BGH Beschluss vom 24.01.2006 – VII ZB 93/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
ZPO § 850c
a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum
(„Vorjahreszeitraum“) umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der An-
passung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind.
Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt
bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.
Juli 2005 ist rechtswirksam.
b) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbe-
schlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das
Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05 - LG Heilbronn
AG Schwäbisch Hall
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 2. August 2005 wird auf Kosten
der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert: Bis 1.000 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung.
Das Amtsgericht hat am 14. Juni 2005 einen Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners we-
gen dieser Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde.
Hinsichtlich des pfändbaren Betrags ist in dem Pfändungs- und Überweisungs-
beschluss auf die „Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des sieb-
ten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21. März 2000,
BGBl. I Teil 1 Seite 745)“ verwiesen.
Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 den Erlass eines
klarstellenden Beschlusses dahingehend beantragt, dass eine Erhöhung der
Pfändungsfreibeträge entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministe-
riums der Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 nicht erfolgt, es bei
dem seitherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt und für die
Pfändungsfreibeträge diejenigen des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungs-
freigrenzen nach wie vor gelten.
Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 15. Juli 2005 zu-
rückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Er-
folg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren
Antrag weiter.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
A.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass sich die Pfändungs-
freigrenzen zum 1. Juli 2005 entsprechend der Bekanntmachung des Bundes-
ministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 geändert haben. Die für diese
Änderung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 850c Abs. 2 a ZPO seien
gegeben. Der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG habe sich im Zeit-
raum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2005 geändert. Dieser
Zeitraum sei maßgebend. Da jeweils im zweijährigen Abstand eine Anpassung
der unpfändbaren Beträge entsprechend der prozentualen Veränderung des
Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen solle, sei unter dem in
§ 850c Abs. 2 a ZPO genannten Vorjahreszeitraum nach Sinn und Zweck der
Regelung ebenfalls ein Zeitraum von zwei Jahren zu verstehen.
Der Verweis auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO beziehe sich automa-
tisch auf deren jeweils gültige Fassung; eines besonderen dahingehenden Hin-
weises bedürfe es insoweit nicht.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die un-
pfändbaren Beträge hätten sich entgegen der Bekanntmachung des Bundesmi-
nisteriums der Justiz nicht zum 1. Juli 2005 geändert. Die in § 850c Abs. 2a
ZPO genannten Voraussetzungen lägen nicht vor, da sich der Grundfreibetrag
im Vorjahr, also von 2004 auf 2005, nicht geändert habe. Eine Auslegung des in
§ 850c Abs. 2a ZPO genannten Vorjahreszeitraums dahingehend, dass ein
Zeitraum von mehr als einem Jahr erfasst werde, sei wegen des eindeutigen
Wortlauts nicht möglich.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verweise hinsichtlich des
pfändbaren Betrags auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO i.d.F. des 7. Ge-
setzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001. Damit
sei die Anwendung dieses Gesetzes mit den dort genannten Freibeträgen fest-
geschrieben.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zutreffend.
B.
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der
Rechtspfleger über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat. Bei dieser Ent-
scheidung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, hin-
gegen nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO.
a) Gemäß § 20 Nr. 17 RpflG sind dem Rechtspfleger grundsätzlich die
Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der Zivilpro-
zessordnung übertragen. Die Entscheidungen nach § 766 ZPO sind jedoch
gemäß Satz 2 dieser Vorschrift dem Richter vorbehalten. Ein Geschäft, das
dem Richter vorbehalten war, aber vom Rechtspfleger vorgenommen wurde, ist
gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Entscheidung des Rechtspfle-
gers hätte daher unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit zwingend aufge-
hoben werden müssen, wenn sie im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO
hätte ergehen müssen.
b) Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erlaubt § 850c Abs. 3 Satz 2
ZPO dem Vollstreckungsgericht, im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner
wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle
zu dieser Vorschrift zu verweisen. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtspfleger
bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. Juni 2005
Gebrauch gemacht. Es handelt sich demnach um einen Blankettbeschluss, der
dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkom-
mens auferlegt.
c) Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss können im Einzelfall - wie hier - zu Unklarheiten füh-
ren. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger
und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, derartige Unklarheiten
durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine
klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und
konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (Stöber, Forde-
rungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 928, 929; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl.,
§ 850c Rdn. 17; LG Stuttgart, JurBüro 2003, 156).
Streitig ist, wer zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig
ist. Zum einen wird angenommen, der Erlass eines klarstellenden Beschlusses
könne in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO beantragt werden
(Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850c Rdn. 26; Musielak/Becker, ZPO,
4. Aufl., § 850c Rdn. 9). Ganz überwiegend wird jedoch die Auffassung vertre-
ten, eine Klarstellung könne nur im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO er-
gehen (Stöber, MünchKommZPO-Smid jeweils aaO; Behr, JurBüro 1997, 291,
292; LG Essen, NJW 1969, 668; LG Hagen, Rpfleger 1989, 73; LG Berlin,
Rpfleger 1962, 217, 218). Die Notwendigkeit, auf diesen Rechtsbehelf zurück-
zugreifen, wird daraus abgeleitet, dass das Gesetz die nochmalige Anrufung
des Vollstreckungsgerichts nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses nicht vorsehe (Münzberg, Rpfleger 1987, 269).
d) Der Erlass eines klarstellenden Beschlusses stellt keine Entscheidung
über einen Rechtsbehelf dar.
§ 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses,
verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, in Zweifelsfällen bei Erlass des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genauere Anweisungen zur Be-
rechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts dage-
gen, eine solche Ergänzung und Spezifizierung bei Vorliegen eines Rechts-
schutzbedürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses als eine weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuzu-
lassen.
Der Rechtspfleger war daher berechtigt, gemäß § 20 Nr. 17 RpflG ab-
schließend über den Antrag der Gläubigerin zu befinden.
2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die un-
pfändbaren Beträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 geändert haben. Die hier-
gegen von der Rechtsbeschwerde, teilweise gestützt auf Überlegungen des LG
Leipzig, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 T 1011/05, Rpfleger 2005, 680,
erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a) Nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 850c Abs. 2a ZPO
ändern sich die unpfändbaren Beträge nach Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift je-
weils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, ent-
sprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden
prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung
des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen.
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist gemäß Art. 9
Nr. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 mit Wir-
kung vom 1. Januar 2004 von 7.235 € auf 7.664 € erhöht worden. Eine weitere
Erhöhung zum 1. Januar 2005 ist nicht erfolgt.
Eine Änderung der unpfändbaren Beträge zum 1. Juli 2005 ist damit nur
rechtswirksam eingetreten, wenn hinsichtlich der Entwicklung des Grundfreibe-
trags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den Zeitraum 1. Januar 2003 bis
1. Januar 2005 abzustellen ist. Berücksichtigt man nur den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis 1. Januar 2005, hat sich keine Veränderung ergeben. Die
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005
(BGBl. I S. 493) hat lediglich deklaratorische Wirkung und kann deshalb, sofern
die Voraussetzungen des § 850c Abs. 2 a ZPO nicht vorliegen, eine Änderung
der Pfändungsfreigrenzen nicht herbeiführen.
b) Entscheidend ist daher, welche Zeitspanne mit dem in § 850c Abs. 2a
ZPO genannten „Vorjahreszeitraum“ gemeint ist, in dem die Entwicklung des
Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zu überprüfen ist. Dies ist durch
Auslegung dieser Vorschrift zu ermitteln.
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Aus-
druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem
Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den
er hineingestellt ist (BVerfGE 54, 277, 297; 62, 1, 45; 88, 145, 166). Dem Ziel,
den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die
nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus
dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie
aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11,
126, 130).
c) Vorliegend könnte eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung
das Verständnis nahelegen, dass der Begriff „Vorjahreszeitraum“ mit „Zeitraum
des Vorjahres“ gleichzusetzen ist und daher nur einen Zeitraum von zwölf Mo-
naten umfasst. Ein derartiges Verständnis verbietet sich aber unter Berücksich-
tigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem
im Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.
Bei einer rein begrifflichen Wortinterpretation darf die Auslegung nicht Halt ma-
chen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152,
121, 127).
aa) Bereits die systematische Auslegung der Vorschrift erfordert es, un-
ter dem „jeweiligen Vorjahreszeitraum“ hier nicht einen (wie auch immer be-
rechneten) Einjahreszeitraum zu verstehen, sondern den Zeitraum, der seit der
letzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichen ist, nach der gesetz-
lichen Regelung also einen Zweijahreszeitraum. Die unpfändbaren Beträge sol-
len sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres ändern. Auf diesen An-
passungsrhythmus bezieht sich die mit dem Begriff „Vorjahreszeitraum“ erfass-
te Regelung, die einen Bezug zu der Entwicklung des Grundfreibetrags des
§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf einen entsprechenden Zeitraum herstellen will.
bb) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber
nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck gebieten es, den Vergleichszeit-
raum als die zwei Jahre zu verstehen, die seit dem letzten Anpassungszeit-
punkt vergangen sind, und dem Vergleich die gesamte in diesem Zeitraum er-
folgte Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zugrundezulegen.
Die Vorschrift des § 850c Abs. 2a ZPO ist durch das 7. Gesetz zur Ände-
rung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 in die ZPO eingefügt
worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der in den Bundestag ein-
gebrachten Fassung sah vor, die Pfändungsfreibeträge beginnend mit dem
1. Januar 2003 jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im
Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen Änderung
des Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG anzupassen (BT-Drucks.
14/6812, S. 5). Damit sollte eine Dynamisierung der unpfändbaren Beträge er-
reicht werden. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt:
Mit der neu eingeführten Regelung des § 850c Abs. 2a ZPO ist deshalb die gesetzliche Verpflichtung zur periodischen Anpassung der Freibeträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO durch Bekanntma- chung jeweils zum 1. Januar eines Jahres geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat damit den für die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO schon seit langem geäußerten Forderungen einer länge- ren Phase des Anpassungsstillstands vermeidenden Dynamisie- rung Rechnung getragen.
Die prozentuale Übertragung der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags auf die zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfän- dungsfreigrenzen liegt aus rechtssystematischen Gründen nahe.
Hieraus wird deutlich, dass sich die unpfändbaren Beträge insgesamt
nach der prozentualen Veränderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1
Nr. 1 EStG richten sollen. Jede Änderung im Rahmen dieser steuerrechtlichen
Vorschrift soll zu einer entsprechenden Änderung der Grundfreibeträge führen.
cc) Aufgrund des Vorschlags des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestags ist in Abänderung des Regierungsentwurfs eine Anpassung der
Pfändungsfreigrenzen nur alle zwei Jahre und jeweils erst zum 1. Juli bestimmt
worden (BT-Drucks. 14/7478, S. 5). Es spricht nichts dafür, dass damit über
diese allein den Anpassungszeitpunkt als solchen betreffenden, der Vereinfa-
chung des organisatorischen Ablaufs dienende Änderung hinaus der beabsich-
tigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfän-
dungsfreigrenzen angetastet werden sollte. Daraus, dass bei der Fassung des
Gesetzes auf der Grundlage der Empfehlung des Rechtsausschusses der zuvor
im Entwurf verwendete Begriff „Vorjahreszeitraum“ unverändert blieb, kann kei-
neswegs geschlossen werden, dass dieser Begriff mit der ursprünglichen Be-
deutung aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass die Beibe-
haltung dieses Begriffs auf einem bloßen Versehen bei der endgültigen Geset-
zesfassung beruht.
d) Für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ist daher, wie vom Be-
schwerdegericht zutreffend angenommen, auf die Entwicklung des Grundfreibe-
trags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zwischen dem 1.Januar 2003 und dem 1.
Januar 2005 abzustellen. Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht zu
Recht davon ausgegangen, dass sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c
Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 geändert haben.
3. Diese Änderung ist auch von dem vorliegenden Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss umfasst. Auch insoweit greift die Rechtsbeschwerde
den angefochtenen Beschluss ohne Erfolg an.
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2005 ist die
Bezugnahme auf die Tabelle gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wie folgt formu-
liert:
"Von dem … errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfänd- bare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21. März 2000, BGBl. I Teil 1 Seite 745)."
Mit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Land-
gerichts Trier (Beschluss vom 27. September 2005 - 5 T 104/05, Rpfleger 2005,
680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom 14. September 2005 - 1 T
156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpfändbaren Beträge
weder auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes ver-
bunden. § 850c Abs. 2a ZPO enthält eine Dynamisierungsregelung. Die Pfän-
dungsfreigrenzen erhöhen sich damit automatisch zum jeweiligen Stichtag,
wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlie-
gen. Die entsprechende Bekanntmachung durch das Bundesministerium der
Justiz hat lediglich deklaratorische Wirkung. Die in dem Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle nach § 850c Abs. 3
Satz 2 ZPO verweist daher auf die Tabelle in der jeweils aktuellen Form. Die
fehlerhaften Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Zeit-
punkt des Erlasses des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
und seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind insoweit unschädlich.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 15.07.2005 - 1 M 1531/05 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 T 306/05 Bm -