht zu

entnehmen, warum das Landgericht nicht auch die Einzelstrafen aus der Verur-

teilung durch das Amtsgericht Lehrte zur Gesamtstrafenbildung herangezogen

hat. Der erwähnte Beschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 19. Mai 2004

(UA 8), durch den dieses Gericht von der - nachträglichen - Bildung einer Ge-

samtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom

20. Oktober 2003 abgesehen hat, steht der Gesamtstrafenfähigkeit beider Ent-

scheidungen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

5

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1

b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit

dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354

Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-

klägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten-

entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460,

462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des

Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen ge-

ringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung

gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. dazu BGH aaO; BGH

NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).

Vorsitzende Richterin am Kuckein Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann