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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – III ZR 120/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und

der Drittwiderbeklagte.

Gegenstandswert: 181.483,08 €

Gründe

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543

Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor.

Soweit es um die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegen

den Drittwiderbeklagten geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner

sämtlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin - ohne ein Anzeichen für

eine beabsichtigte Rückabtretung - das nach § 256 ZPO notwendige Feststel-

lungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzuläs-

sig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall

ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der

Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Zuläs-

sigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der Drittwiderbeklagte

wird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungs-

urteil im Ergebnis nicht spürbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatz-

ansprüche gegen die Beklagten nicht mehr berühmt.

3

In der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass für ein Eingreifen des

Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 11.02.2005 - 8 O 59/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 U 22/05 -