BGH Beschluss vom 13.12.2007 – V ZR 64/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und
dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in
einem Objekt in H. .
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftenden
Gesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 € zzgl.
Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten
zum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die
Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe.
Die Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative
Feststellungsklage mit
dem Antrag
erhoben,
dass
dieser
keine
Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994
zustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage
stattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine
Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandes-
gericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte
nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 € übersteigt.
1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts
wegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die
Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGH, Beschl. v. 20.
April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat
innerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht
nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der
Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils
in einem
Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschl. v. 27. Juni
2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003,
XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 – std. Rspr.).
2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist
insoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die
Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Klägers
bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in
einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann.
a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststel-
lungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2,
276, 277; Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, NJW 1970, 2025);
dabei sind – anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners – keine
Abzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des
Anspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, aaO).
Die Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der
Ansprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat.
aa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde
ein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des
eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative
Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten
erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht
berühmt hat. In diesen Fällen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen
Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. BGH,
Beschl. v. 24. Januar 2006, III ZR 120/06, Rdn. 2 – veröffentlicht in juris).
So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den
Vortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat,
dass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei
und sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten berühme.
bb) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte
in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den
eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage
durch die Rücknahme der Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist. Die
Drittwiderbeklagte muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs
nach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem
Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt
hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren
nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter
Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie
geltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar
nicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und
diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden
müssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll.
3. Die
in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der
Drittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils
ihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige
Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen,
und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in
dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000
€ übersteigen könnte.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat
der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € bemessen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -