BGH Beschluss vom 24.01.2006 – III ZR 120/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und
der Drittwiderbeklagte.
Gegenstandswert: 181.483,08 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor.
Soweit es um die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegen
den Drittwiderbeklagten geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner
sämtlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin - ohne ein Anzeichen für
eine beabsichtigte Rückabtretung - das nach § 256 ZPO notwendige Feststel-
lungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzuläs-
sig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall
ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der
Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Zuläs-
sigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der Drittwiderbeklagte
wird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungs-
urteil im Ergebnis nicht spürbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatz-
ansprüche gegen die Beklagten nicht mehr berühmt.
In der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass für ein Eingreifen des
Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 11.02.2005 - 8 O 59/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 U 22/05 -