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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – X ARZ 446/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 446/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg bestimmt.

Gründe:

1

Die Schuldnerin ist eine GmbH mit Sitz in H. . Für sie wurde mit

Wirkung vom 21. Juli 2005 ein neuer Geschäftsführer bestellt, der für die

Schuldnerin mit Antrag vom 16. August 2005 Insolvenzantrag gestellt hat und

gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das für den Wohnsitz des - neuen -

Geschäftsführers örtlich zuständige

Insolvenzgericht B. zu

verweisen. Zur Begründung hat die Schuldnerin ausgeführt, sie habe den Ge-

schäftsbetrieb eingestellt, die Geschäftsräume in E. im Bezirk des

Amtsgerichts H. aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach B.

verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft

prüfen zu lassen, ob ein Fortbestand möglich sei, und andernfalls die Abwick-

lung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen.

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Das Amtsgericht H. hat sich mit Beschluss vom 19. August 2005

für örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht

B. verwiesen.

Das Amtsgericht B. hat sich mit Beschluss vom

26. August 2005 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren zur Be-

stimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Amtsgericht B.

als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran jedoch durch

Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986;

OLG Celle NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG

Schleswig NZI 2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesge-

richtshof vorgelegt.

II. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe würde sich mit der von ihm beabsich-

tigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlan-

desgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landes-

gerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein die örtliche Zuständigkeit

an den Wohnsitz des Geschäftsführers der GmbH anknüpfender Verweisungs-

beschluss willkürlich und deshalb nicht bindend sei, wenn eine Veräußerung

der Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernennung des

neuen Geschäftsführers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der

Stellung des Insolvenzantrags stünden und das Verfahren damit das Gepräge

einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" habe. In solchen Fällen komme für

die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des Insolvenzge-

richts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz habe, nicht in Be-

tracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung

handele. Das vorlegende Oberlandesgericht Karlsruhe hält hingegen eine sol-

che Verweisung für jedenfalls nicht willkürlich.

III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht H. .

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht H. wie das

Amtsgericht B. haben sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2

Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt.

2. Das Amtsgericht H. ist für das vorliegende Insolvenzverfahren

zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser

Vorschrift ist örtlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der

Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht H.

, weil die GmbH dort ihren Sitz hat, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung

von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und

Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2

Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht,

an welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-

recht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde

liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung

(BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993,

2810). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss

jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im

Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf

der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen

Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGHZ

71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Amtsgericht H.

hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-

mäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

voraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht,

bei dem die Sache rechtshängig ist, kein Gerichtsstand eröffnet ist (Sen.Beschl.

v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das Amtsgericht H.

hat zur Begründung seines Verweisungsbeschlusses lediglich auf die

Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin in dessen Verweisungsantrag

Bezug genommen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht

indes von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfah-

ren von Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte

Rechtsprechung hatte das Amtsgericht H. Veranlassung, erst nach

sorgfältiger Prüfung entgegen der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1

InsO seine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu-

ständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit

eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und

gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn

danach bei ihm kein Gerichtsstand eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzu-

ständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt

der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als

willkürlich betrachtet werden.

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Das Amtsgericht H. hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam

an das Amtsgericht B. verwiesen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 15 AR 47/05 -