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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – V ZR 64/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

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Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und

dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in

einem Objekt in H. .

Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftenden

Gesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 € zzgl.

Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

zum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die

Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe.

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Die Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative

Feststellungsklage mit

dem Antrag

erhoben,

dass

dieser

keine

Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994

zustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage

stattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine

Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandes-

gericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte

nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden

Beschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 € übersteigt.

1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts

wegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die

Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGH, Beschl. v. 20.

April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat

innerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht

nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der

Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils

in einem

Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschl. v. 27. Juni

2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003,

XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 – std. Rspr.).

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2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist

insoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die

Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Klägers

bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in

einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann.

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a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststel-

lungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2,

276, 277; Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, NJW 1970, 2025);

dabei sind – anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners – keine

Abzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des

Anspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, aaO).

Die Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der

Ansprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat.

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aa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde

ein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des

eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative

Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten

erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht

berühmt hat. In diesen Fällen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen

Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. BGH,

Beschl. v. 24. Januar 2006, III ZR 120/06, Rdn. 2 – veröffentlicht in juris).

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So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den

Vortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre

Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat,

dass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei

und sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten berühme.

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bb) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte

in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den

eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage

durch die Rücknahme der Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist. Die

Drittwiderbeklagte muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs

nach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem

Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt

hat.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren

nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter

Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie

geltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar

nicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und

diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden

müssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll.

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3. Die

in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der

Drittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils

ihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige

Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen,

und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in

dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000

€ übersteigen könnte.

III.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat

der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € bemessen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -